Was Anwälte jetzt bewirken können

Was Anwälte jetzt bewirken können

Es war auf dem Annual Meeting der International Bar Association in Seoul 2019, das letzte Mal, als sich 6000 Anwälte so ganz ohne Masken und Abstand treffen konnten. Dort wurde vom Eröffnungsredner klar ausgesprochen, dass sich die Rechtsberatung neu erfinden muss. Vor dem Hintergrund sich ändernder Bedürfnisse der Klienten.

 

Damals sprach man vor allem von Legal Tech und anderen Trends in der Rechtsberatung. Von Streitvermeidung statt Dispute Resolution. Dass sich die Umstände so drastisch ändern könnten, hat damals keiner geahnt. 

 

Nun könnte man glauben, dass sich für die Rechtsberatung nicht viel geändert hat. Ein bisschen Homeoffice, Umstellungen in der IT, weniger Reisen, eine etwas andere Auslastung in den Beratungsbereichen, sich laufend ändernde rechtliche Rahmenbedingungen, die aber auch Beratungsbedarf schaffen. Also eigentlich nur die üblichen laufenden Anpassungen.

 

Nur: Corona hat ganz erhebliche Umwälzungen in der Gesellschaft zur Folge, die erst in Ansätzen erkennbar sind und sich auch nach Corona nicht vollständig umkehren werden. Sichtbar sind die kleinen Änderungen, wie unter anderem die Verlagerung der Kommunikation auf andere Kanäle, wie mehr Distanz in der persönlichen Begegnung, wie ein sich ändernder Zugang zum Datenschutz. Erkennbar wird, dass viele Unternehmer vor wirtschaftlichen Herausforderungen stehen und sich anpassen oder aufgeben müssen. Dass viele Arbeitnehmer sich umstellen müssen, weil sie ihre Arbeit verloren haben oder verlieren werden. Ja, auch Vertreter der Behörden und Gerichte, für die sich vieles ändert. Verbunden mit Angst, Unsicherheit, Ärger.

 

Jetzt könnte ich hier schon enden mit der Empfehlung, die Beratung auf diese sich ändernden Bedürfnisse und „Trends“ umzustellen. Mehr Fokus auf Insolvenz- und Arbeitsrecht, Vorbereitung auf eine Welle von Unternehmenskäufen aus der Insolvenz, Retainer, verstärktes Mahnwesen uam. Könnte ich.

 

Die Gesellschaft braucht jetzt aber Rechtsberater, die sich bewusst sind, dass sie Menschen beraten. Und nicht Rechtssubjekte. Oder Klienten. Menschen. Die die Bedürfnisse, Wünsche und Ängste dieser Menschen wahrnehmen und darauf eingehen. Es geht nicht nur um Rechte und  Pflichten. Oder um Geld. Es geht auch und vor allem um Menschen. 

 

Oft sind sich diese Menschen nicht bewusst, welche außerrechtlichen Konsequenzen rechtliche Maßnahmen haben. Und darüber zu beraten ist auch die Aufgabe des Rechtsberaters. Das setzt aber voraus, dass man die Menschen kennt, die man berät. Es beginnt bei einem ernst gemeinten „Wie geht es Ihnen?“. Es geht aber viel weiter.

 

Ich bin in einer Tradition aufgewachsen, in der der Anwalt der Gott in dunkelgrau war. Professionell und unnahbar. Unfehlbar und allwissend. Und der Klient war eine austauschbare Person, die Regeln im Umgang mit den Klienten daher immer dieselben. Rechtsberatung hatte etwas Maschinenhaftes, das Recht und das Geschäft im Mittelpunkt. Und das hatte auch so seine Vorteile. 

 

Aber jetzt braucht es Rechtsberater, die Menschen helfen. Die selber Menschen sind. Die ihren Klienten ein Freund, Vorbild, Zuhörer, ja vielleicht auch Mentor sein können. Die erkennen, welche Klienten zu ihnen passen und welche nicht. Die den Mut haben, Klienten nicht nur ihre Rechtsmeinung zu sagen. Die auch manchmal kritisch nach dem „Warum“ fragen, selbst wenn es den Auftrag kosten kann. 

 

Der Wert einer Beratungsleistung liegt nicht in den Stunden, die der Anwalt arbeitet. Nicht im Streitwert oder der Zahl der Schriftsätze. Sondern im Überleben oder Erfolg eines Unternehmens. Im Glück und Erfolg von Menschen. Und vielem anderen, das mit den besten Vertragsentwürfen, Schriftsätzen, Memos und Plädoyers allein nicht zu bewirken ist. 

 

Und das ist es, was es jetzt braucht. Und wo auch die Zukunft der Rechtsberatung liegt.

 

weisenheimer berät Pv-Invest gmbh bei der Emission ihrer zwei 7,5 Mio green bond Unternehmensanleihen

Weisenheimer berät PV-Invest GmbH bei der Emission ihrer zwei EUR 7,5 Mio Green Bond Unternehmensanleihen

 

PV-Invest GmbH begibt zwei EUR 7,5 Mio Green Bond Unternehmensanleihen mit Laufzeiten von 55 Monaten und 10 Jahren. Weisenheimer Partner Robert Leuthner hat die Emittentin bei der Vorbereitung der Transaktion und bei der Billigung des Kapitalmarktprospekts durch die luxemburgische CSSF betreut. Das öffentliche Angebot erfolgt in Luxemburg, Österreich, Deutschland und Finnland.

Richard Petz, Leiter Marketing & Investor Relations PV-Invest meint:

„Unsere Zusammenarbeit mit Mag. Leuthner und Weisenheimer Legal begann vor einigen Jahren mit unserer ersten Unternehmensanleihe. Heute, fünf Emissionen später, besteht für uns kein Zweifel, mit welchem Partner wir die nächsten Projekte in Angriff nehmen wollen. Man sagt nicht ohne Grund “Never change a winnig Team” und das haben wir auch nicht vor.“

PV-Invest ist im Sektor der erneuerbaren Energie tätig und produziert mit ihren Tochtergesellschaften Strom aus Photovoltaik- und Kleinwasserkraftwerken. Derzeit hat das Unternehmen Bestandsobjekte mit über 38 MW im Betrieb sowie weitere 5 MW in Bau und Entwicklung. Darüber hinaus plant und errichtet das Unternehmen international PV-Kraftwerksprojekte als EPC-Partner (Engineering, Procurement, Construction) für Investoren. Im rfu Nachhaltigkeitsrating erhielt die PV-Invest den Status „qualified“ mit einem überdurchschnittlichen Rating (Ratingergebnis: ab).

 

Vorsicht bei der Aufnahme von Bezugrechtsklauseln in gmbh Gesellschaftsverträge

Vorsicht bei der Aufnahme von Bezugsrechtsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträge

 

Bezugsrechtsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträgen

Oftmals verlangen vor allem internationale Investoren bei ihrer Beteiligung die ausdrückliche Aufnahme eines Bezugsrechts und allenfalls eines Überbezugsrechts in den Gesellschaftsvertrag; dies häufig in Unkenntnis des Umstandes, dass bereits das österr. GmbH-Gesetz ein solches Bezugsrecht gesetzlich vorsieht. Die Aufnahme einer solchen Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag ist allerdings nicht ungefährlich und kann zu unerwünschten Nebeneffekten führen. Grundsätzlich sieht der OGH das gesetzliche Bezugsrecht nicht als Sonderrecht im Sinne des § 50 Abs 4 GmbHG, für dessen Verkürzung die ausdrückliche Zustimmung der verkürzten Gesellschafter erforderlich wäre (s OGH 7 Ob 507/81). Es kann also gem. § 52 GmbHG mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden.

Anders verhält sich die Situation allerdings, wenn einzelnen oder allen Gesellschaftern das Bezugsrecht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag eingeräumt wird. In diesem Fall kann, abhängig von der Formulierung, das Bezugsrecht zu einem gesellschaftsvertraglich eingeräumten Sonderrecht iSd § 50 Abs 4 GmbHG werden. Ein Ausschluss des Bezugsrechts bedürfte in diesem Fall der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, deren Bezugsrecht ausgeschlossen wird (vgl. Billek/Ettmayer/Ratka/Jost in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 52 Rz 50). In der Praxis könnte damit jeder Gesellschafter eine Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss zur Hereinnahme neuer Investoren verhindern. Als Alternative bietet sich die Aufnahme der entsprechenden Bestimmungen in eine Gesellschaftervereinbarung an. In diesem Fall ist aber auch die Lehre vom omnilateralen Syndikatsvertrag zu beachten (vgl. dazu ua Mathias Walch, Verstoß gegen einen omnilateralen Syndikatsvertrag als Anfechtungsgrund eines Gesellschafterbeschlusses, GES 2015/4, 160, 166), da bei Start-ups und Wachstumsunternehmen regelmäßig alle Gesellschafter auch Parteien des Syndikatsvertrags sind.