Stopovers and the Regulation 261/2004

Stopovers and the Regulation 261/2004

In February 2022, the European Court of Justice (ECJ) rendered two decisions regarding the relevance of stopovers in connection with jurisdiction (C-20/21) and the scope of the Regulation 261/2004 (C‑451/20).

In case C-20/21, a passenger booked a flight from Warsaw to Male with a stopover in Frankfurt (single booking). The first flight leg (from Warsaw to Frankfurt) was delayed and, therefore, the passenger missed the second flight leg (from Frankfurt to Male). Subsequently, the passenger sued the airline in Frankfurt.

The ECJ ruled that the court in Frankfurt has no jurisdiction, because due to Frankfurt merely being a stopover, it must not be regarded as “place of performance” which would be necessary to establish jurisdiction.

In case C-451/20, a passenger booked a flight from Chişinău (Moldova) to Bangkok with a stopover in Vienna (single booking). The first flight leg (from Chişinău to Vienna) was cancelled less than seven days prior to the scheduled departure and the passenger was rebooked to fly from Chişinău to Bangkok with a stopover in Istanbul. The passenger then sued the airline in Schwechat (competent court for Vienna airport).

The ECJ ruled that the Regulation 261/2004 is not applicable in this case since both the place of departure and the place of arrival are located outside the European Union. The fact that the planned stopover in Vienna is located inside the European Union does not lead to this case falling within the Regulation´s scope.

On a side note: in case C-559/16 the ECJ already clarified that the distance mentioned in Article 7 (1) of the Regulation 261/2004 relates to the distance calculated between the first point of departure and the final destination. Therefore, also in this regard stopovers are not of relevance according to the ECJ.

Don´t hesitate to contact our Aviation Team to learn more about the relevance of stopovers in connection with Regulation 261/2004.

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Der Krieg und seine Folgen

Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge

Der Krieg in der Ukraine führt uns vor Augen, dass ein Leben in Frieden leider nicht selbstverständlich ist. Die Folgen bekommt so gut wie jeder von uns, in unterschiedlicher Intensität, zu spüren. So sind heimische Unternehmen von verhängten Sanktionen, Problemen in ihren Lieferketten und arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten betroffen.

Auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge ist einiges zu beachten. Wie manche vielleicht wissen, gibt es die sogenannte EU-Massenzustrom-Richtlinie, die Anfang März aktiviert wurde und ukrainischen Flüchtlingen rasch einen Aufenthaltstitel und Zugang zum Arbeitsmarkt gewähren sollen. Diese Richtlinie wurde in Österreich vor allem durch die Vertriebenen-Verordnung umgesetzt.

Sie gewährt Personen, die ab 24. Februar 2022 kriegsbedingt aus der Ukraine flüchten mussten, und deren Angehörigen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht, und zwar zumindest bis 3. März 2023. Dieses Aufenthaltsrecht kommt auch jenen ukrainischen Staatsangehörigen zu, die sich am 24. Februar bereits rechtmäßig in Österreich aufhielten und nun aufgrund des Krieges nicht zurückkehren können. Nach Registrierung bei der Fremdenpolizei wird ein Ausweis für Vertriebene ausgestellt (auch als „blaue Aufenthaltskarte“ bekannt).

Doch mit dem Aufenthaltsrecht geht nicht automatisch die Erlaubnis einher, in Österreich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Hierfür ist die Ausstellung einer gesonderten Beschäftigungsbewilligung durch das AMS erforderlich. Diese kann vom Flüchtling selbst oder von dessen künftigem Arbeitgeber beantragt werden. Eine Beschäftigung ohne diese Bewilligung ist nicht zulässig und kann zu empfindlichen Strafen führen, weshalb Unternehmen hiervon jedenfalls Abstand nehmen sollten.

Insgesamt ist es also recht einfach, mit relativ niedrigen bürokratischen Hürden möglich, ukrainische Flüchtlinge zu beschäftigen und damit zur Verbesserung ihrer Lage beizutragen. Die in Österreich geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften -insbesondere in Hinblick auf Lohnund Sozialdumping -sind selbstverständlich auch bei der Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge zu beachten.

Zur Ausgabe der KFZwirtschaft geht es hier.