{"id":2914,"date":"2021-05-12T10:55:05","date_gmt":"2021-05-12T08:55:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.weisenheimer.law\/?p=2914"},"modified":"2023-04-29T21:13:59","modified_gmt":"2023-04-29T19:13:59","slug":"recht-praktisch-das-homeoffice-gesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.weisenheimer.law\/en\/recht-praktisch-das-homeoffice-gesetz\/","title":{"rendered":"Recht praktisch: Das Homeoffice-Gesetz"},"content":{"rendered":"
W\u00e4hrend in \u00d6sterreich das Arbeiten von Zuhause jahrelang zur\u00fcckhaltend eingesetzt wurde, entwickelte es sich durch Corona zum Massenph\u00e4nomen. Und, wie so oft bei rasanten Ver\u00e4nderungen, verging etwas Zeit, bis die Gesetzeslage an die neuen Gegebenheiten angepasst wurde. Doch nun endlich war es so weit: Habemus Homeoffice-Gesetz! Aus diesem Anlass m\u00f6chte ich heute die wichtigsten neuen Regelungen kurz vorstellen.<\/p>\n
Zun\u00e4chst wird durch die neue Definition von Homeoffice (regelm\u00e4\u00dfiges Erbringen von Arbeitsleistungen in der Wohnung des Arbeit\u00adnehmers\u2009\/\u2009der Arbeitnehmerin) der Anwendungsbereich der Bestimmungen abgesteckt. Von der Definition sind auch Wohnh\u00e4user, Nebenwohnsitze und Wohnungen von nahen Angeh\u00f6rigen oder Lebensgef\u00e4hrten umfasst, nicht allerdings \u00f6ffentliche Orte.<\/p>\n
Wie bisher muss f\u00fcr Homeoffice eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegen, die schriftlich zu erfolgen hat (ein Fehlen der Schriftform soll aber nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung f\u00fchren). Ein einseitiges Antritts- bzw. Anordnungsrecht besteht somit ebenso wenig wie eine Regelungsbefugnis durch Betriebsvereinbarung. Zur Regelung der Rahmenbedingungen kann allerdings eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden.<\/p>\n
Weiters wurde festgelegt, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Arbeitsmittel (Hard- und Software, Datenverbindung, ggf. Diensthandy) bereitzustellen hat, sofern Homeoffice nicht nur vereinzelt erfolgt. Hiervon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber die Kosten (ggf. pauschal) tr\u00e4gt.<\/p>\n
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz ist nun auch auf Sch\u00e4den anwendbar, die von Haushaltsangeh\u00f6rigen verursacht wurden, wenn der Arbeitnehmer Aufsichtspflichten verletzt hat. Au\u00dferdem wurde die \u00dcbergangsregelung, wonach Unf\u00e4lle im Homeoffice als Arbeitsunf\u00e4lle gelten, zeitlich unbegrenzt eingef\u00fchrt (auch Wegunf\u00e4lle wie der Einkauf des Mittagessens im Supermarkt).<\/p>\n
Die meisten Regelungen des Arbeitnehmerschutzes kommen auch beim Homeoffice zur Anwendung, allerdings mit der wichtigen Ausnahme der arbeitsst\u00e4ttenbezogenen Vorschriften. Sollte eines Tages aber tats\u00e4chlich einmal das Arbeitsinspektorat vor der T\u00fcre stehen, sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Einlass zu gew\u00e4hren. Erw\u00e4hnt sei noch, dass die Regelungen betreffend Arbeitszeit und Arbeitsruhe nat\u00fcrlich auch im Homeoffice gelten.
\nInsgesamt sind die neuen Regelungen und Klarstellungen zu begr\u00fc\u00dfen \u2013 denn wie es aussieht, ist Homeoffice f\u00fcr viele gekommen, um (zumindest teilweise) zu bleiben.<\/p>\n
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Der Autor:<\/strong>\u00a0Dominik Leiter<\/a> ist\u00a0Rechtsanwalt und Partner bei Weisenheimer Legal in Wien<\/p>\n