{"id":3251,"date":"2021-11-23T08:22:27","date_gmt":"2021-11-23T07:22:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.weisenheimer.law\/?p=3251"},"modified":"2023-04-29T20:51:19","modified_gmt":"2023-04-29T18:51:19","slug":"recht-praktisch-keine-miete-im-lockdown-ogh-gibt-mieterin-eines-geschaeftslokals-recht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.weisenheimer.law\/en\/recht-praktisch-keine-miete-im-lockdown-ogh-gibt-mieterin-eines-geschaeftslokals-recht\/","title":{"rendered":"Recht praktisch: Keine Miete im Lockdown! OGH gibt Mieterin eines Gesch\u00e4ftslokals recht"},"content":{"rendered":"
Es war eine der (vielen) gro\u00dfen Rechtsfragen der Covid-Pandemie: M\u00fcssen Mietzinse f\u00fcr Gesch\u00e4ftsr\u00e4umlichkeiten auch dann bezahlt werden, wenn das Mietobjekt wegen eines Lockdowns nicht oder nur sehr eingeschr\u00e4nkt genutzt werden kann? Eine neue Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) schafft hier nun (zumindest teilweise) Klarheit.<\/p>\n
Im konkreten Fall betrieb die Mieterin ein Sonnenstudio (und hielt dies auch als Verwendungszweck im Mietvertrag fest), das wegen des ersten Lockdowns im Fr\u00fchling 2020 geschlossen werden musste. Da das Gesch\u00e4ftslokal somit nicht zum vereinbarten Zweck genutzt werden konnte, entschied sich die Mieterin dazu, weder Mietzins noch Betriebs- oder Heizkosten zu bezahlen, was wiederum zur Folge hatte, dass die Vermieterin gerichtlich die R\u00e4umung des Gesch\u00e4ftslokals begehrte. Als Reaktion machte die Mieterin gerichtlich geltend, dass tats\u00e4chlich kein Zahlungsverzug bestehen w\u00fcrde, weil das Mietobjekt eben nicht genutzt werden konnte.<\/p>\n
Das Bezirksgericht Horn gab der Mieterin recht und das Landesgericht Krems best\u00e4tigte diese Entscheidung. Die Vermieterin brachte die Rechtsstreitigkeit daraufhin vor den OGH, doch dieser best\u00e4tigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Mieterin ist somit nicht verpflichtet, den Mietzins f\u00fcr die Zeit des Lockdowns zu bezahlen, weshalb auch der R\u00e4umung nicht stattzugeben war. Die rechtliche Grundlage f\u00fcr diese Entscheidung bildet \u00a7 1104 ABGB, wonach kein Mietzins zu entrichten ist, wenn das Mietobjekt wegen \u201eau\u00dferordentlicher Zuf\u00e4lle\u201c, u. a. wegen einer \u201eSeuche\u201c, nicht benutzt werden kann. Covid-19 und die in diesem Zusammenhang verh\u00e4ngten Betretungsverbote fallen nach der OGH-Entscheidung unter diesen Begriff.<\/p>\n
Der OGH lie\u00df aber einige f\u00fcr die Praxis wichtige Fragen offen. Insbesondere den Fall, dass das Mietobjekt noch einen Restnutzen f\u00fcr den Mieter hat, etwa wenn ein gemietetes Restaurant zwar nicht mehr zur Bewirtung von G\u00e4sten, aber zur Ausgabe von Speisen (Take-Away) genutzt werden kann. V\u00f6llig offen bleibt auch die Berechnung des Mietzinses f\u00fcr so einen Restnutzen.
\nZu der Frage, ob auch Betriebskosten von \u00a7 1104 ABGB mit umfasst sind, hat sich der OGH ebenso wenig ausgesprochen wie zu der Frage, wie sich staatliche Hilfeleistungen (allen voran der Fixkostenzuschuss) auswirken. In dem Zusammenhang haben allerdings bereits diverse Landesgerichte entschieden, dass derartige staatliche Hilfen f\u00fcr die Berechnung einer Mietzinsminderung nach \u00a7 1104 ABGB irrelevant sind. Und was ist bei Umsatzeinbu\u00dfen ohne ein Betretungsverbot? Man denke etwa an Hotels, die zwar \u00f6ffnen d\u00fcrfen, aber wegen Reisewarnungen gro\u00dfe Umsatzeinbu\u00dfen hinnehmen m\u00fcssen. Ist auch hier eine Mietzinsreduktion zu rechtfertigen? Die Thematik bleibt spannend.<\/p>\n<\/div>\n