{"id":3816,"date":"2021-10-11T08:00:30","date_gmt":"2021-10-11T06:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.weisenheimer.law\/?p=3816"},"modified":"2023-04-29T20:47:01","modified_gmt":"2023-04-29T18:47:01","slug":"recht-praktisch-gewaehr-bei-fuss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.weisenheimer.law\/en\/recht-praktisch-gewaehr-bei-fuss\/","title":{"rendered":"Recht praktisch: Gew\u00e4hr bei Fu\u00df"},"content":{"rendered":"
Das neue Gew\u00e4hrleistungsrecht, Teil 1. Zur\u00fcck aus der Sommerpause und mit frischen Kr\u00e4ften wollen wir uns heute dem neuen “Gew\u00e4hrleistungsrichtlinien- Umsetzungsgesetz”(GRUG) widmen. Anlass f\u00fcr das GRUG war, wie der Name schon erahnen l\u00e4sst, die Umsetzung von europ\u00e4ischen Richtlinien (konkret der Warenkauf-Richtlinie und der Digitale-Inhalte-Richtlinie). Durch dieses Gesetz wurden die bestehenden Gew\u00e4hrleistungsbestimmungen ge\u00e4ndert und mit dem Verbrauchergew\u00e4hrleistungsgesetz (VGG) auch ein g\u00e4nzlich neues Gesetz eingef\u00fchrt. Im Prinzip blieb der Gesetzgeber dem bisherigen Gew\u00e4hrleistungssystem allerdings treu.<\/p>\n
Das neue VGG wird auf Vertr\u00e4ge zwischen Unternehmer*innen und Verbraucher*innen (B2C) \u00fcber den Kauf von Waren, also beweglichen k\u00f6rperlichen Sachen inklusive Werklieferungsvertr\u00e4gen, und auf Vertr\u00e4ge \u00fcber die Bereitstellung digitaler Leistungen angewendet. Auf andere Vertr\u00e4ge, wie etwa zwischen Unternehmern oder Verbrauchern untereinander, Vertr\u00e4ge \u00fcber Liegenschaften oder Werkvertr\u00e4ge, wird weiterhin das allgemeine Gew\u00e4hrleistungsrecht des ABGB angewendet. In der Folge sollen einige wichtige Unterschiede zwischen den Gew\u00e4hrleistungsregeln des VGG und jenen des ABGB aufgezeigt werden.<\/p>\n
W\u00e4hrend das ABGB nur generell davon spricht, dass die gew\u00e4hrleistungsrechtlichen Bestimmungen nur auf entgeltliche Vertr\u00e4ge Anwendung finden, legt das VGG explizit fest, dass es auch auf Vertr\u00e4ge anwendbar ist, bei denen Verbraucher*innen als Gegenleistung ihre Daten zur Verf\u00fcgung stellen. Damit wird auf die fortschreitende Entwicklung reagiert, dass Unternehmen insbesondere digitale Inhalte augenscheinlich gratis zur Verf\u00fcgung stellen, in Wahrheit aber die Daten der User sammeln und anschlie\u00dfend verwerten.<\/p>\n
F\u00fcr digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen wird zudem eine Aktualisierungspflicht festgelegt. Der Verk\u00e4ufer haftet also daf\u00fcr, dass er die Updates zur Verf\u00fcgung stellt, die notwendig sind, damit die digitale Leistung bzw. Ware weiterhin dem Vertrag entspricht. Diese Pflicht kommt auch im B2B-Bereich, also auf Vertr\u00e4ge zwischen Unternehmen, zur Anwendung.<\/p>\n
Wann ein Mangel nach VGG vorliegt und welche Gew\u00e4hrleistungsfristen nun gelten, lesen Sie in der n\u00e4chsten Ausgabe der KFZwirtschaft.<\/p>\n