{"id":3869,"date":"2022-06-13T08:05:08","date_gmt":"2022-06-13T06:05:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.weisenheimer.law\/?p=3869"},"modified":"2023-04-29T20:37:03","modified_gmt":"2023-04-29T18:37:03","slug":"recht-praktisch-eugh-spricht-ein-machtwort","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.weisenheimer.law\/en\/recht-praktisch-eugh-spricht-ein-machtwort\/","title":{"rendered":"Recht praktisch: EuGH spricht ein Machtwort"},"content":{"rendered":"
Urlaubsersatzleistung<\/p>\n
Heute widmen wir uns einem Thema, das einige Arbeitsverh\u00e4ltnisse betreffen k\u00f6nnte: die Urlaubsersatzleistung im Falle eines ungerechtfertigten Austritts. Grund hierf\u00fcr ist eine Entscheidung des EuGH, die nach Anrufung durch den \u00f6sterreichischen OGH ergangen ist und dazu f\u00fchren k\u00f6nnte, dass sich nun einige Arbeitgeber mit Anspr\u00fcchen ehemaliger Arbeitnehmer*innen konfrontiert sehen. Dem EuGH zufolge steht unselbstst\u00e4ndig Besch\u00e4ftigten n\u00e4mlich auch im Falle eines ungerechtfertigten Austritts eine Urlaubsersatzleistung zu und der \u00f6sterreichische \u00a710 Abs2 Urlaubsgesetz, der explizit etwas anderes festlegt, ist unionsrechtswidrig und darf daher nicht angewendet werden.<\/p>\n
Zun\u00e4chst zu den Basics:<\/p>\n
Arbeitsverh\u00e4ltnisse k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich ohne Grund mit Einhaltung von Fristen gek\u00fcndigt werden. Wenn sich ein Vertragspartner allerdings so verh\u00e4lt, dass es f\u00fcr den anderen nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverh\u00e4ltnis aufrechtzuerhalten, kann auch eine Beendigung mit sofortiger Wirkung stattfinden. Das nennt sich dann Entlassung bzw. Austritt, je nachdem, wer den Schlussstrich zieht. Ob das gerechtfertigt ist, hat ein Gericht zu entscheiden.<\/p>\n
Je nach Art der Beendigung stehen den Vertragspartnern unterschiedliche Anspr\u00fcche zu. Die Urlaubsersatzleistung ist hierbei die finanzielle Entsch\u00e4digung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer f\u00fcr nicht verbrauchte Urlaubstage zu bezahlen hat. Nach \u00a710 Abs2 Urlaubsgesetz steht einem Arbeitnehmer allerdings dann keine Urlaubsersatzleistung zu, wenn er das Arbeitsverh\u00e4ltnis ohne wichtigen Grund (also ungerechtfertigt) durch Austritt beendet hat.<\/p>\n
Da der j\u00e4hrliche Urlaubsanspruch allerdings auch unionsrechtlich geregelt ist (Arbeitnehmer in der EU haben Anspruch auf zumindest vier Wochen bezahlten Urlaub) und dort ein solcher Wegfall der Urlaubsersatzleistung nicht vorgesehen ist, hat der EuGH entschieden, dass \u00a710 Abs2 Urlaubsgesetz dem Unionsrecht widerspricht. Die Konsequenz ist, dass diese Vorschrift nicht mehr angewendet werden darf und daher Arbeitnehmer eine Urlaubsersatzleistung (Basis vier Wochen pro Jahr) auch dann verlangen k\u00f6nnen, wenn sie ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis durch ungerechtfertigten Austritt beendet haben.<\/p>\n