{"id":3913,"date":"2023-03-15T08:14:41","date_gmt":"2023-03-15T07:14:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.weisenheimer.law\/?p=3913"},"modified":"2023-04-29T20:17:17","modified_gmt":"2023-04-29T18:17:17","slug":"recht-praktisch-lehrlingsausbildung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.weisenheimer.law\/en\/recht-praktisch-lehrlingsausbildung\/","title":{"rendered":"Recht praktisch: Lehrlingsausbildung"},"content":{"rendered":"
Vor dem erstmaligen Ausbilden von Lehrlingen muss bei der Lehrlingsstelle des jeweiligen Bundeslandes ein entsprechender Antrag gestellt werden. Mit der Ausbildung darf nur eine geeignete Person mit absolviertem Ausbilderkurs oder einer bestandenen Ausbilderpr\u00fcfung betraut werden. Ist ein geeigneter Lehrling gefunden, ist mit ihm ein schriftlicher Lehrvertrag abzuschlie\u00dfen. Bei minderj\u00e4hrigen Lehrlingen muss auch dessen gesetzliche Vertretung unterschreiben. Der Lehrvertrag ist sp\u00e4testens binnen drei Wochen nach Beginn der Ausbildung der zust\u00e4ndigen Lehrlingsstelle vorzulegen.<\/p>\n
Neben der Bezahlung einer Lehrlingsentsch\u00e4digung hat der oder die Lehrberechtigte eine Reihe von Pflichten gegen\u00fcber dem Lehrling. So ist es etwa verboten, ihn zu berufsfremden Arbeiten heranzuziehen. Weiters muss ihm (bei Fortzahlung der Lehrlingsentsch\u00e4digung) Zeit gew\u00e4hrt werden, um die Berufsschule zu besuchen und sich auf die Lehrabschlusspr\u00fcfung vorzubereiten.<\/p>\n
Eine vorzeitige Aufl\u00f6sung des Lehrvertrags ist nur sehr begrenzt m\u00f6glich. Die ersten drei Monate des Lehrverh\u00e4ltnisses dienen als Probezeit, in der sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverh\u00e4ltnis jederzeit einseitig aufl\u00f6sen kann. Abgesehen davon kann der Lehrberechtigte das Lehrverh\u00e4ltnis nur aus bestimmten Gr\u00fcnden vorzeitig aufl\u00f6sen, etwa wenn sich der Lehrling bestimmter strafbarer Handlungen schuldig macht, Gesch\u00e4ftsgeheimnisse verr\u00e4t oder ihm obliegende Pflichten trotz wiederholter Ermahnungen verletzt.<\/p>\n
Auch eine einvernehmliche Aufl\u00f6sung des Lehrverh\u00e4ltnisses ist m\u00f6glich. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass sich der Lehrling zuvor von der Arbeiterkammer oder einem Arbeitsund Sozialgericht belehren l\u00e4sst, wobei dies schriftlich zu bescheinigen ist. Ist der Lehrling minderj\u00e4hrig, muss die einvernehmliche Aufl\u00f6sung auch von seinen Eltern bzw. seiner gesetzlichen Vertretung unterschrieben werden.<\/p>\n
Zuletzt besteht noch die M\u00f6glichkeit einer au\u00dferordentlichen Aufl\u00f6sung (sogenannter Ausbildungs\u00fcbertritt) am Ende des 12. Monats des Lehrverh\u00e4ltnisses bzw. bei bestimmten Lehrverh\u00e4ltnissen auch am Ende des 24. Monats. Hierbei sind Fristen und ein spezifisches Verfahren (insbesondere eine verpflichtende Mediation) zu beachten.<\/p>\n