das jüngste Gericht

Eine Klausel für das Jüngste Gericht – Warum Gesetze dem Rechtsstaat schaden können

Es war in den letzten Jahren des letzten Jahrhunderts. Ich war Rechtsanwaltsanwärter in einer Kanzlei, die sich zu dieser Zeit vornehmlich mit dem Kauf von Unternehmen und Gesellschaften befasste. Es war die Zeit, in der die Verträge, die nach österreichischem Recht eigentlich recht kurz sein hätten können, mehrere hundert Seiten lang geworden waren, weil man sich – was Anwälte, die nach Stunden bezahlt wurden, nicht störte – US-amerikanische und britische Standards anlegte.

Nun war es so (und allzu viel hat sich da nicht geändert), dass solche Verträge in mehreren langen Verhandlungsrunden verhandelt wurden. Und immer und immer musste man sie lesen und prüfen, was sich wieder geändert hatte. Immer und immer denselben Text. Zuerst einmal zum Einlesen den ganzen Vertrag. Dann die Anmerkungen der Gegenseite. Dann – nach Einarbeitung der eigenen Anmerkungen zur Kontrolle nochmals diese. Mitunter mehrfach, weil eine Änderung an einer Stelle Änderungen an anderen Stellen bedingt. Dann die Anmerkungen des Klienten. Dann wieder die der Gegenseite. Und immer so weiter.

Bis am Ende irgend jemand beschloss, es wäre genug und man könnte das Werk unterschreiben. Also nochmals lesen um sicherzustellen, dass die Endfassung jetzt wirklich passt (oft mit dem Ergebnis, dass das nicht der Fall war und man noch eine Runde drehen musste) und dann nochmals sich anhören, wie der dann schon etwas unliebsame Vertrag vom Notar verlesen wurde.

Jetzt sollte man glauben, dass dabei der perfekte Vertrag entstanden ist. Das Gegenteil war oft der Fall. Mit Sicherheit konnte man den Vertrag aufschlagen und sofort einen Tippfehler entdecken. Oder Gravierenderes. Was die Anwälte freute, gab es dann doch mitunter Grund, darüber zu streiten, was diese oder jene verkorkste Bestimmung nun eigentlich bedeuten sollte.

Aber davon will ich jetzt gar nicht erzählen.

Eines Tages hatte ich wieder einen Vertrag über den Kauf eines großen Unternehmens in Händen. Unterschrieben drei Jahre zuvor, gebunden als dickes Buch in schwarzem Leder, mit goldenen Lettern am Einband. Ein „Binder“ wie die, mit denen jeder schicke Transaktionsanwalt ein Regal hinter seinem Schreibtisch füllte.

Und – eher zufällig – schlug ich eine Seite in einem Kapitel des Vertrages auf, das man praktisch nie genauer ansieht, weil es in jedem solcher Verträge enthalten war und zwar mit im Grunde immer gleichem Inhalt so dass man glaubte, wenn man nur die Überschrift liest, würde man schon den Inhalt kennen.

Und ich hätte fast weitergeblättert, wäre mir nicht zufällig etwas ins Auge gesprungen, das da irgendwie überhaupt nicht passte.

Und so las ich die ganze Klausel, die (in schönstem und bestem britischem Vertragsenglisch der alten Schule) in etwa wie folgt lautete:

„Im Falle des Eintritts der Einberufung des JÜNGSTEN GERICHTS (wie definiert in Mt 25,31-46) ist der VERKÄUFER berechtigt, die ANTEILE vom KÄUFER zurückzufordern unter den aufschiebenden Bedingungen, die gemeinsam eintreten müssen, dass (i) SATANAS und seine Engel (wie definiert in Offb 20,7-10) von den Heerscharen des Himmels tatsächlich besiegt werden, (ii) dem VERKÄUFER die ANTEILE vom JÜNGSTEN GERICHT rechtskräftig und vollstreckbar zugesprochen werden und (iii) der KAUFPREIS, abzüglich Steuern, Transaktionsspesen und den Kosten des TREUHÄNDERS bei diesem zur Auszahlung an den KÄUFER erlegt werden. Die Rückabwicklung ist binnen 14 BANKARBEITSTAGEN ab Eintritt dieser Bedingungen vorzunehmen. Streitigkeiten aus dieser Klausel entscheidet bindend und unanfechtbar auf Antrag einer der PARTEIEN ein dreiköpfiges Schiedsgericht unter Vorsitz des Erzengels Michael, der auch die anderen Richter bestimmt; den PARTEIEN steht kein Vorschlagsrecht zu.“

Als ich herzhaft zu lachen aufgehört hatte, begann ich zu recherchieren. Und es stellte sich heraus, dass ein Londoner Anwalt, der an den Vertragsverhandlungen beteiligt war, offenbar nicht zum ersten Mal in einer späten Phase der Vertragsverhandlungen, nur um zu testen, ob die Gegenseite den Vertrag noch liest, diese Klausel eingefügt hatte. Und ganz offensichtlich hatte die Gegenseite in diesem Fall den Test nicht bestanden.

Nun ist es in diesen Tagen so, dass selbst Juristen die sich ständig ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr lesen wollen. Alle paar Tage ändern sich Gesetze und Verordnungen, die in der Eile so geschrieben sind, dass die auch für Juristen kaum lesbar sind. Manchmal, so scheint es, nicht einmal für die, die die Texte schreiben.

Ein besonders schöner Beleg dafür aus einer aktuellen Verordnung für den Weihnachtsabend: „Abweichend von § 13 Abs. 3 Z 10 sind Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen aus höchstens zehn Haushalten zulässig.“

Was Menschen tun, wenn sie rechtliche Bedingungen nicht (mehr) lesen wollen ist seit jeher dasselbe – sie tun es einfach nicht. Wobei sogar schon eine vereinfachende Aufbereitung über Pressekonferenzen nicht mehr hilft. Was aber geschieht, wenn Bürger Gesetze nicht mehr lesen? Sie halten sich nicht daran. Oder nur zufällig oder auf Druck (der Exekutive, die aber trotz besten Bemühens die Gesetze wohl bald auch nicht mehr genau liest).

Damit ist dem Rechtsstaat ein Bärendienst erwiesen.

Besser würde man die Gesetze nach dem Vorbild des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 1. Juni 1811 wieder nicht allzu detailliert gestalten. Besser, ein Gesetz kann länger unverändert bestehen bleiben und wird gelesen und befolgt, auch wenn es manchmal Interpretationsspielräume bietet, als es wird nicht mehr gelesen.

Die aktuell Gesetzgebung ist ein (vielleicht auch unbeabsichtigter) Test. Wie sehr sich Menschen vom Gesetz entfremden und sich stattdessen von Pressekonferenzen, Pressemitteilungen und Webseiten steuern lassen. Und den sollten wir bestehen. Auch wenn es nicht leicht fällt.

http://ris.bka.gv.at/

die Brücke in Tangar

Die Brücke in Tanger oder Das Gesetz und die Eigenverantwortung

Es ist schon einige Jahre her (noch unter der Regentschaft von Hassan II., als der Norden Marokkos sehr vernachlässigt wurde) und es war in Tanger, einer Stadt, die damals recht heruntergekommen war, bevölkert von armen Zuwanderern aus dem Umland.  Zwischen dem Tschad und Libyen herrschte Krieg und auch der erste Golfkrieg, der zu dieser Zeit geführt wurde, hatte Einfluss auf die Stimmung in der Stadt.

Die Existenz einer Exekutive war in der Stadt kaum spürbar. An allen Ecken lauerte für einen 15-jährigen Schüler wie mich, der mit dem Rucksack reiste, Gefahr. Taschendiebe und Trickdiebe, Betrüger und noch unangenehmere Gesellen trieben laufend und unverhohlen ihr Unwesen. Aber ich lernte rasch damit umzugehen, ich lernte, dass sich hier vieles anders verhielt als im (verhältnismäßig) gesetzestreuen Österreich. Und dass man eben jede Situation selber beurteilen musste, ohne Vertrauen darauf, dass einen die Staatsgewalt schon beschützen würde.

Und so kam ich an eine Brücke. Die Brücke war schon vor einiger Zeit zum Teil eingebrochen, nur auf der linken Seite war noch ein Streifen, den man zu Fuß benutzen konnte. Niemand hatte ein Warnschild, eine Absperrung oder Ähnliches angebracht. Nichts, was daran hinderte, hinunterzufallen, nichts, was einen auf die Gefahr hinwies oder dazu anleitete, sie zu vermeiden.

Als ich sah, dass ein Einheimischer bekleidet mit der traditionellen Djellaba die Brücke zu Fuß – vorsichtig aber doch – überquerte, erlaubte ich mir auch, sie zu benützen. Schritt für Schritt und eben vorsichtig um nicht hinunterzufallen. Aber doch.

Am Ende der Brücke traf ich auf einen US-Amerikaner, der mich ansprach. Er war offenbar schon länger in der Stadt und das, was er wissen wollte, konnte ich ihm ohnehin nicht beantworten. Aber als ich ihn auf die Brücke ansprach, wurde mir klar, dass hier kein Behördenversagen vorlag oder dass das irgendwie ungewöhnlich wäre. Es sei hier eben so, wenn eine Brücke schadhaft ist, müsse eben jeder selber wissen, ob es gescheit ist, sie zu benützen, ganz einfach. Und weil sich niemand darauf verlasse, dass eine Brücke sicher ist, oder gesperrt würde, wenn sie es nicht ist, und daher vorsichtig sei, passiere auch nie etwas.

Zurück in Österreich habe ich schon damals bemerkt, wie sehr die Menschen in Europa verlernt haben, dem eigenen Urteil zu vertrauen. Dort, wo es gesetzliche Regelungen gibt oder geben könnte.  Solange man sich im „grünen“ Bereich aufhält, tut man was einem gefällt. Und damit verschiebt sich die gefühlte Verantwortung vom Einzelnen auf den Gesetzgeber. Zu wenige überlegen, ob das, was er/sie gerade tut, und Spaß macht und/oder Gewinn oder andere Vorteile verspricht, auch wirklich weise, nachhaltig, verantwortlich ist. Und/oder moralisch vertretbar. Ob er das, was er/sie tut unter Abwägung aller dieser Umstände auch wirklich will.

Gerade in den aktuellen Umständen wird vielen einiges einfallen, was er oder sie vor allem im Rahmen des verfassungsgesetzlich geschützten Privatlebens alles tun kann. Und das „die Zahlen“ nach oben treiben könnte. Oder was er/sie zur Erlangung staatlicher Unterstützungen anstellen könnte, ohne, dass diese Hilfen eigentlich für ihn/sie gedacht sind. Alles ganz legal.

Und deshalb gibt es auch eine gesellschaftliche Verantwortung, aber auch ein Qualitätsmerkmal von jedem, der von sich behaupten darf, sich mit dem Recht auszukennen: Die Verantwortung, nicht nur zu erläutern, was rechtlich möglich ist, sondern den Betreffenden dazu anzuleiten, sein Handeln losgelöst von der rechtlichen Zulässigkeit eigenverantwortlich im eigenen und allgemeinen Interesse zu hinterfragen.

Es ist nämlich sehr verlockend, etwas zu tun, nur weil man einen Weg gefunden hat zu begründen, dass man es darf. So, dass man leicht vergisst, dass es einem selbst und auch anderen vielleicht schadet.

 

Weisenheimer berät Finnest bei der Digitalisierung von Genussrechten

Weisenheimer berät Finnest bei der Digitalisierung von Genussrechten

Die österreichische Crowdinvesting Plattform Finnest führt mit der Hüffermann Krandienst GmbH erstmals ein öffentliches Angebot von Genussrechten digital über ihre Plattform durch. Damit bietet Finnest Unternehmen die Möglichkeit, über diese Form der Veranlagung Eigenkapital über die Crowd aufzunehmen. Die Substanzgenussrechte gewähren für Anleger einen Anteil am Jahresgewinn und -verlust, ohne gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte. Robert Leuthner von Weisenheimer Legal hat Finnest bei der Strukturierung dieses Produkts beraten.

Dr. Reinhard Hönig, Leiter des Projekts bei Finnest: „Wir haben damit ein Eigenkapitalprodukt für KMUs geschaffen, das den Unternehmen zukünftig auch helfen soll, die Folgen von Corona erfolgreich zu meistern. Die Zusammenarbeit mit Weisenheimer bei der Schaffung dieses Produkts war wieder einmal ausgezeichnet. Wir schätzen vor allem den kreativen Zugang, um innovative Lösungen zu erarbeiten.

Weitere Informationen auf www.finnest.com.