Get to know your teacher – Mag. Robert Leuthner

Our partner Robert Leuthner has been interviewed in the course of his work as a lecturer at the Management Center Innsbruck.

 

What was your professional carrer like and what inspired you to work in your current field?

From 1994 to 1997 associate at Preslmayr & Partner, after graduating from Columbia Law School associate at Cerha Hempel Spiegelfeld and CMS Strommer Reich-Rohrwig, partner at Hausmaninger Herbst and Haarmann Hügel (bpv Hügel) and monlaw, since 2017 founding partner of Weisenheimer Legal.

I gradually entered my current professional field (corporate finance advice for start-ups and SMEs). First, due to my specialization at Columbia, through my work at CHSH in capital markets law, then, due to the lack of a sufficiently active capital market in AT, focusing on early stage financing.

Is there a professional experience or project you are particularly proud of?

The IPO of phion AG, in which I played a leading legal role.

How do you see the future of business administration and commercial law, and what skills do you think will be most in demand in the coming years?

Especially the technical aspects (research, drafting documents or contracts) will be completely taken over by AI in the forseeable future. Traditional drafting and clerical work will disappear. However, AI will take a little longer to replace the lawyer beacuase AI cannot (yet) handle the strategic decisions and the social component in every legal interaction.

What advice would you give to students considering a career in your field?

Before deciding on a particular career path, think very carefully about how AI will affect that profession in the next twenty years.

EU-Transparenzrichtlinie in Österreich

Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie in Österreich

Die Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union) wurde nun in Österreich beschlossen und führt zu einigen arbeitsrechtlichen Änderungen, die am 28.03.2024 in Kraft getreten sind. Die entsprechende Kundmachung im Bundesgesetzblatt finden sie hier.

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die Erweiterung des Inhalts und des Anwendungsbereichs von Dienstzetteln für echte Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer. Dienstzettel müssen unabhängig von der vorgesehenen Vertragsdauer und unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich oder, wenn dies der Dienstnehmer wünscht, elektronisch ausgehändigt werden. Die Informationen, die Dienstzettel enthalten müssen, wurden erweitert, weshalb diese nun insbesondere auch Informationen zum einzuhaltenden Kündigungsverfahren und zur Überstundenvergütung enthalten müssen.

Es besteht weiterhin keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels, wenn bereits ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der die notwendigen Angaben enthält. Da dies in vielen Bereichen die gängige Praxis darstellt, gilt es nun sicherzustellen, dass die ab 28.03.2024 abgeschlossenen Arbeitsverträge auch den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Neu ist auch, dass bei Nichteinhaltung der Vorschriften im Zusammenhang mit Dienstzetteln nunmehr Verwaltungsstrafen drohen. Diese liegen zwischen EUR 100 und EUR 436 und erhöhen sich bei wiederholter Verletzung oder wenn mehr als fünf Arbeitnehmern innerhalb von drei Jahren betroffen sind auf bis zu EUR 2.000.

Eine weitere Neuerung betrifft die Mehrfachbeschäftigung. Es wird nun ausdrücklich normiert, dass Arbeitnehmer berechtigt sind, Arbeitsverhältnisse mit mehreren Arbeitgebern einzugehen und dass diese aufgrund dessen nicht benachteiligt werden dürfen. Allerdings können Arbeitgeber unter Umständen verlangen, dass die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung unterlassen wird.

Weiters wurde festgelegt, dass Aus-, Fort- und Weiterbildungen als Arbeitszeit gelten und Arbeitgeber die damit verbundenen Kosten tragen müssen, wenn sie durch gesetzliche Vorschriften, Verordnungen, kollektive Rechtsgestaltungsnormen oder den Arbeitsvertrag vorgeschrieben sind.

Arbeitnehmer, die die neu eingeführten Rechte ausüben, dürfen deshalb nicht von ihren Arbeitgebern benachteiligt werden. Aus diesem Grund ausgesprochene Kündigungen oder Entlassungen sind gerichtlich anfechtbar (Motivkündigungsschutz).

Für Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie in Österreich steht unser Team gerne zur Verfügung.

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Die 34. StVO-Novelle

Diese neueste Novelle der StVO wurde bereits am 13. Juli 2023 beschlossen und wird nunmehr mit 1. März 2024 in Kraft treten. Ziel der Novelle ist der abschließende dritte Teil des Raser-Pakets: Zunächst wurden die Geldstrafen für Schnellfahrer deutlich erhöht, und dann die Entziehungszeit des Führerscheins verlängert. Der nunmehrige dritte Teil des Pakets bringt, zusätzlich zu einer Geldstrafe, eine qualitativ völlig neuartige Sanktion: die Möglichkeit, Fahrzeuge von Schnellfahrern zu beschlagnahmen und für verfallen zu erklären.

Dazu wird ein dreistufiges System eingeführt: Die vorläufige Beschlagnahme, die endgültige Beschlagnahme, und der Verfall.

Eine vorläufige Beschlagnahme ist bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von über 60km/h im Ortsgebiet oder über 70 km/h außerhalb des Ortsgebiets zu verfügen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen zwei Wochen eine endgültige Beschlagnahme angeordnet wird. Diese hat dann zu erfolgen, wenn dem Lenker in den letzten vier Jahren wegen einschlägiger Delikte der Führerschein entzogen wurde, oder bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von über 80km/h im Ortsgebiet oder über 90 km/h außerhalb des Ortsgebiets.

Ein Verfall des Fahrzeugs als dritte Stufe des Sanktionssystems darf nur ausgesprochen werden, wenn eine negative Prognose bezüglich des Täters vorliegt. Wenn also etwa aus Vorstrafen, aus Vormerkungen im Führerscheinregister und aus dem Persönlichkeitsbild des Täters zu befürchten ist, dass er weiterhin extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen begehen wird, und wenn es daher geboten erscheint, den Täter durch den Verfall des Fahrzeugs davon abzuhalten.

Das fasst den Rahmen, in dem die für Österreich neuartige Strafe des Verfalls des Fahrzeugs ausgesprochen werden kann, sehr restriktiv. Die entsprechende Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung der Höchstgerichte bleiben jedoch abzuwarten.

Zur Ausgabe der KFZWirtschaft geht es hier.

Holger Börsepeople Podcast

Börsepeople Podcast mit Holger Schmidtmayr

Das neueste Mitglied unseres Weisenheimer-Teams, Holger Schmidtmayr, ist zu Gast bei Christian Drastil in seinem erfolgreichen Podcast “Börsepeople”.

In dieser Folge erzählt Holger von seiner Zeit als Vorstand der S IMMO AG und spricht unter anderem über die Erste Bank, alternative Roadshows, Selbständigkeit, Weisenheimer Legal und große Persönlichkeiten bis hin zu Warren Buffett.

Für alle Interessierten ist die Folge unter dem folgenden Link abrufbar: https://boersenradio.at/page/podcast/5166/

Flexible Kapitalgesellschaft

Die Flexible Kapitalgesellschaft

Die neue Flexible Kapitalgesellschaft bietet einige Vorteile gegenüber der klassischen GmbH:

✔ Die Flexible Kapitalgesellschaft kann Unternehmenswert-Anteile ausgeben, die im wesentlichen einem Genussrecht entsprechen. Anders als das Genussrecht kann ich diese Unternehmenswert-Anteile aufsummiert aber im Firmenbuch eintragen lassen. Das erhöht die Transparenz meiner Kapitalstruktur.

✔ Die neue Gesellschaftsform bietet mehr Flexibilität bei der Aufnahme von Eigenkapital. So kann die Flexible Kapitalgesellschaft – anders als die GmbH – wie die AG bedingtes und genehmigtes Kapital schaffen. Das erleichtert die Ausgabe von gerade im Bereich der Start-up-Finanzierung beliebten Wandlungsinstrumenten.

✔ Bei der Flexiblen Kapitalgesellschaft können die Anteile in Stückanteile geteilt werden, was anders als bei der GmbH dem “1 Euro 1 Share Prinzip” entspricht, das international üblich und daher für internationale Investoren besser verständlich ist als das Prinzip “ein Geschäftsanteil je Gesellschafter”.

✔ Und schließlich kann die Flexible Kapitalgesellschaft in durchaus erheblichem Umfang eigene Anteile erwerben.

Aber es drängt sich die Frage auf, warum all diese Vorteile nur eine neu gegründete Flexible Kapitalgesellschaft genießen soll. Warum sollen nicht auch etablierte KMU in Form einer GmbH erleichterten Zugang zu Kapital haben etc.? Wäre es nicht ein Einfaches gewesen, all diese Maßnahmen in das GmbHG zu übernehmen? Die Antwort darauf kennt allein der Gesetzgeber.

Die gute Nachricht ist aber, dass eine GmbH relativ einfach in eine Flexible Kapitalgesellschaft umgewandelt werden kann. Es lohnt sich daher auch für bestehende GmbHs, die Möglichkeiten der Flexiblen Kapitalgesellschaft zu prüfen und gegebenenfalls den Schritt zu wagen, um die Flexibilität und finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu stärken.

Der Wechsel der Rechtsform ist relativ einfach und kostengünstig. Die Flexible Kapitalgesellschaft behält dabei ihre Rechtspersönlichkeit, ihre Steuernummer und ihre Firmenbuchnummer bei. Die bestehenden Verträge, Rechte und Pflichten der GmbH werden von der Flexiblen Kapitalgesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen.

Für Fragen steht unser Team gerne zur Verfügung!

Grüne Investitionen voranbringen: Weisenheimer berät PV-Invest bei ihrer aktuellen Anleiheemission

Wir freuen uns, PV-Invest bei ihrer aktuellen Anleiheemission begleiten zu dürfen. Der österreichische Pionier im Bereich erneuerbarer Energien hat sich als wegweisender Akteur auf dem Anleihemarkt für Green Bonds von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) etabliert. Die Zusammenarbeit markiert einen weiteren Meilenstein in unserer langjährigen Partnerschaft mit PV-Invest.

Unser Team rund um Partner Robert Leuthner hat das Unternehmen umfassend im Zusammenhang mit der Anleihe, der Erstellung des Wertpapierprospekts, dem öffentlichen Angebot und der Billigung durch die luxemburgische Finanzmarktaufsichtsbehörde (Financial Sector Supervisory Commission – CSSF) rechtlich beraten. Die Förderung und Unterstützung nachhaltiger Finanzierungsformen und grüner Investitionen ist uns seit jeher ein wichtiges Anliegen.

Günter Grabner, Geschäftsführer von PV-Invest, über die Zusammenarbeit: „Die Unterstützung durch Weisenheimer Legal war für uns überaus wertvoll. Die Expertise von Robert Leuthner hat uns dabei geholfen, einen bedeutenden Beitrag zur Förderung von grünen Finanzierungsmechanismen zu leisten.“

Mit der erfolgreichen Realisierung dieses Green-Bond-Angebots konnten wir unser Fachwissen beweisen und Engagement für die Förderung nachhaltiger Investitionen in der Finanzbranche, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen in Österreich, zeigen. Wir sind weiterhin bestrebt, unsere Kunden bei der Umsetzung von Projekten zu unterstützen, die eine positive ökologische und wirtschaftliche Wirkung haben.

Die Work-Life-Balance Richtlinie

Wie bekomme ich Familie und Arbeit unter einen Hut? Diese Frage haben sich die meisten von uns wohl schon einmal gestellt. Dahinter steht die allgegenwärtige Herausforderung, den beruflichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig auch die familiären Verpflichtungen zu erfüllen. Die EU hat hierbei Maßnahmen ergriffen, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Gleichbehandlung zu fördern – die Geburtsstunde der sogenannten ,,Work-Life-Balance‘‘ Richtlinie.

Diese Richtlinie ist von den einzelnen Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umzusetzen und führt in Österreich zu einigen Gesetzesänderungen. Mit 1. November 2023 gelten somit neue Regelungen insbesondere in den Bereichen Elternkarenz, Elternteilzeit, Pflegefreistellung und Gleichbehandlung. Doch was ändert sich genau?

Grundsätzlich besteht für Kinder, die ab dem 1. November 2023 geboren werden, nur noch ein Anspruch auf Elternkarenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Die bisherige Elternkarenz, also maximal 24 Monate, kann nur unter der Bedingung in Anspruch genommen werden, dass beide Elternteile die Zeiten der Karenz unter sich aufteilen, wobei jeder Teil zumindest zwei Monate am Stück betragen muss. Alleinerziehende sind hiervon ausgenommen, ihnen steht also weiterhin die „volle“ Elternkarenz von bis zu 24 Monaten zu.

Ab 1. November 2023 ist es auch möglich den Zeitraum für die Inanspruchnahme der Elternteilzeit – mit Zustimmung des Arbeitgebers – nicht nur wie bisher bis zum 7. Lebensjahr, sondern bis zum 8. Lebensjahr des Kindes auszudehnen. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass das berechnete Ausmaß der Elternteilzeit noch nicht voll ausgeschöpft wurde – die Berechnung der Elternteilzeit von maximal 7 Jahren abzüglich der Dauer des Beschäftigungsverbotes und der Karenz bleibt unverändert. Auch die Voraussetzungen für den Anspruch hinsichtlich der Betriebsgröße und der Dauer des Arbeitsverhältnisses, sowie die geltenden Bestimmungen für Geburten nach dem 1. Jänner 2016 bleiben bestehen.

Bisher war es für den Anspruch auf Pflegefreistellung notwendig, mit dem betroffenen nahen Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Dieses Kriterium entfällt betreffend naher Angehörige nun zur Gänze. Eine weitere Neuerung besteht darin, dass nun auch ein Anspruch auf Pflegefreistellung für Personen bestehen kann, die im gemeinsamen Haushalt leben, aber keine Angehörigen sind. Sollte es aufgrund einer Pflegefreistellung zur Kündigung des Arbeitnehmers kommen, kann diese Kündigung anfechtbar sein und der Arbeitnehmer hat das Recht eine schriftliche Begründung seines Arbeitgebers zu verlangen.

Berücksichtigt werden die familiären Pflichten auch in den neuen Verbotstatbeständen des Gleichbehandlungsgesetzes. Somit besteht nun ein explizites Diskriminierungsverbot bei Elternkarenz, Elternteilzeit oder Pflegefreistellung, unabhängig von einer etwaigen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Verstöße gegen diese Diskriminierungsverbote können insbesondere Schadenersatzansprüche und Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission nach sich ziehen.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Work-Life-Balance Richtlinie steht unser Team gerne zur Verfügung!

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Winterreifen sind Pflicht

Die Tage werden kürzer, die ersten Blätter verfärben sich, und der 1. November rückt immer näher -Zeit, die neue Winterreifensaison einzuläuten! Im Fokus der kühleren Jahreszeit steht die Sicherheit auf Österreichs Straßen. Doch was ist zu beachten, wenn wir unsere Winterreifen aus der Sommerpause holen?

Die im Kraftfahrzeuggesetz festgelegte Winterreifenpflicht gilt von 1. November bis 15. April. Mopedautos, Pkw und Lkw unter 3,5 Tonnen sind verpflichtet, bei Schnee, Matsch oder Eis mit entsprechenden Winterreifen ausgestattet zu sein. Darüber hinaus sind bei ununterbrochener Schnee-und Eisfahrbahn Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern anzubringen. Der Gesetzgeber sieht hier keine allgemeine Pflicht vor, entscheidend sind die Fahrbahnverhältnisse. Anders bei Omnibussen und Lkw über 3,5 Tonnen, diese müssen während des gesamten Zeitraums, unabhängig von der Wetterlage, Winterreifen an zumindest einer Antriebsachse montiert haben. Zusätzlich ist mindestens ein Paar Schneeketten mitzuführen. Ausgenommen von der Pflicht sind Mopeds, Mofas, Motorräder und Anhänger.

Auch an die Winterreifen selbst werden bestimmte Anforderungen gestellt. Für Pkw und Lkw unter 3,5 Tonnen ist eine Mindestprofiltiefe von 4 Millimetern bei Radialreifen und 5 Millimetern bei Diagonalreifen vorgesehen. Hingegen sind für Lkw über 3,5 Tonnen 5 Millimeter bei Radialreifen und 6 Millimeter bei Diagonalreifen festgelegt. Des Weiteren müssen Winterreifen mit speziellen Symbolen gekennzeichnet sein. Dies kann entweder ein Matsch und Schnee-Symbol, kurz M+S, oder eine Schneeflocke sein. Ganzjahresreifen sind daher nur wintertauglich, wenn sie über ein derartiges Symbol verfügen.

Wird ein Fahrzeug im Rahmen einer Verkehrskontrolle bei winterlichen Straßenbedingungen ohne die erforderliche Ausrüstung angetroffen, kann dies zu empfindlichen Geldstrafen von bis zu 5000 Euro, oder im Falle einer Gefährdung der Verkehrssicherheit auch zur Untersagung der Weiterfahrt führen.

Zur Ausgabe der KFZWirtschaft geht es hier.

Bild zu einem Beitrag über Crowdfunding-Kampagne für KMU

Crowdfunding-Kampagne für KMU: ein Blick auf relevante Erfolgsfaktoren

In der Welt des Investierens hat sich Crowdinvesting zu einer immer beliebteren und zugänglicheren Möglichkeit entwickelt, Kapital für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) zu beschaffen. Doch die rechtlichen Aspekte solcher Kapitalbeschaffungsmaßnahmen sind komplex und erfordern Fachwissen sowie eine gründliche Vorbereitung. Im September 2023 startete die FMTG Falkensteiner Michael Tourism Group AG ihre elfte Crowdfunding-Kampagne für den gesamten DACH-Raum, Weisenheimer Legal übernahm unter der Leitung von Partner Robert Leuthner die rechtliche Betreuung.

Um ihr Wachstum weiter voranzutreiben, entschied sich die FMTG Falkensteiner Michael Tourism Group AG einmal mehr für den Start einer Crowdinvesting-Kampagne in Österreich, Deutschland und der Schweiz über die Crowdinvesting-Plattform CONDA. Als erfahrener Experte für Crowdinvesting-Kampagnen unterstützte Robert Leuthner die komplexen Transaktionen und beriet bei folgenden Aspekten:

  1. Erstellung des KMG-Prospekts: Die Erstellung eines Prospekts nach den Vorschriften des Kapitalmarktgesetzes (KMG) ist von entscheidender Bedeutung, um das Angebot öffentlich platzieren zu können und potenzielle Investoren umfassend über das Projekt zu informieren. Robert Leuthner und sein Team haben FMTG Falkensteiner Michael Tourism Group AG bei der Prospekterstellung unterstützt und dabei eng mit dem Prospektkontrollor Grant Thornton unter der Leitung von Mag. Michael Szücs zusammengearbeitet.
  2. Rechtliche Betreuung bei den Darlehensverträgen: Bei Crowdinvesting-Kampagnen wie jener der FMTG schließen Investoren Nachrang-Darlehensverträge mit dem Unternehmen ab. Die rechtliche Gestaltung dieser Verträge erfordert ein tiefes Verständnis für die spezifischen Anforderungen und Risiken. Weisenheimer Legal sorgte dafür, dass die Interessen sowohl des Unternehmens als auch der Investoren angemessen geschützt sind.
  3. Regulatorische Fragen bezogen auf Crowdinvesting: Das Angebot der FMTG Falkensteiner Michael Tourism Group AG wird nicht nur in Österreich, sondern auch gleichzeitig in Deutschland und der Schweiz platziert. Dies stellte eine enorme Herausforderung dar, da die regulatorischen Anforderungen in diesen Ländern unterschiedlich sind. Weisenheimer Legal koordinierte die rechtlichen Aspekte und sorgte dafür, dass alle Vorschriften in den jeweiligen Ländern eingehalten werden.

Der erfolgreiche Kampagnen-Start der FMTG Falkensteiner Michael Tourism Group AG ist ein Beispiel dafür, wie Crowdinvesting KMU bei ihrem Wachstum unterstützen kann. Die rechtliche Beratung spielt dabei eine wichtige Rolle, auch in Hinblick darauf, dass jedes Land seine eigenen regulatorischen Anforderungen stellt.

Kundenseitig zeichnet Anne Aubrunner, Leiterin der Falkensteiner Investment-Plattform, verantwortlich. Ihr Fazit zum Anlaufen der Kampagne: „Unsere Crowdinvesting-Aktivitäten mit der Unterstützung von Weisenheimer Legal sind ein wesentlicher Baustein bei der Finanzierung und Umsetzung unserer Hospitality-Projekte. Die zeitgleiche Platzierung in mehreren Ländern ist zweifellos eine anspruchsvolle Aufgabe. Die Expertise von Robert Leuthner und seinem Team hat uns dabei geholfen, den nächsten Schritt unserer Wachstumsstrategie zu verwirklichen. Wir sind stolz auf den erfolgreichen Start des Projekts und danken Weisenheimer Legal für ihren wertvollen Beitrag!“

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Im Zeichen der E-Mobilität

Der September steht in diesem Jahr ganz im Zeichen der E-Mobilität. Von 13. bis 17. September verwandelt sich der Wiener Rathausplatz zum zweiten Mal in eine Bühne für das größte E-Mobilitäts-Event Österreichs – die “Wiener Elektro Tage”. Im Mittelpunkt: Die Batterie als Energiequelle für eine grüne und klimaneutrale Zukunft.

Viele Käufer: innen und Nutzer: innen von E-Kraftfahrzeugen interessiert, was mit Altbatterien geschieht und wie sich die in Batterien enthaltenen kritischen Rohstoffe auf uns auswirken. Genau mit diesen Fragen zur Kehrseite der Medaille setzt sich die neue ,,EU-BattVO” auseinander. Das Ergebnis ist ein Maßnahmenpaket, das den gesamten Lebenszyklus einer Batterie von der Herstellung bis zum Recycling abdeckt -mit dem klar umrissenen Ziel, die Kreislaufwirtschaft zu fördern und die negativen Auswirkungen auf unser Ökosystem und unsere Gesundheit zu minimieren.

Um diesen zentralen Anforderungen des Klimaschutzes nachzukommen, sieht die Verordnung Nachhaltigkeits-und Sicherheitskriterien für Batterien vor. So ist beispielsweise ein Mindestmaß an recyceltem Material in neuen Batterien festgelegt und bestimmte Stoffe sind bei der Herstellung verboten. Darüber hinaus sollen zukünftig Elektrofahrzeugbatterien, Batterien von E-Bikes und E-Scootern und wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh Angaben zum CO2-Fußabdruck enthalten. Die konkrete Methode und die Form der Erklärung werden allerdings noch ausgearbeitet. Ab 2027 soll außerdem ein sogenannter ,,Batteriepass”, sprich ein digitaler Pass, verpflichtend für die genannten Batteriearten eingeführt werden. Mittels QR-Codes, der an der Batterie angebracht ist, kann dann der Käufer spezifische Informationen über das Modell abrufen. Weiters wird das Sammeln und das Recycling von Altbatterien strenger reguliert. Dazu werden bestimmte Sammelziele und Anforderungen an die stoffliche Verwertung definiert, mit dem Gedanken, die Bewirtschaftung von Altbatterien positiv beeinflussen zu können.

Zur Ausgabe der KFZwirtschaft geht es hier.