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Recht praktisch: Die 33. StVO-Novelle

Seit 1. Oktober 2022 sind die Verkehrsteilnehmer:innen auf Österreichs Straßen mit einigen teilweise recht markanten Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) konfrontiert. Die 33. Novelle der StVO soll vor allem Zu-Fuß-Gehende und Radfahrende fördern und führt somit zu einigen Neuerungen, auf die Autofahrende zu achten haben.

Eine sehr wichtige Neuerung ist das Gebot, nunmehr einen seitlichen Mindestabstand zu Radfahrenden von 1,5 Metern (im Ortsgebiet) bzw. 2 Metern (außerhalb des Ortsgebiets) einzuhalten. Es dürfte der Lebenserfahrung der meisten Leser:innen entsprechen, dass einerseits viele Autofahrer:innen bisher nur einen deutlich geringeren Abstand eingehalten haben, andererseits ein Einhalten dieses Abstandes in der Praxis aber oft auf Probleme stoßen wird (gerade im innerstädtischen Verkehr). Die Einhaltung dieses Mindestabstandes ist allerdings nicht nur für die Vermeidung von Verstößen gegen die StVO von Bedeutung, sondern ist insbesondere auch im Falle eines Unfalles von Relevanz -und hier können oft deutlich schwerwiegendere Konsequenzen als Verwaltungsstrafen folgen.

Eine andere wichtige Neuerung ist das Verbot, Fahrzeuge so abzustellen, dass sie auf Radwege und Gehsteige ragen. Bei Radwegen gilt dieses Verbot ohne Ausnahmen, während bei Gehsteigen ein Hineinragen in geringfügigem Ausmaß bzw. für die Dauer einer kurzen Ladetätigkeit möglich ist. Autofahrende sollten auch hier nicht nur die unmittelbaren verwaltungsstrafrechtlichen Folgen der StVO im Kopf behalten, sondern auch mögliche zivilrechtliche Ansprüche aufgrund einer Verletzung. Man denke etwa an Fälle, in denen es zu Unfällen mit Radfahrenden kommt oder in denen Straßenbahnen an ihrer Weiterfahrt behindert werden.

Ein Meilenstein ist die durch die StVO-Novelle geschaffene Möglichkeit, Radfahrenden das Rechtsabbiegen (bzw. in bestimmten Fällen auch das Geradeausfahren) bei Rot zu erlauben. Es bleibt abzuwarten, wie häufig die Behörden von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen werden. Für Autolenkerinnen und -lenker bedeutet es aber zweifellos einen weiteren Grund zur Vorsicht.

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Recht praktisch: Wien ist eine Kurzparkzone

Was bedeutet das für Unternehmen?

Es ist so weit: Das Parken in Wien ist (bis auf einzelne Ausnahmen) von Montag bis Freitag nur noch mit Parkpickerl oder Parkschein erlaubt. Diese nicht unumstrittene Maßnahme stellt Unternehmen und ihre Beschäftigten vor Herausforderungen.

Schwierig wird es für Unternehmen ohne Firmenparkplätze. Während für den Wohnsitzbezirk relativ einfach ein Parkpickerl beantragt werden kann, ist dies für den Bezirk des Arbeitsorts nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Für eine solche Ausnahmebewilligung ist es zunächst erforderlich, dass die regelmäßige Dienstzeit außerhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel liegt. Voraussetzung ist daher ein Arbeitsbeginn vor 5:30 Uhr bzw. ein Arbeitsende nach 24 Uhr. Weiters darf es nicht möglich sein, die Arbeitsstätte ohne Kraftfahrzeug zu erreichen und innerhalb von 300 Metern um die Arbeitsstätte darf kein privater oder betriebseigener Parkplatz zur Verfügung stehen.

Doch auch für Unternehmen mit Firmenparkplatz hat die flächendeckende Kurzparkzone Auswirkungen. Wenn sich der Firmenparkplatz in einem parkraumbewirtschafteten Bereich befindet, also insbesondere in der flächendeckenden Kurzparkzone Wiens, ist dessen Bereitstellung für Beschäftigte nämlich als ein sogenannter Sachbezug anzusehen. Das bedeutet, dass das Bereitstellen eines Firmenparkplatzes ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist -und damit zu Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben führt. Hierbei ist es im Übrigen irrelevant, ob dem Mitarbeiter gestattet wird, auf dem Firmengelände zu parken oder ob der Arbeitgeber hierfür Parkplätze angemietet hat.

Laut Sachbezugswerteverordnung ist hierbei ein Sachbezug von EUR 14,53 monatlich anzusetzen. Für Beschäftigte stellt das einen relativ überschaubaren Betrag dar, Unternehmen sollten aber darauf achten, diesen Betrag nicht zu übersehen, um keine Probleme mit dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern zu bekommen.

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