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Recht praktisch: Die 33. StVO-Novelle

Seit 1. Oktober 2022 sind die Verkehrsteilnehmer:innen auf Österreichs Straßen mit einigen teilweise recht markanten Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) konfrontiert. Die 33. Novelle der StVO soll vor allem Zu-Fuß-Gehende und Radfahrende fördern und führt somit zu einigen Neuerungen, auf die Autofahrende zu achten haben.

Eine sehr wichtige Neuerung ist das Gebot, nunmehr einen seitlichen Mindestabstand zu Radfahrenden von 1,5 Metern (im Ortsgebiet) bzw. 2 Metern (außerhalb des Ortsgebiets) einzuhalten. Es dürfte der Lebenserfahrung der meisten Leser:innen entsprechen, dass einerseits viele Autofahrer:innen bisher nur einen deutlich geringeren Abstand eingehalten haben, andererseits ein Einhalten dieses Abstandes in der Praxis aber oft auf Probleme stoßen wird (gerade im innerstädtischen Verkehr). Die Einhaltung dieses Mindestabstandes ist allerdings nicht nur für die Vermeidung von Verstößen gegen die StVO von Bedeutung, sondern ist insbesondere auch im Falle eines Unfalles von Relevanz -und hier können oft deutlich schwerwiegendere Konsequenzen als Verwaltungsstrafen folgen.

Eine andere wichtige Neuerung ist das Verbot, Fahrzeuge so abzustellen, dass sie auf Radwege und Gehsteige ragen. Bei Radwegen gilt dieses Verbot ohne Ausnahmen, während bei Gehsteigen ein Hineinragen in geringfügigem Ausmaß bzw. für die Dauer einer kurzen Ladetätigkeit möglich ist. Autofahrende sollten auch hier nicht nur die unmittelbaren verwaltungsstrafrechtlichen Folgen der StVO im Kopf behalten, sondern auch mögliche zivilrechtliche Ansprüche aufgrund einer Verletzung. Man denke etwa an Fälle, in denen es zu Unfällen mit Radfahrenden kommt oder in denen Straßenbahnen an ihrer Weiterfahrt behindert werden.

Ein Meilenstein ist die durch die StVO-Novelle geschaffene Möglichkeit, Radfahrenden das Rechtsabbiegen (bzw. in bestimmten Fällen auch das Geradeausfahren) bei Rot zu erlauben. Es bleibt abzuwarten, wie häufig die Behörden von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen werden. Für Autolenkerinnen und -lenker bedeutet es aber zweifellos einen weiteren Grund zur Vorsicht.

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Recht praktisch: Schäden durch Bäume

Haftung für Schäden durch Bäume

Es kommt leider immer wieder zu – teilweise sehr schweren – Unfällen durch umfallende Bäume; insbesondere parkende Autos sind hier oft gefährdet. Die komplizierten Haftungsregelungen im Zusammenhang mit derartigen Unfällen und die uneinheitliche Rechtsprechung haben oft den ebenfalls nicht erwünschten Effekt, dass Bäume zur Sicherheit lieber vorsorglich gefällt werden. Der heutige Artikel soll einer kurzen Übersicht der Haftungsregelungen dienen.

Grundsätzlich werden in Österreich auf Bäume dieselben Haftungsbestimmungen angewendet wie auf Gebäude und andere von Menschen geschaffene Werke. Demnach haftet der Besitzer des Baumes für Schäden, die durch das Umfallen des Baumes oder das Herunterfallen seiner Äste verursacht werden, die infolge eines mangelhaften Zustandes entstehen, es sei denn der Besitzer beweist, dass er die zur Gefahrenabwehr erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat.

Mit anderen Worten: Der Besitzer haftet, wenn sich sein Baum in einem schlechten Zustand befand und er nicht beweisen kann, dass er sorgfältig genug war.

Baumbesitzer:innen trifft somit eine relativ strenge Haftung für Schäden, die durch ihre Bäume verursacht werden. Insbesondere die Frage der Einhaltung der Sorgfaltspflicht durch den Grundstücksbesitzer ist oft Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Hierbei kommt es insbesondere auf die Lage, das Alter und das äußere Erscheinungsbild des Baumes an und es stellt sich die Frage, wie oft und wie genau Besitzer:innen ihre Bäume überprüfen müssen. Diese Fragen führen wiederum oft zu langwierigen, einzelfallbezogenen und (v. a. auch aufgrund von erforderlichen Sachverständigengutachten) teuren Gerichtsprozessen.

Baumbesitzer:innen sind gut beraten, sich über ihre Pflichten zu informieren, um Schäden und eine potenzielle Haftung möglichst zu verhindern. Als Orientierungshilfe hierfür können etwa die ÖNORM L 1122 sowie der Leitfaden der Österreichischen Baumkonvention dienen.

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