Die Work-Life-Balance Richtlinie

Wie bekomme ich Familie und Arbeit unter einen Hut? Diese Frage haben sich die meisten von uns wohl schon einmal gestellt. Dahinter steht die allgegenwärtige Herausforderung, den beruflichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig auch die familiären Verpflichtungen zu erfüllen. Die EU hat hierbei Maßnahmen ergriffen, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Gleichbehandlung zu fördern – die Geburtsstunde der sogenannten ,,Work-Life-Balance‘‘ Richtlinie.

Diese Richtlinie ist von den einzelnen Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umzusetzen und führt in Österreich zu einigen Gesetzesänderungen. Mit 1. November 2023 gelten somit neue Regelungen insbesondere in den Bereichen Elternkarenz, Elternteilzeit, Pflegefreistellung und Gleichbehandlung. Doch was ändert sich genau?

Grundsätzlich besteht für Kinder, die ab dem 1. November 2023 geboren werden, nur noch ein Anspruch auf Elternkarenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Die bisherige Elternkarenz, also maximal 24 Monate, kann nur unter der Bedingung in Anspruch genommen werden, dass beide Elternteile die Zeiten der Karenz unter sich aufteilen, wobei jeder Teil zumindest zwei Monate am Stück betragen muss. Alleinerziehende sind hiervon ausgenommen, ihnen steht also weiterhin die „volle“ Elternkarenz von bis zu 24 Monaten zu.

Ab 1. November 2023 ist es auch möglich den Zeitraum für die Inanspruchnahme der Elternteilzeit – mit Zustimmung des Arbeitgebers – nicht nur wie bisher bis zum 7. Lebensjahr, sondern bis zum 8. Lebensjahr des Kindes auszudehnen. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass das berechnete Ausmaß der Elternteilzeit noch nicht voll ausgeschöpft wurde – die Berechnung der Elternteilzeit von maximal 7 Jahren abzüglich der Dauer des Beschäftigungsverbotes und der Karenz bleibt unverändert. Auch die Voraussetzungen für den Anspruch hinsichtlich der Betriebsgröße und der Dauer des Arbeitsverhältnisses, sowie die geltenden Bestimmungen für Geburten nach dem 1. Jänner 2016 bleiben bestehen.

Bisher war es für den Anspruch auf Pflegefreistellung notwendig, mit dem betroffenen nahen Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Dieses Kriterium entfällt betreffend naher Angehörige nun zur Gänze. Eine weitere Neuerung besteht darin, dass nun auch ein Anspruch auf Pflegefreistellung für Personen bestehen kann, die im gemeinsamen Haushalt leben, aber keine Angehörigen sind. Sollte es aufgrund einer Pflegefreistellung zur Kündigung des Arbeitnehmers kommen, kann diese Kündigung anfechtbar sein und der Arbeitnehmer hat das Recht eine schriftliche Begründung seines Arbeitgebers zu verlangen.

Berücksichtigt werden die familiären Pflichten auch in den neuen Verbotstatbeständen des Gleichbehandlungsgesetzes. Somit besteht nun ein explizites Diskriminierungsverbot bei Elternkarenz, Elternteilzeit oder Pflegefreistellung, unabhängig von einer etwaigen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Verstöße gegen diese Diskriminierungsverbote können insbesondere Schadenersatzansprüche und Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission nach sich ziehen.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Work-Life-Balance Richtlinie steht unser Team gerne zur Verfügung!