Beiträge

Die Work-Life-Balance Richtlinie

Wie bekomme ich Familie und Arbeit unter einen Hut? Diese Frage haben sich die meisten von uns wohl schon einmal gestellt. Dahinter steht die allgegenwärtige Herausforderung, den beruflichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig auch die familiären Verpflichtungen zu erfüllen. Die EU hat hierbei Maßnahmen ergriffen, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Gleichbehandlung zu fördern – die Geburtsstunde der sogenannten ,,Work-Life-Balance‘‘ Richtlinie.

Diese Richtlinie ist von den einzelnen Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umzusetzen und führt in Österreich zu einigen Gesetzesänderungen. Mit 1. November 2023 gelten somit neue Regelungen insbesondere in den Bereichen Elternkarenz, Elternteilzeit, Pflegefreistellung und Gleichbehandlung. Doch was ändert sich genau?

Grundsätzlich besteht für Kinder, die ab dem 1. November 2023 geboren werden, nur noch ein Anspruch auf Elternkarenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Die bisherige Elternkarenz, also maximal 24 Monate, kann nur unter der Bedingung in Anspruch genommen werden, dass beide Elternteile die Zeiten der Karenz unter sich aufteilen, wobei jeder Teil zumindest zwei Monate am Stück betragen muss. Alleinerziehende sind hiervon ausgenommen, ihnen steht also weiterhin die „volle“ Elternkarenz von bis zu 24 Monaten zu.

Ab 1. November 2023 ist es auch möglich den Zeitraum für die Inanspruchnahme der Elternteilzeit – mit Zustimmung des Arbeitgebers – nicht nur wie bisher bis zum 7. Lebensjahr, sondern bis zum 8. Lebensjahr des Kindes auszudehnen. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass das berechnete Ausmaß der Elternteilzeit noch nicht voll ausgeschöpft wurde – die Berechnung der Elternteilzeit von maximal 7 Jahren abzüglich der Dauer des Beschäftigungsverbotes und der Karenz bleibt unverändert. Auch die Voraussetzungen für den Anspruch hinsichtlich der Betriebsgröße und der Dauer des Arbeitsverhältnisses, sowie die geltenden Bestimmungen für Geburten nach dem 1. Jänner 2016 bleiben bestehen.

Bisher war es für den Anspruch auf Pflegefreistellung notwendig, mit dem betroffenen nahen Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Dieses Kriterium entfällt betreffend naher Angehörige nun zur Gänze. Eine weitere Neuerung besteht darin, dass nun auch ein Anspruch auf Pflegefreistellung für Personen bestehen kann, die im gemeinsamen Haushalt leben, aber keine Angehörigen sind. Sollte es aufgrund einer Pflegefreistellung zur Kündigung des Arbeitnehmers kommen, kann diese Kündigung anfechtbar sein und der Arbeitnehmer hat das Recht eine schriftliche Begründung seines Arbeitgebers zu verlangen.

Berücksichtigt werden die familiären Pflichten auch in den neuen Verbotstatbeständen des Gleichbehandlungsgesetzes. Somit besteht nun ein explizites Diskriminierungsverbot bei Elternkarenz, Elternteilzeit oder Pflegefreistellung, unabhängig von einer etwaigen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Verstöße gegen diese Diskriminierungsverbote können insbesondere Schadenersatzansprüche und Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission nach sich ziehen.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Work-Life-Balance Richtlinie steht unser Team gerne zur Verfügung!

Auf dem Weg zu einem österreichischen Lieferkettengesetz?

Auf dem Weg zu einem österreichischen Lieferkettengesetz?

Es hat auch unter heimischen Unternehmen für Aufsehen gesorgt, als der deutsche Bundestag am 11. Juni 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, oft einfach „Lieferkettengesetz“ genannt, beschloss. Durch dieses Gesetz sollen nämlich ab 1.1.2023 deutsche Unternehmen mit über 3.000 bzw. ab 1.1.2024 ab 1.000 ArbeitnehmerInnen verpflichtet werden, auf die Einhaltung bestimmter Menschenrechtsstandards bzw. Umweltschutzvorschriften in ihren Lieferketten zu achten. Es muss somit nicht nur darauf geachtet werden, dass diese Standards, wozu im Übrigen auch die Einhaltung des lokalen Arbeitsrechts zählt, im eigenen Unternehmen eingehalten werden, sondern auch bei den Zulieferern.

Einige haben bereits geahnt, dass durch das deutsche Lieferkettengesetz auch österreichische Unternehmen in die Pflicht genommen werden könnten, und zwar wenn deutsche Unternehmen versuchen, ihre Verpflichtungen auf die unmittelbaren (österreichischen) Zulieferer zu übertragen, die dann wiederum auf deren Zulieferer achten müssen.

Doch nun folgte Ende Februar ein Vorstoß der EU-Kommission: es wurde ein Entwurf einer Richtlinie über Nachhaltigkeit veröffentlicht, die sehr an das deutsche Lieferkettengesetz erinnert und daher in der Folge kurz „Lieferkettenrichtlinie“ genannt werden soll.

Der Entwurf einer Lieferkettenrichtlinie

Im Kern geht es bei diesem Entwurf darum, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollen, nationale Regelungen zu erlassen, die gewisse Sorgfaltspflichten für Unternehmen bezüglich ihrer Lieferketten enthalten. So sollen die betroffenen Unternehmen etwa eine Lieferketten-Sorgfaltspflicht in ihre Unternehmenspolitik einführen, die (tatsächlichen und potenziellen) nachteiligen Auswirkungen der Aktivitäten des Unternehmens auf Menschenrechte und Umwelt beenden bzw. minimieren und die Wirksamkeit ihrer Sorgfaltspflichtpolitik bzw. -maßnahmen überwachen.

Kurzum: es kommt einiges auf die betroffenen Unternehmen zu. Und das könnten gar nicht so wenige sein – der Anwendungsbereich soll nämlich deutlich größer werden als jener des deutschen Lieferkettengesetzes. So sollen nach dem Entwurf der EU-Kommission bereits Unternehmen ab 500 ArbeitnehmerInnen und einem weltweiten Umsatz von mehr als EUR 150 Mio. bzw. Unternehmen in „Risikobranchen“ ab 250 ArbeitnehmerInnen und einem weltweiten Umsatz von mehr als EUR 40 Mio. betroffen sein.

Es wird wohl noch einige Zeit vergehen, bis aus diesem Entwurf eine EU-Richtlinie wird und bis diese Richtlinie dann in österreichisches Recht umgesetzt ist – man denke hier etwa nur an die noch immer schleppende Umsetzung der Whistleblower Richtlinie. Doch eines ist klar: der Grundstein für ein österreichisches Lieferkettengesetz wurde bereits gelegt.

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Schaffung von Meldekanälen

Die Whistleblower-Richtlinie, Teil 2

Mit 17. Dezember 2021 ist die Pflicht zur Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie der EU abgelaufen. Aber was genau bedeutet das nun für Unternehmen? Für am meisten Aufsehen hat wohl die in der Richtlinie enthaltene Bestimmung gesorgt, wonach juristische Personen mit zumindest 50 Mitarbeiter*innen interne Meldekanäle für Hinweisgebende einrichten müssen. Viele Unternehmen werden sich daher in voraussichtlich nicht allzu ferner Zukunft die Frage stellen müssen, wie sie dieser Verpflichtung am besten nachkommen.

DURCHDACHTE LÖSUNGEN

Glücklicherweise finden sich auf dem Markt bereits einige durchaus durchdachte Lösungen. Neben diesen internen Meldekanälen sollen noch sogenannte externe Meldekanäle bei Behörden eingerichtet werden, um den Whistleblowern weitere Möglichkeiten zur Meldung zu geben.

WER SCHLAU IST, HANDELT JETZT

Die Erfahrung zeigt, dass der österreichische Gesetzgeber Richtlinien nach Ablauf der Umsetzungsfrist oft recht überhastet umsetzt und den Adressaten der neuen Bestimmungen damit wenig Zeit zum Reagieren gibt. Da gerade die Schaffung interner Meldekanäle oft nur schwierig über Nacht umzusetzen ist, sollten Unternehmen am besten bereits jetzt aktiv werden. Außerdem kann es auch für den Ruf eines Unternehmens und die Stimmung innerhalb der Belegschaft durchaus von Vorteil sein, wenn demonstrativ eine offene Kommunikationskultur gelebt wird, auch ohne eine diesbezügliche gesetzliche Verpflichtung.

Zur Ausgabe der KFZwirtschaft geht es hier.

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: EU schützt Informanten

Die Whistleblower-Richtlinie, Teil 1

Seit Erscheinen meines letzten Beitrages hat sich so einiges getan: von Regierungsumbrüchen über Lockdowns und Demonstrationen bis hin zum Beschluss eines Impfpflichtgesetzes. Ach ja, und die Frist zur Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie der EU ist abgelaufen. Dieser Umstand ist unter den zahlreichen anderen Ereignissen wohl etwas untergegangen, sollte aber nicht vergessen werden. Die Whistleblower-Richtlinie hat es nämlich durchaus in sich, und nachdem die Umsetzungsfrist am 17. Dezember 2021 abgelaufen ist, wird hier wohl bald etwas auf uns zukommen.

ZIEL DER RICHTLINIE

Whistleblower (auf Deutsch Hinweisgeber bzw. buchstäblich „Pfeifenbläser“) sind, vereinfacht gesagt, Personen, die rechtswidrige Verhaltensweisen melden. Prominente Beispiele sind etwa Julian Assange, Edward Snowden oder Chelsea Manning. Diese drei Personen ereilte ein ähnliches Schicksal wie viele Whistleblower: Ihre Meldungen hatten gravierende Auswirkungen auf ihre Leben. Auch in weniger aufsehenerregenden Fällen stehen potenzielle Hinweisgeber oftmals vor der folgenschweren Entscheidung: dem Gewissen folgen oder den Arbeitsplatz behalten. Vor diesem Hintergrund hat die EU im Jahr 2019 die angesprochene Whistleblower-Richtlinie erlassen und den Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit für deren Umsetzung gegeben. Das erklärte Ziel dieser Richtlinie ist die Sicherstellung der Einhaltung von Unionsrecht durch Verbesserung der Stellung von Whistleblowern. Dies soll vor allem durch die Einführung eines Verbots von Repressalien für Whistleblower und die Schaffung von Meldekanälen erreicht werden. Letzteres hat am meisten Aufsehen erregt, weil sich jetzt viele Unternehmen die Frage stellen müssen, wie sie dieser Verpflichtung am besten nachkommen. Mehr dazu in der nächsten Ausgabe.

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KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Was bringt das neue VGG?

Das neue Gewährleistungsrecht, Teil 2.

Wie berichtet, wurden die bestehenden Gewährleistungsbestimmungen geändert und mit dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) auch ein gänzlich neues Gesetz eingeführt. Im Anwendungsbereich des ABGB wird bei Auftreten eines Mangels innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe vermutet, dass er schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Dies führt dazu, dass im Streitfall der Verkäufer beweisen muss, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorlag. Im Anwendungsbereich des VGG wird diese Frist auf ein Jahr ausgedehnt.

Ein Mangel liegt nach dem VGG vor, wenn vertraglich vereinbarte oder „objektiv erforderliche Eigenschaften“ der Ware oder Leistung nicht vorliegen. Wenn Unternehmer und Verbraucher vereinbaren möchten, dass diese objektiv erforderlichen Eigenschaften nicht vorliegen müssen, ist hierfür eine gesonderte Zustimmung des Verbrauchers erforderlich.

Die Gewährleistungsfristen (zwei Jahre bei beweglichen Sachen und digitalen Leistungen, drei Jahre bei unbeweglichen Sachen) sind an sich unverändert geblieben. Neu ist allerdings, dass es zur Geltendmachung nicht mehr erforderlich ist, sein Gegenüber binnen dieser Fristen zu klagen. Es reicht vielmehr eine formfreie, außergerichtliche Geltendmachung aus. Zur Erhebung einer Klage hat der Käufer bis zu drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist Zeit. Eine Ausnahme bilden hier allerdings die sogenannten Rechtsmängel, bei ihnen muss innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis des Mangels geklagt werden.

Das neue VGG und die Neuerungen im ABGB werden auf Verträge angewendet, die ab dem 01.01.2022 abgeschlossen werden. Es bleibt abzuwarten, wie die neuen Bestimmungen von der Praxis aufgenommen und in weiterer Folge von den Gerichten interpretiert werden.

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KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Gewähr bei Fuß

Das neue Gewährleistungsrecht, Teil 1. Zurück aus der Sommerpause und mit frischen Kräften wollen wir uns heute dem neuen „Gewährleistungsrichtlinien- Umsetzungsgesetz“(GRUG) widmen. Anlass für das GRUG war, wie der Name schon erahnen lässt, die Umsetzung von europäischen Richtlinien (konkret der Warenkauf-Richtlinie und der Digitale-Inhalte-Richtlinie). Durch dieses Gesetz wurden die bestehenden Gewährleistungsbestimmungen geändert und mit dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) auch ein gänzlich neues Gesetz eingeführt. Im Prinzip blieb der Gesetzgeber dem bisherigen Gewährleistungssystem allerdings treu.

Das neue VGG wird auf Verträge zwischen Unternehmer*innen und Verbraucher*innen (B2C) über den Kauf von Waren, also beweglichen körperlichen Sachen inklusive Werklieferungsverträgen, und auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen angewendet. Auf andere Verträge, wie etwa zwischen Unternehmern oder Verbrauchern untereinander, Verträge über Liegenschaften oder Werkverträge, wird weiterhin das allgemeine Gewährleistungsrecht des ABGB angewendet. In der Folge sollen einige wichtige Unterschiede zwischen den Gewährleistungsregeln des VGG und jenen des ABGB aufgezeigt werden.

Während das ABGB nur generell davon spricht, dass die gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen nur auf entgeltliche Verträge Anwendung finden, legt das VGG explizit fest, dass es auch auf Verträge anwendbar ist, bei denen Verbraucher*innen als Gegenleistung ihre Daten zur Verfügung stellen. Damit wird auf die fortschreitende Entwicklung reagiert, dass Unternehmen insbesondere digitale Inhalte augenscheinlich gratis zur Verfügung stellen, in Wahrheit aber die Daten der User sammeln und anschließend verwerten.

Für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen wird zudem eine Aktualisierungspflicht festgelegt. Der Verkäufer haftet also dafür, dass er die Updates zur Verfügung stellt, die notwendig sind, damit die digitale Leistung bzw. Ware weiterhin dem Vertrag entspricht. Diese Pflicht kommt auch im B2B-Bereich, also auf Verträge zwischen Unternehmen, zur Anwendung.

Wann ein Mangel nach VGG vorliegt und welche Gewährleistungsfristen nun gelten, lesen Sie in der nächsten Ausgabe der KFZwirtschaft.

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