EmpCo Richtlinie Luftfahrt

EmpCo-Richtlinie – Umweltkommunikation in der Luftfahrt

Die Richtlinie (EU) 2024/825 – (Empowering Consumers for the Green Transition – „EmpCo-Richtlinie“) bezweckt einen stärkeren Schutz von Verbrauchern gegen Greenwashing und irreführende Nachhaltigkeitskommunikation.[1] Sie soll Verbrauchern informierte Kaufentscheidungen ermöglichen und insbesondere verhindern, dass einzelne Umweltmaßnahmen oder externe Klimaschutzprojekte den falschen Eindruck erwecken, ein Produkt oder eine Dienstleistung sei nachhaltig, klimaneutral oder emissionsarm.

In Österreich erfolgt die Umsetzung dieser Vorgaben im Wesentlichen durch die Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“).[2] Ergänzende Informationspflichten im Verbrauchervertragsrecht werden hingegen insbesondere im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) umgesetzt.[3] Die neuen Regelungen sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.

Erfasst sind alle geschäftlichen Praktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Sofern von „Produkt“ die Rede ist, sind nach der Definition im UWG darunter sowohl Waren als auch Dienstleistungen, einschließlich Immobilien, digitale Dienstleistungen und digitale Inhalte, Rechte und Verpflichtungen umfasst.[4]

Das österreichische UWG kann auch auf Unternehmen mit Sitz im Ausland anwendbar sein, wenn ein hinreichender Inlandsbezug besteht, insbesondere wenn sich die Geschäftspraktik auf österreichische Verbraucher bzw. den österreichischen Markt auswirkt oder auswirken kann.[5] Indizien dafür können z.B. die gezielte Ansprache österreichischer Kunden, die Sprache, die wirtschaftliche Ausrichtung (z.B. das Angebot von Flügen von und nach Österreich) etc. der Website sein.

Folgen eines Verstoßes gegen das UWG können insbesondere Klagen von Mitbewerbern oder Verbandsklagen klagebefugter Einrichtungen (bspw. dem Verein für Konsumenteninformation, VKI) sein. Die Folge solcher Klagen können insbesondere Unterlassungsverpflichtungen sowie kostspielige Urteilsveröffentlichungen auf Kosten der betroffenen Airline sein.

Umweltaussage

Eine Umweltaussage ist jede nicht gesetzlich verpflichtende Aussage oder Darstellung im Rahmen einer kommerziellen Kommunikation, mit der ausdrücklich oder stillschweigend vermittelt wird, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat, weniger schädlich als andere ist oder die Auswirkungen auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurden.[6]

Erfasst sind dabei nicht nur Wortclaims, sondern insbesondere auch Text-, Bild- und Symbolkommunikation. Dazu zählen ausdrücklich Etiketten, Marken-, Firmen- und Produktnamen. Auch eine grüne Farbgestaltung, Blätter- oder Naturmotive sowie Begriffe wie „Green Fare“, „Eco“, „Conscious Flying“ oder „Responsible Travel“ können daher grundsätzlich eine Umweltaussage darstellen.

Umweltaussagen sind dann unzulässig, wenn diese zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers getroffen werden, obwohl sie sich faktisch nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht. [7]

So darf etwa ein einzelner Vorteil (bspw. Recycling an Bord oder der Einsatz erneuerbarer Energie am Flughafen) nicht dazu verwendet werden, den gesamten Flug als „nachhaltig“ oder „grün“ zu bewerben.

Allgemeine Umweltaussage

Eine sogenannte allgemeine Umweltaussage liegt dann vor, wenn eine mündlich oder schriftlich getätigte Umweltaussage nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung dieser Aussage nicht auf demselben Medium klar und hervorgehoben angegeben wird.[8] Erfasst sein können insbesondere Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „nachhaltig“, „CO₂-arm“ oder „Eco“.

Allgemeine Umweltaussagen sind unzulässig, sofern konkret für diese Aussage keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann.[9]

Anerkannte hervorragende Umweltleistung

Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung liegt dann vor, wenn die Leistung

  • dem EU-Umweltzeichen gemäß Verordnung (EG) Nr. 66/2010 entspricht;
  • einem in einem Mitgliedstaat offiziell anerkannten Umweltkennzeichnungssystem nach EN ISO 14024 Typ I entspricht; oder
  • eine Umwelthöchstleistung nach sonstigem geltendem Unionsrecht erreicht.

Die Umweltleistung muss sich stets auf den konkreten Claim beziehen.

Nachhaltigkeitssiegel

Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur verwendet werden, wenn sie von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden oder auf einem zulässigen Zertifizierungssystem beruhen.[10]

Selbst entwickelte Labels wie „Eco Choice“, „Green Flight“, „Sustainable Fare“ oder ähnlich gestaltete Gütezeichen sind daher besonders riskant, wenn sie nicht auf einem solchen Zertifizierungssystem beruhen.

Kompensationsbasierte Klimaclaims

Unzulässig sind Aussagen, wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, obwohl sich die Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet.[11]

Besonders risikobehaftet sind daher beispielsweise Aussagen wie „Klimaneutral fliegen“, „CO₂-neutraler Flug“ oder „Mit diesem Aufpreis reduzieren Sie die Emissionen Ihres Fluges“.

Zukunftsziele und Net-Zero-Claims

Aussagen wie „Net Zero bis 2050“ oder „wir werden klimaneutral“ sind nur zulässig, wenn sie auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen.[12] Erforderlich ist ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen, Ressourcenplanung und regelmäßiger Prüfung durch unabhängige Dritte. Die Prüfungsergebnisse müssen Verbrauchern zugänglich gemacht werden.

 

Unser Aviation Team beantwortet gerne Ihre Fragen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der EmpCo-Richtlinie in Österreich und der EU, überprüft Ihre Websites, um das Risiko eines Gerichtsverfahrens zu verringern und übernimmt Ihre Vertretung vor Gericht, wenn ein Verfahren eingeleitet wurde.

Die pdf-Version unseres Artikels zu Allgemeinen Beförderungsbedingungen in Österreich finden Sie hier.

 

Disclaimer

Die vorliegenden Ausführungen und die Checkliste dienen ausschließlich als allgemeine Orientierung für die Umwelt- und Klimakommunikation im Luftfahrtsektor und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

Die genannten Aussagen und Beispiele sind nicht abschließend und stellen keine pauschale rechtliche Bewertung bestimmter Begriffe oder Kommunikationsmaßnahmen dar.

[1] Die EmpCo-Richtlinie ändert insbesondere die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken („UGP-Richtlinie“) und die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher.

[2] Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG idF BGBl I Nr 58/2026.

[3] Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG idF BGBl I Nr 59/2026.

[4] § 1 Abs 4 Z 1 UWG idgF.

[5] Vgl Art 6 Abs 1 iVm Art 3 Rom-II-VO.

[6] Vgl Art 1 Z 1 lit b EmpCo-RL iVm Art 2 lit o UGP-RL; § 1 Abs 4 Z 11 UWG idF BGBl I Nr 58/2026.

[7] Anhang Z 4b UWG idF BGBl I Nr 58/2026.

[8] Art 2 lit p UGP-RL idgF; § 1 Abs 4 Z 12 UWG idF BGBl I Nr 58/2026.

[9] Anhang Z 4a UWG idF BGBl I Nr 58/2026.

[10] Anhang Z 2a UWG idF BGBl I Nr 58/2026.

[11] Anhang Z 4c UWG idF BGBl I Nr 58/2026.

[12] Vgl ErwG 4 EmpCo-RL; § 2 Abs 3 Z 4 UWG idF BGBl I Nr 58/2026.