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EmpCo Richtlinie Luftfahrt

EmpCo-Richtlinie – Umweltkommunikation in der Luftfahrt

Die Richtlinie (EU) 2024/825 – (Empowering Consumers for the Green Transition – „EmpCo-Richtlinie“) bezweckt einen stärkeren Schutz von Verbrauchern gegen Greenwashing und irreführende Nachhaltigkeitskommunikation.[1] Sie soll Verbrauchern informierte Kaufentscheidungen ermöglichen und insbesondere verhindern, dass einzelne Umweltmaßnahmen oder externe Klimaschutzprojekte den falschen Eindruck erwecken, ein Produkt oder eine Dienstleistung sei nachhaltig, klimaneutral oder emissionsarm.

In Österreich erfolgt die Umsetzung dieser Vorgaben im Wesentlichen durch die Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“).[2] Ergänzende Informationspflichten im Verbrauchervertragsrecht werden hingegen insbesondere im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) umgesetzt.[3] Die neuen Regelungen sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.

Erfasst sind alle geschäftlichen Praktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Sofern von „Produkt“ die Rede ist, sind nach der Definition im UWG darunter sowohl Waren als auch Dienstleistungen, einschließlich Immobilien, digitale Dienstleistungen und digitale Inhalte, Rechte und Verpflichtungen umfasst.[4]

Das österreichische UWG kann auch auf Unternehmen mit Sitz im Ausland anwendbar sein, wenn ein hinreichender Inlandsbezug besteht, insbesondere wenn sich die Geschäftspraktik auf österreichische Verbraucher bzw. den österreichischen Markt auswirkt oder auswirken kann.[5] Indizien dafür können z.B. die gezielte Ansprache österreichischer Kunden, die Sprache, die wirtschaftliche Ausrichtung (z.B. das Angebot von Flügen von und nach Österreich) etc. der Website sein.

Folgen eines Verstoßes gegen das UWG können insbesondere Klagen von Mitbewerbern oder Verbandsklagen klagebefugter Einrichtungen (bspw. dem Verein für Konsumenteninformation, VKI) sein. Die Folge solcher Klagen können insbesondere Unterlassungsverpflichtungen sowie kostspielige Urteilsveröffentlichungen auf Kosten der betroffenen Airline sein.

Umweltaussage

Eine Umweltaussage ist jede nicht gesetzlich verpflichtende Aussage oder Darstellung im Rahmen einer kommerziellen Kommunikation, mit der ausdrücklich oder stillschweigend vermittelt wird, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat, weniger schädlich als andere ist oder die Auswirkungen auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurden.[6]

Erfasst sind dabei nicht nur Wortclaims, sondern insbesondere auch Text-, Bild- und Symbolkommunikation. Dazu zählen ausdrücklich Etiketten, Marken-, Firmen- und Produktnamen. Auch eine grüne Farbgestaltung, Blätter- oder Naturmotive sowie Begriffe wie „Green Fare“, „Eco“, „Conscious Flying“ oder „Responsible Travel“ können daher grundsätzlich eine Umweltaussage darstellen.

Umweltaussagen sind dann unzulässig, wenn diese zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers getroffen werden, obwohl sie sich faktisch nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht. [7]

So darf etwa ein einzelner Vorteil (bspw. Recycling an Bord oder der Einsatz erneuerbarer Energie am Flughafen) nicht dazu verwendet werden, den gesamten Flug als „nachhaltig“ oder „grün“ zu bewerben.

Allgemeine Umweltaussage

Eine sogenannte allgemeine Umweltaussage liegt dann vor, wenn eine mündlich oder schriftlich getätigte Umweltaussage nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung dieser Aussage nicht auf demselben Medium klar und hervorgehoben angegeben wird.[8] Erfasst sein können insbesondere Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „nachhaltig“, „CO₂-arm“ oder „Eco“.

Allgemeine Umweltaussagen sind unzulässig, sofern konkret für diese Aussage keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann.[9]

Anerkannte hervorragende Umweltleistung

Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung liegt dann vor, wenn die Leistung

  • dem EU-Umweltzeichen gemäß Verordnung (EG) Nr. 66/2010 entspricht;
  • einem in einem Mitgliedstaat offiziell anerkannten Umweltkennzeichnungssystem nach EN ISO 14024 Typ I entspricht; oder
  • eine Umwelthöchstleistung nach sonstigem geltendem Unionsrecht erreicht.

Die Umweltleistung muss sich stets auf den konkreten Claim beziehen.

Nachhaltigkeitssiegel

Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur verwendet werden, wenn sie von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden oder auf einem zulässigen Zertifizierungssystem beruhen.[10]

Selbst entwickelte Labels wie „Eco Choice“, „Green Flight“, „Sustainable Fare“ oder ähnlich gestaltete Gütezeichen sind daher besonders riskant, wenn sie nicht auf einem solchen Zertifizierungssystem beruhen.

Kompensationsbasierte Klimaclaims

Unzulässig sind Aussagen, wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, obwohl sich die Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet.[11]

Besonders risikobehaftet sind daher beispielsweise Aussagen wie „Klimaneutral fliegen“, „CO₂-neutraler Flug“ oder „Mit diesem Aufpreis reduzieren Sie die Emissionen Ihres Fluges“.

Zukunftsziele und Net-Zero-Claims

Aussagen wie „Net Zero bis 2050“ oder „wir werden klimaneutral“ sind nur zulässig, wenn sie auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen.[12] Erforderlich ist ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen, Ressourcenplanung und regelmäßiger Prüfung durch unabhängige Dritte. Die Prüfungsergebnisse müssen Verbrauchern zugänglich gemacht werden.

 

Unser Aviation Team beantwortet gerne Ihre Fragen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der EmpCo-Richtlinie in Österreich und der EU, überprüft Ihre Websites, um das Risiko eines Gerichtsverfahrens zu verringern und übernimmt Ihre Vertretung vor Gericht, wenn ein Verfahren eingeleitet wurde.

Die pdf-Version unseres Artikels zu Allgemeinen Beförderungsbedingungen in Österreich finden Sie hier.

 

Disclaimer

Die vorliegenden Ausführungen und die Checkliste dienen ausschließlich als allgemeine Orientierung für die Umwelt- und Klimakommunikation im Luftfahrtsektor und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.

Die genannten Aussagen und Beispiele sind nicht abschließend und stellen keine pauschale rechtliche Bewertung bestimmter Begriffe oder Kommunikationsmaßnahmen dar.

[1] Die EmpCo-Richtlinie ändert insbesondere die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken („UGP-Richtlinie“) und die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher.

[2] Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG idF BGBl I Nr 58/2026.

[3] Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG idF BGBl I Nr 59/2026.

[4] § 1 Abs 4 Z 1 UWG idgF.

[5] Vgl Art 6 Abs 1 iVm Art 3 Rom-II-VO.

[6] Vgl Art 1 Z 1 lit b EmpCo-RL iVm Art 2 lit o UGP-RL; § 1 Abs 4 Z 11 UWG idF BGBl I Nr 58/2026.

[7] Anhang Z 4b UWG idF BGBl I Nr 58/2026.

[8] Art 2 lit p UGP-RL idgF; § 1 Abs 4 Z 12 UWG idF BGBl I Nr 58/2026.

[9] Anhang Z 4a UWG idF BGBl I Nr 58/2026.

[10] Anhang Z 2a UWG idF BGBl I Nr 58/2026.

[11] Anhang Z 4c UWG idF BGBl I Nr 58/2026.

[12] Vgl ErwG 4 EmpCo-RL; § 2 Abs 3 Z 4 UWG idF BGBl I Nr 58/2026.

Allgemeine Beförderungsbedingungen in Österreich

Allgemeine Beförderungsbedingungen in Österreich

Neben der stets zunehmenden Fallzahl von Passenger Claims sind in Österreich aktive Airlines oft auch mit Beschwerden von Verbraucherschutzorganisationen bezüglich ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) konfrontiert. Insbesondere der Verein für Konsumenteninformation („VKI„) ist in dieser Hinsicht in Österreich sehr aktiv und prüft routinemäßig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschiedener Unternehmen – einschließlich ABB von in Österreich tätigen Fluggesellschaften.

Enthalten die ABB Klauseln, die der VKI für rechtswidrig hält, fordert er die betroffene Airline in der Regel zunächst auf, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Damit soll sie sich verpflichten, diese Klauseln nicht mehr zu verwenden und im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe an den VKI zu zahlen.

Weigert sich das Luftfahrtunternehmen, eine solche Unterlassungserklärung zu unterschreiben, folgt in der Regel eine Klage des VKI auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung in der meistgelesenen Zeitung Österreichs auf Kosten der Fluglinie.

Im Rahmen des Verfahrens prüft das zuständige Gericht jede Klausel der angefochtenen ABB anhand der folgenden Kriterien:

Überraschende und nachteilige Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts

§ 864a des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) besagt, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (wie ABB) enthaltene Klauseln ungewöhnlichen Inhalts, die für die andere Partei überraschend und nachteilig sind, nicht zum Vertragsbestandteil werden.

Solche Bestimmungen können jedoch gültig sein, wenn die Partei, die sie in ihren AGB verwendet hat, die andere Partei ausdrücklich auf die Verwendung dieser Bestimmungen hingewiesen hat.

Gröblich benachteiligende Klauseln

Nach § 879 Abs 3 ABGB sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klauseln, die nicht eine der von einer Partei zu erbringenden Hauptleistungen betreffen, unwirksam, wenn sie eine Partei gröblich benachteiligen.

Die österreichischen Gerichte legen die Ausnahme für Hauptleistungen sehr eng aus, was dazu führt, dass die Bestimmung grundsätzlich auf alle Klauseln anwendbar ist, die nicht die individuelle Beschreibung von Art, Umfang und Qualität der Hauptleistungen betreffen. Die Beurteilung, ob eine Klausel gröblich benachteiligend ist, erfolgt in der Regel durch einen Vergleich mit den dispositiven Bestimmungen des österreichischen Rechts und einer Abwägung der Interessen der Parteien.

Verletzung des Transparenzgebots

Das österreichische Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sieht mehrere Arten von Klauseln vor, die für Verbraucher nicht verbindlich sind. In § 6 Abs 3 KSchG ist zusätzlich festgelegt, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wortlaut unklar ist, wenn ihr Inhalt für den Verbraucher nicht ohne weiteres verständlich ist oder wenn sie die Rechtsposition des Durchschnittsverbrauchers unzutreffend wiedergeben.

Beispiele von Bestimmungen, die laut der Judikatur gegen das österreichische Recht verstoßen

Da bereits zahlreiche Gerichtsverfahren zu ABB in Österreich geführt wurden, besteht eine umfangreiche Sammlung von Klauseln, die nach Ansicht österreichischer Gerichte gegen österreichisches Recht verstoßen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Klauseln:

  • No-Show-Klauseln[1], die sich nicht auf Fälle der absichtlichen Umgehung des Tarifsystems durch Fluggäste beschränken[2],[3],[4]
  • Reklamationen von Fluggästen werden nur akzeptiert, wenn sie per E-Mail, Online-Formular oder Fax eingereicht werden[5]
  • Die Flugdaten können sich nach der Buchung ändern (ohne Festlegung, wann dies passieren kann)[6]
  • Die Rückerstattung des Flugscheins erfolgt nur an die Person oder das Reisebüro, die bzw. das den Flug gebucht hat, oder an das Kreditkartenkonto, das zur Zahlung des Flugpreises verwendet wurde[7]
  • Die Beförderung wird verweigert, wenn der Flugcoupon erheblich beschädigt oder nachträglich abgeändert wurde[8]
  • Beschwerden müssen vom Fluggast selbst eingereicht werden, und er muss mindestens 28 Tage auf eine Antwort warten, bevor er Dritte beauftragt, seine Ansprüche in seinem Namen geltend zu machen[9]
  • Zusätzliche Gebühr für Check-ins am Flughafen, auf die nicht gesondert hingewiesen wurde[10]
  • Frist von zwei Jahren für Schadenersatzansprüche jeglicher Art[11]
  • Ansprüche dürfen nur an andere Passagiere der gleichen Buchung oder Reisegruppe abgetreten werden[12]
  • Klauseln, die Fluggäste unvollständig über ihre Rechte nach dem Montreal Übereinkommen oder der Fluggastrechteverordnung informieren[13][14]

Verstößt eine Klausel nach Ansicht des Gerichts gegen österreichisches Recht, so hat dies zunächst zur Folge, dass die Fluggesellschaft den Prozess verliert und somit verpflichtet ist, die Verwendung dieser Klausel zu unterlassen, der Gegenpartei ihre Anwaltskosten (in einem gewissen Umfang) zu erstatten und für eine Veröffentlichung des Urteils in einer österreichischen Zeitung zu sorgen. Andererseits wird die betroffene Bestimmung als nichtig angesehen, was zur Folge hat, dass Fluggäste nicht an sie gebunden sind.

Fluggesellschaften müssen wachsam bleiben

Aufgrund der routinemäßigen Überprüfung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen durch Verbraucherschutzorganisationen müssen Fluggesellschaften, die in Österreich tätig sind, besonders auf den Inhalt ihrer ABB achten, um Gerichtsverfahren, Kosten und nicht zuletzt negative Publicity zu vermeiden.

Unser Aviation Team ist erfahren im Umgang mit derartigen Fällen und beantwortet gerne Ihre Fragen zur Verwendung von Allgemeinen Beförderungsbedingungen in Österreich, überprüft Ihre ABB, um das Risiko eines Gerichtsverfahrens zu verringern und übernimmt Ihre Vertretung vor Gericht.

 

Die pdf-Version unseres Artikels zu Allgemeinen Beförderungsbedingungen in Österreich finden Sie hier.

 

[1] Unsere detailliertere Analyse von No-Show-Klauseln in Österreich (basierend auf Gerichtsverfahren, an denen unser Aviation Team direkt beteiligt war) finden Sie hier.

[2] Brussels Airlines, OLG Wien, 10.07.2019, 129 R 56/19g.

[3] KLM, OLG Wien, 11.06.2019, 1 R 73/19s.

[4] Lufthansa, OGH, 20.04.2021, 4 Ob 63/21z.

[5] Laudamotion, OLG Wien, 23.2.2021, 2 R 48/20y.

[6] Laudamotion, OGH, 18.03.2022, 6 Ob 127/21a.

[7] SWISS, OLG Wien, 04.11.2022, 2 R 106/22f.

[8] Lufthansa, OGH, 20.04.2021, 4 Ob 63/21z.

[9] Laudamotion, OLG Wien, 23.2.2021, 2 R 48/20y.

[10] Laudamotion, OGH, 27.02.2020, 8 Ob 107/19x.

[11] Lufthansa, OGH, 20.04.2021, 4 Ob 63/21z.

[12] Laudamotion, OLG Wien, 23.2.2021, 2 R 48/20y.

[13] Lufthansa, OGH, 20.04.2021, 4 Ob 63/21z.

[14] Laudamotion, OGH, 18.03.2022, 6 Ob 127/21a.