Neue Rechtsprechung des OGH zu ABB (Flugscheinreihenfolge, Umbuchungsgebühren)
Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat kürzlich ein neues Urteil (2 Ob 202/25g) zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) einer Airline veröffentlicht und damit weitere für die Praxis wichtige Klarstellungen – insbesondere zu den Themen Flugscheinreihenfolge und Umbuchungsgebühren – getroffen.
Konkret waren drei Klauseln Gegenstand der Entscheidung des OGH, die in der Folge im Detail beleuchtet werden sollen:
- Einhaltung der Flugscheinreihenfolge / No-Show Klausel
Die erste Klausel verpflichtete Passagiere dazu, die von ihnen gebuchte Flugscheinreihenfolge einzuhalten. Der Hintergrund dabei ist, dass es aufgrund der Preisgestaltung der Airlines vorkommen kann, dass Flüge mit Umstiegen bzw. Hin- und Rückflüge, die gemeinsam gebucht werden, günstiger sind als entsprechende Einzelflüge. Im Detail wurde diese Thematik bereits in unserem Artikel zu „No-Show-Klauseln“ behandelt, der hier abrufbar ist.
Derartige Klauseln haben bereits mehrfach die österreichischen Gerichte beschäftigt. Ursprünglich sahen ABB regelmäßig vor, dass bei Verletzungen der Flugscheinreihenfolge bzw. im Falle von No-Shows die restliche Buchung automatisch verfällt. Als Reaktion auf die Judikatur des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) und des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) änderten viele Airlines ihre ABB. Nunmehr sollten einerseits nur mehr Nachkalkulationen der Ticketpreise erfolgen und andererseits Fälle, in denen sich „schlicht die Reisepläne des Passagiers ändern“ nicht mehr von solchen Klauseln umfasst sein. Hiermit sollte dem Erfordernis der Rechtsprechung entsprochen werden, wonach Nachkalkulationen lediglich Passagiere treffen dürfen, die das Preissystem der Airline bewusst umgehen.
Nunmehr ist der Verein für Konsumenteninformation (VKI) wegen einer solchen Klausel[1] erneut vor Gericht gezogen, da er sie für intransparent und damit gegen § 6 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) verstoßend erachtet hat. Der VKI begründete dies hauptsächlich mit einem behaupteten in der Klausel enthaltenen Verweis auf eine andere unzulässige Klausel.
Der OGH entschied zugunsten der Airline, dass die von ihr verwendete Klausel keinen Verweis auf eine andere, unzulässige, Klausel enthielt und führte aus, dass die Klausel selbst – was der VKI in seiner Revision auch nicht anzweifelt – weder in sich intransparent noch gröblich benachteiligend ist. Laut dem OGH entspricht sie den Vorgaben der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu einer nahezu gleichlautenden Klausel (4 Ob 164/12i) und verweist auch auf die übereinstimmende Rechtsprechung des BGH (X ZR 110/24).
Interessant ist in diesem Kontext auch die in der Klausel enthaltene Bestimmung, wonach die Airline die Beförderung des Fluggastes davon abhängig machen kann, dass dieser den Differenzbetrag zwischen dem nachkalkulierten Ticketpreis und dem ursprünglichen Ticketpreis bezahlt hat. Ein solches „Abhängigmachen der Beförderung“ kann im Ergebnis einer Verfallsklausel nahekommen, die in der Rechtsprechung zuvor kritisch gesehen wurde (so führte der BGH in Rechtssache Xa ZR 5/09 noch aus, dass es für den Schutz der Tarifstruktur der Airline ausreiche, den Passagier gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgelts zu verpflichten, anstatt die Buchung verfallen zu lassen). In der neuen Entscheidung des OGH wurde dieser Aspekt nicht thematisiert.
- Unterschiedliche Umbuchungsgebühren
Der VKI kritisierte weiters den Umstand, dass Passagiere abhängig von dem von ihnen gewählten Tarifen zur Zahlung unterschiedlicher Umbuchungsgebühren verpflichtet werden.
Konkret konnte im Rahmen des Buchungsprozesses zwischen vier Tarifen der Klasse „Economy“ gewählt werden, welche unterschiedliche Umbuchungsgebühren vorsahen (Light: EUR 200, Basic: EUR 150, Plus: EUR 120, Flex: keine Gebühr).
Der VKI erachtete diese Klauseln als gröblich benachteiligend und intransparent, weil sie jedenfalls über den tatsächlichen Kosten lägen, die der Airline aufgrund einer Umbuchung entstünden und sich hierfür keine sachliche Rechtfertigung finde. Weiters sei es den Passagieren nicht möglich, die unterschiedliche Höhe der Gebühr nachzuvollziehen.
Der OGH folgte dieser Argumentation nicht und führte aus, dass die Airline die anfallenden Umbuchungsgebühren klar und eindeutig festgelegt hat. Nach Ansicht des OGH ist die Einführung unterschiedlicher Tarife mit unterschiedlichen Umbuchungsmöglichkeiten bzw. damit zusammenhängenden Gebühren im Rahmen der Preisgestaltung der Airline legitim. Weiters handle es sich hierbei nicht um eine verschobene Entgeltverrechnung (wie etwa bei Einschreibungsbeträgen) oder einen behaupteten Ersatz eines konkreten Aufwands (wie etwa Kreditbearbeitungsgebühren).
Da sohin weder eine Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG noch eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB vorlag, war der OGH nicht veranlasst, detailliert auf unionsrechtliche Überlegungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) 1008/2008 einzugehen.
- Informationsblatt zu Bearbeitungsgebühren
Schließlich ging der VKI noch gegen seiner Ansicht nach überraschende und benachteiligende und damit nach § 864a ABGB unwirksame sowie gröblich benachteiligende und intransparente Bestimmungen zu Bearbeitungsgebühren vor.
Hierbei handelte es sich nach Ansicht der Airline, der der OGH folgte, lediglich um ein Informationsblatt, das der Aufklärung von Verbrauchern dienen, aber keine Rechten oder Pflichten begründen soll. Da hiermit lediglich Informationen vermittelt werden, können derartige Bestimmungen nicht Gegenstand einer Verbandsklage sein. Das diesbezügliche Unterlassungsbegehren des VKI war somit schon aus diesem Grund abzuweisen.
Unser erfahrenes Aviation Team beantwortet gerne Ihre Fragen zur Verwendung von Allgemeinen Beförderungsbedingungen in Österreich, überprüft Ihre ABB, um das Risiko eines Gerichtsverfahrens zu verringern und übernimmt Ihre Vertretung vor Gericht.
[1] Die Klausel lautet:
Für Beförderungen von Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich gilt folgendes:
Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte, dass wenn Sie die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten antreten, wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren werden. Dies gilt nicht, wenn sich schlicht Ihre Reisepläne ändern oder wenn Sie aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder aus einem anderen von Ihnen nicht zu vertretenden Grund daran gehindert sind, die Beförderung auf allen oder in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken anzutreten. Bitte teilen Sie uns nach Möglichkeit die diesbezüglichen Gründe unverzüglich nach Kenntniserlangung mit. Im Falle der Nachkalkulation wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis.
War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt.
Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben.

