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The legal basis and the transferability of passenger rights

Zur Rechtsnatur und der Übertragbarkeit von Fluggastrechten

Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschied im Fall C-11/23, dass das Recht auf Ausgleichsleistungen bei Flugannullierungen unmittelbar aus der Verordnung (EG) 261/2004 abgeleitet wird und nicht von etwaigen zwischen Passagieren und Airlines abgeschlossenen Beförderungsverträgen abhängig ist. Somit wird klargestellt, dass Passagiere unabhängig von etwaigen vertraglichen Bedingungen einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, sofern ihnen diese nach der Fluggastrechte-Verordnung zustehen.

Des Weiteren stellte der EuGH klar, dass Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB), die die Abtretung von Fluggastrechten einschränken, als unzulässige Limitierung der Rechte dieser Fluggäste zu betrachten und daher nichtig sind. Der EuGH betonte weiters, dass es zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus von Passagieren notwendig ist, deren Freiheit zu entscheiden, wie sie ihre Ansprüche geltend machen möchten, zu wahren. Dies umfasst (unter Beachtung der Bestimmungen des jeweils anwendbaren nationalen Rechts) auch die Abtretung ihrer Rechte an Dritte.

Genauere Informationen zu der Verwendung von ABB in Österreich finden sich in unserem Artikel „Allgemeine Beförderungsbedingungen in Österreich“.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

Urteil zu ABB

Urteil zu den ABB einer ungarischen Airline

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat kürzlich ein neues Urteil (4 Ob 222/22h) zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) einer ungarischen Airline veröffentlicht und damit zahlreiche der darin verwendeten Klauseln als rechtswidrig beurteilt. Dieses Urteil ist das Jüngste einer Vielzahl von Urteilen, die bereits gegen Luftfahrtunternehmen und die von diesen verwendeten ABB geführt wurden.

Das Verfahren wurde als sogenannte „Verbandsklage“ von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte als nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) klageberechtigter Verband eingeleitet und zielte darauf ab, der Airline die Verwendung bestimmter Klauseln in ihren ABB zu untersagen. In seiner über 100 Seiten langen Entscheidung behandelte der OGH zahlreiche Klauseln und liefert so wichtige Anhaltspunkte für sämtliche Airlines, die in Österreich tätig sind.

Da die klageberechtigten Verbände, allen voran der Verein für Konsumenteninformation (VKI) und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, jederzeit Verbandsklagen gegen in Österreich tätige Luftfahrtunternehmen erheben können (und dies auch regelmäßig tun), sind Airlines gut beraten, dieses neue Urteil zum Anlass zu nehmen, ihre eigenen ABB zu überprüfen. Genauere Infos zu der Vorgehensweise der zur Verbandsklage berechtigten Verbände, dem System der Überprüfung von ABB in Österreich und den hierbei angewendeten Kriterien finden sich in unserem Artikel „Allgemeine Beförderungsbedingungen in Österreich“.

Zu den Klauseln, deren Verwendung der OGH nunmehr untersagt hat, gehören insbesondere die Folgenden:

  • Haftungsausschluss für zerbrechliches Gepäck
  • Rechtswahlklausel zu Gunsten des ungarischen Rechts
  • Möglichkeit der Umbuchung auf ein alternatives Beförderungsmittel
  • Einschränkung der Rechte nach der Verordnung (EG) 261/2004 („Fluggastrechte-Verordnung“)
  • Einreichung von Entschädigungsansprüchen ausschließlich über die Website der Airline

Unser erfahrenes Aviation Team beantwortet gerne Ihre Fragen zur Verwendung von Allgemeinen Beförderungsbedingungen in Österreich, überprüft Ihre ABB, um das Risiko eines Gerichtsverfahrens zu verringern und übernimmt Ihre Vertretung vor Gericht.

The necessity to suffer a loss of time to receive compensation

Ausgleichsleistungen nur bei tatsächlichem Zeitverlust

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinen neuesten Urteilen in den Fällen C-474/22 und C-54/23 klargestellt, dass Passagiere Ausgleichsleistungen nach der Verordnung (EG) 261/2004 im Falle von Flugverspätungen nur dann erhalten, wenn sie dadurch tatsächlich einen Zeitverlust erleiden. Fluggäste haben somit insbesondere dann keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen bei Flugverspätungen, wenn sie nicht zur Abfertigung erschienen sind.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache Sturgeon, C-402/07 und C-432/07) haben Passagiere, deren Flüge mehr als drei Stunden verspätet ankommen, grundsätzlich ebenso ein Recht auf Ausgleichsleistungen wie Fluggäste von annullierten Flügen. Die aktuellen EuGH-Urteile verdeutlichen jedoch, dass es  weiterhin signifikante Unterschiede zwischen annullierten und erheblich verspäteten Flügen gibt.

In beiden Fällen ging es um Flüge von Düsseldorf (Deutschland) nach Palma de Mallorca (Spanien), bei denen die ausführenden Luftfahrtunternehmen bereits vorab erhebliche Verspätungen ankündigten. In der Rechtssache C-474/22 entschied sich der Fluggast nach Benachrichtigung über die voraussichtliche Verspätung, den Flug nicht anzutreten. In der Folge trat er seine Rechte an das Unternehmen Flightright ab, welches daraufhin die betroffene Airline auf Zahlung einer Ausgleichsleistung verklagte. In der Rechtssache C-54/23 entschied sich ein anderer Fluggast dafür, selbst einen alternativen Flug zu buchen, durch den er mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden an seinem Ziel ankam.

Der EuGH entschied nun, dass beide Passagiere keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben. Er stützte sich dabei auf Artikel 3 der Fluggastrechte-Verordnung, wonach diese Verordnung nur dann anwendbar ist, wenn sich die Fluggäste – außer bei Annullierungen – rechtzeitig zur Abfertigung einfinden. Die Fluggäste argumentierten, dass dies nicht erforderlich sein soll, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen bereits angekündigt hatte, dass sich der Flug um mehr als drei Stunden verspäten wird, da solche erheblichen Verspätungen wie Annullierungen behandelt werden müssten.

Der EuGH folgte dieser Argumentation nicht und führte aus, dass seine Entscheidung in der Rechtssache Sturgeon darauf beruhte, dass Fluggäste, die eine Verspätung von drei Stunden oder mehr erleiden, einen irreversiblen Zeitverlust und daher ähnliche Unannehmlichkeiten wie Fluggäste bei annullierten Flügen erleiden. Nach Ansicht des EuGH dient die Ausgleichsleistung dem Ausgleich für diesen Zeitverlust. Da die Fluggäste in den aktuellen Fällen entweder ihre Flüge nicht antraten oder ihre Verspätung durch alternative Buchungen reduzieren konnten, erlitten sie diesen Zeitverlust eben nicht und haben daher keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die betroffenen Passagiere ggfs. andere Rechte aus der Verordnung (EG) 261/2004 oder dem jeweils anwendbaren Recht haben können, wie etwa auf Rückerstattung der Ticketkosten der ursprünglichen Flüge oder auf Ersatz der Kosten für die von ihnen gebuchten Alternativflüge.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

Denied Boardings

Jüngste Gerichtspraxis zu Nichtbeförderungen

Am 26. Oktober 2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein neues Urteil zur Auslegung der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) 261/2004 im Zusammenhang mit der Nichtbeförderung verkündet/ getroffen (Rechtssache C-238/22).

In diesem Urteil stellte der EuGH fest, dass ein Luftfahrtunternehmen, das einen Fluggast im Voraus darüber unterrichtet, dass ihm gegen seinen Willen die Nichtbeförderung für einen Flug mit bestätigter Buchung droht, diesem Fluggast Ausgleichszahlungen leisten muss, auch wenn er sich nicht am Flugsteig einfindet.

Im vorliegenden Fall wurde einem Fluggast die Beförderung auf dem Rückflug verweigert, da er den Hinflug nicht angetreten hatte. Dies beruhte auf einer gängigen/verbreitende Praxis, die auf sogenannten „No-Show-Klauseln“ basiert.[1]  Der EuGH interpretierte diese Anwendung der No-Show-Klausel als Nichtbeförderung und missachtete dabei die von der EU-Kommission am 10. Juni 2016 veröffentlichten Auslegungsleitlinien zur Verordnung (EG) 261/2004.

Außerdem entschied der EuGH, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung nicht für Fälle gilt, in denen Fluggästen die Nichtbeförderung droht. Daher muss das Luftfahrtunternehmen den Fluggästen Ausgleichszahlungen (gemäß Art.7) leisten, auch wenn es den Fluggästen mindestens zwei Wochen im Voraus darüber informiert/mitteilt/unterrichtet, dass es ihnen die Nichtbeförderung bevorsteht/ Beförderung verweigert wird.

Am 11. Juli 2023 hatte sich das Landesgericht Korneuburg mit einem Fall (22 R 120/23m) zu befassen, der folgende Sachverhalt zugrunde lag:

Ein Luftfahrtunternehmen sah sich nach der COVID-19-Pandemie mit Security-Personalmangel an seinem Heimatflughafen (HAL) konfrontiert, was zu Schwierigkeiten bei der Bewältigung eines plötzlichen Anstiegs der Passagierzahlen während des Reisebooms nach dem Ende der COVID-bedingten Reisebeschränkungen führte. Als Reaktion darauf beschloss die Fluggesellschaft, mehrere Flüge zu streichen, da es schwierig war, die erforderlichen Sicherheitskontrollen an den Passagieren durchzuführen/abzufertigen.

Die „gestrichenen“ Flüge wurden von der Fluggesellschaft tatsächlich mit den geplanten Zeitfenstern, Flugnummern und Zielorten durchgeführt, allerdings nur mit Fracht – ohne Passagiere an Bord.

Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht stellte fest, dass es sich in solchen Fällen nicht um eine Annullierung im Sinne von Artikel 5 der Flugastrecht-VO handelt, sondern um Nichtbeförderung nach Artikel 4.

Darüber hinaus betonte das Gericht, dass es im Falle der Nichtbeförderung unerheblich ist, ob die Gründe für die Nichtbeförderung außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 5 darstellen können. Nach dem anwendbaren Artikel 4 sind Luftfahrtunternehmen stets verpflichtet, Fluggäste gemäß Artikel 7 unverzüglich zu entschädigen, wenn ihnen die Beförderung gegen ihren Willen verweigert wird.

Gemäß Artikel 2 Buchst. j bedeutet „Nichtbeförderung“ die Verweigerung der Beförderung von Fluggästen auf einem Flug, es sei denn, es liegen triftige Gründe für die Verweigerung der Beförderung vor, wie z. B. Gründe des Gesundheitsschutzes oder der Sicherheit oder unzureichende Reisedokumente. Das Gericht kam zu dem Schluss (unter Berufung auf das EuGH-Urteil C-321/11, 32), dass der Grund für die Nichtbeförderung dem Fluggast zuzurechnen sein muss, dem die Beförderung verweigert wird.

Da der Grund für die Entscheidung des Luftfahrtunternehmens, die Fluggäste auf dem fraglichen Flug nicht zu befördern, in keiner Weise dem Fluggast zuzurechnen war, lagen keine angemessenen Gründe gemäß Art 2 Buchst. j für die Nichtbeförderung vor. Das Landesgericht Korneuburg entschied daher zugunsten des Fluggastes und verurteilte das Luftfahrtunternehmen zur Zahlung einer Ausgleichsleistung an den Fluggast.

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[1]Die Rechtmäßigkeit solcher Klauseln war bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren. Weitere Einzelheiten über No-Show-Klauseln finden Sie in unserem Artikel hier.