EuGH: Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements nicht automatisch außergewöhnliche Umstände
Mit Urteil vom 8. Oktober 2026 (C-108/26 RX) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements (Air Traffic Management – ATM) nicht automatisch außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art 5 Abs 3 der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 darstellen. Damit hebt der EuGH das erst im Jänner 2026 ergangene Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) auf.
Hintergrund: Das Urteil des EuG vom Jänner 2026
Wie wir bereits in unserem Aviation News Beitrag vom 22. Jänner 2026 berichtet haben, hatte das EuG entschieden, dass Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements grundsätzlich außergewöhnliche Umstände darstellen können, sofern sie vom Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht beherrschbar waren. Auf die konkreten Gründe für die ATM-Entscheidung sollte es hingegen nicht ankommen.
EuGH verschärft die Anforderungen
Diesen Ansatz hat der EuGH nun verworfen. Die fehlende Beherrschbarkeit einer ATM-Entscheidung reicht für sich genommen nicht aus, um einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen. Vielmehr müssen die Voraussetzungen des Art 5 Abs 3 der Fluggastrechteverordnung im Einzelfall geprüft werden.
Aus Sicht der Luftfahrtunternehmen ist diese Entscheidung bedauerlich. Airlines haben weder Einfluss auf die Zuweisung von Abflugslots durch das Flugverkehrsmanagement noch notwendigerweise Einblick in die Gründe für entsprechende Entscheidungen. Während sich die Zuweisung eines verspäteten Abflugslots regelmäßig dokumentieren lässt, ist der Nachweis der zugrunde liegenden Umstände in der Praxis häufig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.
Auswirkungen auf die österreichische Rechtsprechung
Das Landesgericht Korneuburg vertritt bereits seit Längerem die Auffassung, dass für die Beurteilung einer ATM-Entscheidung als außergewöhnlicher Umstand auch die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Umstände maßgeblich sind. Die bloße Zuweisung eines verspäteten Abflugslots reicht demnach nicht aus.
Das Urteil des EuG vom Jänner 2026 stand im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung. Mit seiner nunmehrigen Entscheidung bestätigt der EuGH hingegen den vom Landesgericht Korneuburg verfolgten Ansatz.
Die durch das Urteil des EuG geschaffene Hoffnung auf eine klarere und für Luftfahrtunternehmen praktikablere Rechtslage hat sich damit nicht erfüllt. Airlines müssen auch weiterhin die Hintergründe von Entscheidungen nachweisen, die außerhalb ihres Einflussbereichs getroffen werden und in deren Entscheidungsgrundlagen sie regelmäßig keinen vollständigen Einblick haben.
Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

