Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements als außergewöhnliche Umstände

Entscheidung des Flugverkehrsmanagements als außergewöhnlicher Umstand

In seiner Entscheidung vom 21.01.2026, Rechtssache T-134/25, hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art 5 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstellen kann.

Gegenstand des Verfahrens war, dass der Flug von dem Passagier mit einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden am Zielflughafen landete. Ursache dafür war unter anderem eine Verspätung des unmittelbaren vorausgegangenen Fluges derselben Maschine, welches wetterbedingt aufgrund der Entscheidung des Flugverkehrsmanagements einen späteren Slot zugeteilt erhielt.

Grund für die Verspätung war eine verspätete Zuweisung eines Slots durch die Flugverkehrskontrolle aufgrund wetterbedingter Beschränkungen des ungarischen und rumänischen Luftraums; das Flugzeug war an sich starbereit.

Das EuG entschied, dass eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements unabhängig von der Dauer der dadurch verursachten Verspätung und dem ihr zugrunde liegenden Anlass einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, insofern diese Entscheidung vom Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar war. Hierbei kommt es insbesondere darauf an, ob das Luftfahrtunternehmen selbst zum Erlass dieser Entscheidung beigetragen hat.

Auch der Umstand, dass die Entscheidung des Flugverkehrsmanagements nicht den gegenständlichen Flug, sondern dessen unmittelbaren Vorflug betroffen hat, ändert nichts an der Einordnung als außergewöhnlicher Umstand, sofern zwischen der Entscheidung und der Verspätung des Folgefluges ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht.

Durch dieses Urteil stellt sich das EuG gegen die bisherige Rechtsprechung des Landesgerichts Korneuburg, in der stets betont wurde, dass Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements nicht per se außergewöhnliche Umstände darstellen, sondern nur dann, wenn diese selbst aufgrund von außergewöhnlichen Umständen getroffen wurde (also beispielsweise, wenn Schlechtwetter der Grund für die Entscheidung war). Dieses Kriterium hat die Fälle, in denen eine erfolgreiche Berufung auf außergewöhnliche Umstände möglich war, nicht nur erheblich eingeschränkt, sie hat Airlines in der Praxis vor allem auch vor das Problem gestellt, dass sie die Gründe für Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements herausfinden, beschreiben und beweisen mussten.

Das neue Urteil des EuG sollte die Chancen von Airlines, sich gegen Passagierklagen in Österreich erfolgreich zu verteidigen, nun deutlich erhöhen. Es bleibt abzuwarten, wie die österreichischen Gerichte, allen voran das Bezirksgericht Schwechat und das Landesgericht Korneuburg, auf diese Entscheidung reagieren werden.

Für Fragen im Zusammenhang mit Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements als außergewöhnliche Umstände sowie generell zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.