Freiwilliges Warten auf Passagiere kein außergewöhnlicher Umstand
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat in der Rechtssache T-656/24 entschieden, dass das freiwillige Warten auf Passagiere, die von einem außergewöhnlichen Umstand betroffen sind, den geforderten unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang und damit die Berufung auf außergewöhnliche Umstände iSd Art 5 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 betreffend einem Folgeflug ausschließt.
Ursache der Verspätung war eine Überlastung des Sicherheitspersonals am Flughafen Köln/Bonn, durch die alle Passagiere eines Fluges der Airline European Air Charter nach Varna (Bulgarien) erheblich verspätet zum Gate erschienen. Die Airline entschied sich, auf diese Passagiere zu warten und den Flug mit erheblicher Verspätung durchzuführen. Aus diesem Grund konnte auch der mit demselben Flugzeug durchzuführende Folgeflug von Varna nach Düsseldorf sowie der weitere Folgeflug von Düsseldorf nach Varna nicht planmäßig durchgeführt werden. Passagiere des Fluges von Düsseldorf nach Varna machten nun Ausgleichsansprüche iSd Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegenüber der European Air Charter geltend; diese berief sich auf außergewöhnliche Umstände.
Das EuG sprach zwar aus, dass die Störung der Sicherheitskontrolle einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Allerdings fehle es an dem nötigen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem außergewöhnlichen Umstand und der Verspätung der Folgeflüge aufgrund der dazwischen getretenen eigenständigen Entscheidung der Airline, den Flug verspätet durchzuführen. Auch wenn diese Entscheidung im Interesse der Passagiere getroffen wurde, stellte sie eine eigenständige Entscheidung der Airline dar, weshalb nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass der gegenständliche Flug wegen eines außergewöhnlichen Umstandes verspätet durchgeführt werden musste. Die von der Verspätung betroffenen Passagiere haben somit Anspruch auf eine Ausgleichsleistung iSd Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
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