OGH erklärt zahlreiche Gebührenklauseln in ABB für unzulässig
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Urteil vom 19. Mai 2026 (4 Ob 170/25s) eine weitreichende Entscheidung zu Zusatzgebühren in Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Fluglinien getroffen. Gegenstand des Verfahrens waren 15 von Ryanair verwendete Klauseln. Der OGH bestätigte die Unzulässigkeit von 14 dieser Klauseln.
Die Entscheidung zeigt, welche Anforderungen österreichische Gerichte an die Transparenz und sachliche Rechtfertigung von Gebührenregelungen in Beförderungsbedingungen stellen.
Die beanstandeten Klauseln
- Buchungs- und Kleinkindergebühr: Die Regelungen waren wegen unklarer Begriffe und schwer nachvollziehbarer Verweise intransparent. Nach Ansicht des OGH durfte insbesondere die Rückerstattung der Buchungsgebühr nicht in einer Weise geregelt werden, die für Fluggäste zu einer „Denksportaufgabe“ wird oder sie von der Durchsetzung zwingender Rechte abhalten kann.
- Verwaltungsgebühr für die Erstattung von Steuern: Auch die Klausel, nach der für die Rückerstattung nicht verbrauchter Steuern und Abgaben eine Verwaltungsgebühr anfiel, hielt der OGH für intransparent. Der genaue Erstattungsanspruch war für Fluggäste aus dem Klauselwerk nicht ausreichend klar erkennbar.
- Check-in und Bordkarte am Flughafen: Besonders praxisrelevant sind die Klauseln über EUR 55 für den Check-in am Flughafen und EUR 15 für die Ausstellung einer Bordkarte. Bei kundenfeindlichster Auslegung wäre die Check-in-Gebühr selbst dann angefallen, wenn der Online-Check-in aus einem von der Fluglinie zu vertretenden Grund (etwa wegen eines Serverausfalls) nicht möglich war. Darin sah der OGH eine unzulässige Überwälzung des unternehmerischen Risikos. Für die gesonderte Gebühr für die Ausstellung einer Bordkarte erkannte er keine sachliche Rechtfertigung.
- Sitzplatzreservierung bei Reisen mit Kindern: Die einschlägigen Regelungen verwendeten unterschiedliche Altersgrenzen und machten nicht ausreichend klar, welche Sitzplätze zu welchem Preis reserviert werden mussten. Der OGH qualifizierte das Zusammenspiel der Klauseln und der Gebührentabelle daher als intransparent.
- Hand- und Aufgabegepäck: Die Bestimmungen nannten unterschiedliche Maße für das kostenlos zulässige kleine Handgepäckstück. Für Fluggäste blieb damit unklar, bis zu welcher Größe ihr Gepäck tatsächlich ohne Zusatzkosten befördert wird. Auch eine Lagerklausel für nicht rechtzeitig abgeholtes Gepäck war unzulässig: Sie ließ sowohl die Höhe der Gebühr als auch den maßgeblichen Zeitraum offen und hätte bei kundenfeindlichster Auslegung sogar bei verspätet eingetroffenem Gepäck zum Verlust des Eigentums führen können.
- Umbuchung und Namensänderung: Der OGH beanstandete pauschale Umbuchungs- und Namensänderungsgebühren, soweit sie ohne sachliche Rechtfertigung vom tatsächlichen Aufwand der Fluglinie losgelöst waren. Bei der Flugumbuchung kam hinzu, dass zwar eine Preisdifferenz bei einem teureren neuen Flug zu bezahlen war, eine Differenz bei einem günstigeren Flug aber nicht erstattet wurde.
- Pauschalreisen und verpasste Flüge: Eine Klausel zur Übertragung einer Pauschalreise konnte Fluggäste mit nicht näher bestimmten Gebühren belasten und widersprach damit auch den Vorgaben des Pauschalreisegesetzes. Eine weitere Klausel erfasste nach ihrem Wortlaut auch unverschuldet verpasste Flüge und damit potenziell Fälle, in denen nach der Fluggastrechteverordnung eine kostenlose anderweitige Beförderung geschuldet ist.
Was folgt aus der Entscheidung?
Der OGH hat nicht ausgesprochen, dass Zusatzgebühren im Luftverkehr generell unzulässig wären. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Klausel. Gebühren müssen für Fluggäste klar verständlich sein, dürfen zwingende gesetzliche Rechte nicht einschränken und benötigen insbesondere dann eine sachliche Rechtfertigung, wenn sie Nebenleistungen betreffen. Pauschalen, die den tatsächlichen Aufwand deutlich übersteigen oder Risiken aus der Sphäre der Fluglinie auf Fluggäste verlagern, sind besonders kritisch.
Für Fluglinien empfiehlt es sich daher, Gebührenbestimmungen nicht isoliert zu prüfen. Auch das Zusammenspiel zwischen ABB, Gebührentabellen, Tarifbedingungen und ergänzenden Online-Hinweisen muss transparent und widerspruchsfrei sein. Verweisketten, uneinheitliche Begriffe und nicht näher bestimmte Gebühren können bereits für sich zur Unwirksamkeit einer Klausel führen.
Die Entscheidung ist im hier abrufbar.
Weitere Informationen zur Gestaltung von Allgemeinen Beförderungsbedingungen finden Sie in unserem Artikel zu ABB in Österreich, der hier abrufbar ist.
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