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New place of jurisdiction for passenger claims in Austria

Neuer Gerichtsstand für Passagieransprüche in Österreich

Seit dem 1. Mai 2022 sieht das österreichische Recht einen neuen Gerichtsstand für Passagieransprüche in Österreich vor, welcher auf Verordnung 261/2004 basiert.

Gemäß dem neuen § 101a der österreichischen Jurisdiktionsnorm kann ein Passagier ein Verfahren auch vor dem Gericht einleiten, in dessen Zuständigkeitsbereich der jeweilige Ankunfts- oder Abflugort des Fluges liegt.

Der neue Gerichtsstand für Passagieransprüche ist anwendbar in Fällen, in denen die Brüssel I-Verordnung (neue Fassung) nicht zur Anwendung kommt (zB wenn das Luftfahrtunternehmen außerhalb der EU ansässig ist) und zielt darauf ab, eine gleichwertige Behandlung solcher Luftfahrtunternehmen und derjenigen, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind, zu gewährleisten. Bislang konnten Passagiere in vielen Fällen kein Verfahren gegen ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der EU einleiten, es sei denn, der österreichische Oberste Gerichtshof entschied, dass die Einleitung eines Verfahrens am Sitz des Luftfahrtunternehmens eine unzumutbare Belastung für den jeweiligen Passagier darstellen würde.

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Changes of scheduled departure times as cancellations

Änderungen der geplanten Abflugzeiten als Annullierungen

Am 21. Dezember 2021 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwei Entscheidungen zur Frage, ob und unter welchen Umständen Änderungen der geplanten Abflugzeiten als Annullierungen im Sinne des Artikel 5 der Verordnung 261/2004 gelten.

Im Fall C-395/20 wurde ein Flug von Düsseldorf nach Antalya, der ursprünglich für 13:20 Uhr geplant war, auf 16:10 Uhr verschoben. Da die Abflugzeit um weniger als drei Stunden verschoben wurde, entschied der EuGH, dass der Flug nicht als annulliert angesehen werden muss.

Im Fall C-263/20 wurde ein Flug von Palma de Mallorca nach Wien, der ursprünglich für 14:40 Uhr geplant war, auf 08:25 Uhr vorverlegt. Der EuGH entschied, dass der Flug als annulliert gelten muss (mit den Folgen, die in den Artikeln 7, 8 und 9 der Verordnung 261/2004 festgelegt sind), da die Abflugzeit um mehr als eine Stunde vorverlegt wurde.

Nebenbei merkte der EuGH an, dass es für eine Fluggesellschaft nicht ausreicht, lediglich den Vermittler, über den der Flug gebucht wurde, zwei Wochen im Voraus über die Änderungen der geplanten Abflugzeiten zu informieren, um Artikel 5 (1) (c) (i) der Verordnung 261/2004 zu entsprechen und eine Ausgleichsleistungspflicht zu vermeiden – selbst, wenn die Kontaktdaten des Passagiers der Fluggesellschaft nicht mitgeteilt wurden.

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KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Wien ist eine Kurzparkzone

Was bedeutet das für Unternehmen?

Es ist so weit: Das Parken in Wien ist (bis auf einzelne Ausnahmen) von Montag bis Freitag nur noch mit Parkpickerl oder Parkschein erlaubt. Diese nicht unumstrittene Maßnahme stellt Unternehmen und ihre Beschäftigten vor Herausforderungen.

Schwierig wird es für Unternehmen ohne Firmenparkplätze. Während für den Wohnsitzbezirk relativ einfach ein Parkpickerl beantragt werden kann, ist dies für den Bezirk des Arbeitsorts nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Für eine solche Ausnahmebewilligung ist es zunächst erforderlich, dass die regelmäßige Dienstzeit außerhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel liegt. Voraussetzung ist daher ein Arbeitsbeginn vor 5:30 Uhr bzw. ein Arbeitsende nach 24 Uhr. Weiters darf es nicht möglich sein, die Arbeitsstätte ohne Kraftfahrzeug zu erreichen und innerhalb von 300 Metern um die Arbeitsstätte darf kein privater oder betriebseigener Parkplatz zur Verfügung stehen.

Doch auch für Unternehmen mit Firmenparkplatz hat die flächendeckende Kurzparkzone Auswirkungen. Wenn sich der Firmenparkplatz in einem parkraumbewirtschafteten Bereich befindet, also insbesondere in der flächendeckenden Kurzparkzone Wiens, ist dessen Bereitstellung für Beschäftigte nämlich als ein sogenannter Sachbezug anzusehen. Das bedeutet, dass das Bereitstellen eines Firmenparkplatzes ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist -und damit zu Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben führt. Hierbei ist es im Übrigen irrelevant, ob dem Mitarbeiter gestattet wird, auf dem Firmengelände zu parken oder ob der Arbeitgeber hierfür Parkplätze angemietet hat.

Laut Sachbezugswerteverordnung ist hierbei ein Sachbezug von EUR 14,53 monatlich anzusetzen. Für Beschäftigte stellt das einen relativ überschaubaren Betrag dar, Unternehmen sollten aber darauf achten, diesen Betrag nicht zu übersehen, um keine Probleme mit dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern zu bekommen.

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Compensation payments must be deducted

Zahlungen von Ausgleichsleistungen müssen abgezogen werden

In einem seiner seltenen Urteile bezüglich der Verordnung 261/2004 entschied der österreichische Oberste Gerichtshof im Fall 4 Ob 177/21i, dass Zahlungen von Ausgleichsleistungen, die eine Fluggesellschaft an einen Passagier gemäß Artikel 7 der Verordnung geleistet hat, von weiteren Ansprüchen auf immaterielle und materielle Schäden, die der Passagier geltend macht, abgezogen werden müssen .

Während die Verordnung bestimmte Passagierrechte festlegt (Art. 7: Entschädigung, Art. 8: Ticketkostenrückerstattung oder Umbuchung, Art. 9: Betreuung), müssen andere Ansprüche, die ein Passagier geltend machen kann (z. B. Schadenersatz für eine Hotelbuchung oder einen Mietwagen, den er nicht nutzen konnte), auf nationalem Recht basieren.

Im vorliegenden Fall behauptete der Passagier, dass die Zahlungen von Ausgleichsleistungen lediglich dazu dienen, ihn für die Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit einer verweigerten Beförderung, einer Annullierung oder einer großen Verspätung zu entschädigen und daher nur von immateriellen Schäden abgezogen werden dürfen. Der österreichische Oberste Gerichtshof stellte jedoch klar, dass in solchen Fällen die Ausgleichsleistung auch von materiellen Schäden wie Ausgaben für eine Hotelbuchung oder einen Mietwagen abgezogen werden muss.

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Auf dem Weg zu einem österreichischen Lieferkettengesetz?

Auf dem Weg zu einem österreichischen Lieferkettengesetz?

Es hat auch unter heimischen Unternehmen für Aufsehen gesorgt, als der deutsche Bundestag am 11. Juni 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, oft einfach „Lieferkettengesetz“ genannt, beschloss. Durch dieses Gesetz sollen nämlich ab 1.1.2023 deutsche Unternehmen mit über 3.000 bzw. ab 1.1.2024 ab 1.000 ArbeitnehmerInnen verpflichtet werden, auf die Einhaltung bestimmter Menschenrechtsstandards bzw. Umweltschutzvorschriften in ihren Lieferketten zu achten. Es muss somit nicht nur darauf geachtet werden, dass diese Standards, wozu im Übrigen auch die Einhaltung des lokalen Arbeitsrechts zählt, im eigenen Unternehmen eingehalten werden, sondern auch bei den Zulieferern.

Einige haben bereits geahnt, dass durch das deutsche Lieferkettengesetz auch österreichische Unternehmen in die Pflicht genommen werden könnten, und zwar wenn deutsche Unternehmen versuchen, ihre Verpflichtungen auf die unmittelbaren (österreichischen) Zulieferer zu übertragen, die dann wiederum auf deren Zulieferer achten müssen.

Doch nun folgte Ende Februar ein Vorstoß der EU-Kommission: es wurde ein Entwurf einer Richtlinie über Nachhaltigkeit veröffentlicht, die sehr an das deutsche Lieferkettengesetz erinnert und daher in der Folge kurz „Lieferkettenrichtlinie“ genannt werden soll.

Der Entwurf einer Lieferkettenrichtlinie

Im Kern geht es bei diesem Entwurf darum, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollen, nationale Regelungen zu erlassen, die gewisse Sorgfaltspflichten für Unternehmen bezüglich ihrer Lieferketten enthalten. So sollen die betroffenen Unternehmen etwa eine Lieferketten-Sorgfaltspflicht in ihre Unternehmenspolitik einführen, die (tatsächlichen und potenziellen) nachteiligen Auswirkungen der Aktivitäten des Unternehmens auf Menschenrechte und Umwelt beenden bzw. minimieren und die Wirksamkeit ihrer Sorgfaltspflichtpolitik bzw. -maßnahmen überwachen.

Kurzum: es kommt einiges auf die betroffenen Unternehmen zu. Und das könnten gar nicht so wenige sein – der Anwendungsbereich soll nämlich deutlich größer werden als jener des deutschen Lieferkettengesetzes. So sollen nach dem Entwurf der EU-Kommission bereits Unternehmen ab 500 ArbeitnehmerInnen und einem weltweiten Umsatz von mehr als EUR 150 Mio. bzw. Unternehmen in „Risikobranchen“ ab 250 ArbeitnehmerInnen und einem weltweiten Umsatz von mehr als EUR 40 Mio. betroffen sein.

Es wird wohl noch einige Zeit vergehen, bis aus diesem Entwurf eine EU-Richtlinie wird und bis diese Richtlinie dann in österreichisches Recht umgesetzt ist – man denke hier etwa nur an die noch immer schleppende Umsetzung der Whistleblower Richtlinie. Doch eines ist klar: der Grundstein für ein österreichisches Lieferkettengesetz wurde bereits gelegt.

Payments to the credit card accound are not sufficient

Zahlungen auf das Kreditkartenkonto sind nicht ausreichend

Das Landesgericht Korneuburg entschied in den Fällen 22 R 171/21h, 22 R 196/21k und 22 R 210/21v , dass Artikel 7 (3) der Verordnung 261/2004 zwar grundsätzlich keine Zahlungen auf das Kreditkartenkonto eines Passagiers verbietet, jedoch gemäß dem anwendbaren nationalen Recht geprüft werden muss, ob solche Zahlungen eine Fluggesellschaft von ihrer Zahlungsverpflichtung befreien.

Falls österreichisches Recht anwendbar ist, sind Zahlungen auf das Kreditkartenkonto, das ein Passagier zur Bezahlung seiner Tickets verwendet hat, nicht ausreichend, damit eine Fluggesellschaft ihren Verpflichtungen nachkommt (hauptsächlich im Zusammenhang mit einer Ticketkostenrückerstattung oder einer Entschädigungszahlung). Das Landesgericht argumentierte, dass nur Zahlungen auf ein Konto, das der Passagier der Fluggesellschaft für Erstattungszwecke mitgeteilt hat, als ausreichend angesehen werden, um die Fluggesellschaft von ihrer Zahlungsverpflichtung zu befreien.

Diese Urteile haben insbesondere Auswirkungen auf Fälle, in denen unklar ist, ob ein Passagier bereits eine Zahlung erhalten hat oder wann genau er/sie diese erhalten hat. Um diesen Urteilen zu entsprechen, wäre es ratsam, entweder Passagiere während des Antrags auf Erstattung dazu aufzufordern, das gewünschte Konto anzugeben oder den jeweiligen Passagier vor der Zahlungsdurchführung zu kontaktieren.

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KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Schaffung von Meldekanälen

Die Whistleblower-Richtlinie, Teil 2

Mit 17. Dezember 2021 ist die Pflicht zur Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie der EU abgelaufen. Aber was genau bedeutet das nun für Unternehmen? Für am meisten Aufsehen hat wohl die in der Richtlinie enthaltene Bestimmung gesorgt, wonach juristische Personen mit zumindest 50 Mitarbeiter*innen interne Meldekanäle für Hinweisgebende einrichten müssen. Viele Unternehmen werden sich daher in voraussichtlich nicht allzu ferner Zukunft die Frage stellen müssen, wie sie dieser Verpflichtung am besten nachkommen.

DURCHDACHTE LÖSUNGEN

Glücklicherweise finden sich auf dem Markt bereits einige durchaus durchdachte Lösungen. Neben diesen internen Meldekanälen sollen noch sogenannte externe Meldekanäle bei Behörden eingerichtet werden, um den Whistleblowern weitere Möglichkeiten zur Meldung zu geben.

WER SCHLAU IST, HANDELT JETZT

Die Erfahrung zeigt, dass der österreichische Gesetzgeber Richtlinien nach Ablauf der Umsetzungsfrist oft recht überhastet umsetzt und den Adressaten der neuen Bestimmungen damit wenig Zeit zum Reagieren gibt. Da gerade die Schaffung interner Meldekanäle oft nur schwierig über Nacht umzusetzen ist, sollten Unternehmen am besten bereits jetzt aktiv werden. Außerdem kann es auch für den Ruf eines Unternehmens und die Stimmung innerhalb der Belegschaft durchaus von Vorteil sein, wenn demonstrativ eine offene Kommunikationskultur gelebt wird, auch ohne eine diesbezügliche gesetzliche Verpflichtung.

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KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: EU schützt Informanten

Die Whistleblower-Richtlinie, Teil 1

Seit Erscheinen meines letzten Beitrages hat sich so einiges getan: von Regierungsumbrüchen über Lockdowns und Demonstrationen bis hin zum Beschluss eines Impfpflichtgesetzes. Ach ja, und die Frist zur Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie der EU ist abgelaufen. Dieser Umstand ist unter den zahlreichen anderen Ereignissen wohl etwas untergegangen, sollte aber nicht vergessen werden. Die Whistleblower-Richtlinie hat es nämlich durchaus in sich, und nachdem die Umsetzungsfrist am 17. Dezember 2021 abgelaufen ist, wird hier wohl bald etwas auf uns zukommen.

ZIEL DER RICHTLINIE

Whistleblower (auf Deutsch Hinweisgeber bzw. buchstäblich „Pfeifenbläser“) sind, vereinfacht gesagt, Personen, die rechtswidrige Verhaltensweisen melden. Prominente Beispiele sind etwa Julian Assange, Edward Snowden oder Chelsea Manning. Diese drei Personen ereilte ein ähnliches Schicksal wie viele Whistleblower: Ihre Meldungen hatten gravierende Auswirkungen auf ihre Leben. Auch in weniger aufsehenerregenden Fällen stehen potenzielle Hinweisgeber oftmals vor der folgenschweren Entscheidung: dem Gewissen folgen oder den Arbeitsplatz behalten. Vor diesem Hintergrund hat die EU im Jahr 2019 die angesprochene Whistleblower-Richtlinie erlassen und den Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit für deren Umsetzung gegeben. Das erklärte Ziel dieser Richtlinie ist die Sicherstellung der Einhaltung von Unionsrecht durch Verbesserung der Stellung von Whistleblowern. Dies soll vor allem durch die Einführung eines Verbots von Repressalien für Whistleblower und die Schaffung von Meldekanälen erreicht werden. Letzteres hat am meisten Aufsehen erregt, weil sich jetzt viele Unternehmen die Frage stellen müssen, wie sie dieser Verpflichtung am besten nachkommen. Mehr dazu in der nächsten Ausgabe.

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Beginn des besonderen Kündigungsschutzes bei begünstigten Behinderten

Beginn des besonderen Kündigungsschutzes bei begünstigten Behinderten (9 ObA 80/21m)

In seinem Urteil vom 28.7.2021 (9 ObA 80/21m) hatte sich der Oberste Gerichtshof mit folgender Frage auseinanderzusetzen: Sind die besonderen Kündigungsschutzbestimmungen für begünstigte Behinderte auch dann zu beachten, wenn der Antrag auf Zuerkennung der Behinderteneigenschaft erst kurz nach der Kündigung aber noch am selben Tag gestellt wird?

Die für viele doch etwas überraschende Antwort: Ja, die Kündigungsbestimmungen sind zu beachten.

Und diese Antwort hat durchaus praktische Folgen. Arbeitnehmer, die möglicherweise zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören, aber noch keine diesbezügliche Feststellung erwirkt haben, können damit nämlich auch nach der Kündigung durch die Arbeitgeberin einen entsprechenden Antrag stellen, um so eine Weiterbeschäftigung zu erreichen. Aus Arbeitgebersicht besteht somit generell bei möglicherweise begünstigt behinderten Arbeitnehmerinnen eine nicht unmaßgebliche Unsicherheit, ob eine ausgesprochene Kündigung tatsächlich wirksam ist.

Zur besseren Einordnung dieser Entscheidung möchten wir in der Folge kurz die Rechtslage im Zusammenhang mit der Kündigung von begünstigt behinderten Arbeitnehmern darstellen:

Besonderer Kündigungsschutz

Grundsätzlich können Arbeitsverhältnisse nach österreichischem Recht (anders als etwa in Deutschland) grundlos und ohne Involvierung externer Stellen gekündigt werden. Dass eine erfolgreiche Kündigung in der Praxis vor allem aufgrund der Möglichkeit der „Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit“ oft trotzdem gar nicht so einfach ist, wissen viele Arbeitgeber aus Erfahrung.

Handelt es sich bei dem betroffenen Arbeitnehmer allerdings um einen begünstigten Behinderten, ist es unter Umständen erforderlich, dass die Arbeitgeberin vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses einholt. Ohne diese Zustimmung ausgesprochene Kündigungen sind nicht nur anfechtbar, sondern rechtsunwirksam.

Fälle, in denen die Zustimmung des Behindertenausschusses eingeholt werden muss

Bei bis zum 31.12.2010 abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen ist die Rechtslage noch recht einfach: von Ausnahmefällen abgesehen, ist die Zustimmung des Behindertenausschusses vor Ausspruch einer Kündigung stets einzuholen, wenn das Arbeitsverhältnis zumindest 6 Monate gedauert hat.

Bei seit 1.1.2011 abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen ist die Rechtslage schon etwas komplizierter:

Wenn die Behinderteneigenschaft bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses festgestellt war, muss die Zustimmung des Behindertenausschusses erst eingeholt werden, wenn das Arbeitsverhältnis zumindest 4 Jahre gedauert hat.

Wenn die Behinderteneigenschaft erst im Laufe des Arbeitsverhältnisses festgestellt wird, ist eine Zustimmung des Behindertenausschusses erforderlich, es sei denn die Kündigung wird innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Hier gibt es wiederum eine Ausnahme von der Ausnahme: wenn die Behinderteneigenschaft aufgrund eines Arbeitsunfalls festgestellt wurde, kommt diese Frist von 6 Monaten nicht zur Anwendung, die Arbeitnehmerin ist also bereits früher geschützt.

Übrigens kann in Ausnahmefällen die Zustimmung des Behindertenausschusses (unabhängig vom Beginn des Arbeitsverhältnisses) auch nach Ausspruch der Kündigung eingeholt werden, und zwar wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches nicht wusste und auch nicht wissen musste, dass die Arbeitnehmerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehört.

Beginn des besonderen Kündigungsschutzes

Die Zuerkennung des Status als begünstigter Behinderter erfolgt durch die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice per Feststellungsbescheid. Wirksam wird die Zuerkennung aber nicht erst mit Ausstellung des Bescheids, sondern rückwirkend mit dem Tag des Einlangens des Antrags. Und zwar mit Beginn dieses Tages, wie wir seit 9 ObA 80/21m wissen.

No-Show Clauses in Austria

Gibt es eine Zukunft für No-Show-Klauseln in Österreich?

In den letzten Jahren haben die Verbraucherschutzbehörden in der gesamten Europäischen Union fortlaufende Bemühungen unternommen, um die Verwendung so genannter No-Show-Klauseln zu verhindern, die von Fluggesellschaften häufig in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen verwendet werden. In Österreich führte dies zu mehreren Gerichtsverfahren, in denen Urteile ergangen sind, die die Verwendung von No-Show-Klauseln wirksam einschränken. Dies wiederum veranlasste viele Fluggesellschaften, ihre Klauseln anzupassen, um der Rechtsprechung zu entsprechen. Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick über die Thematik und die Zukunft von No-Show-Klauseln in Österreich vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Rechtssache 4 Ob 63/21z geben.

Was ist eine No-Show Klausel?

Die Fluggesellschaften verwenden komplexe Preissysteme, um den einzelnen Fluggästen bestimmte Flugpreise zuzuweisen. Der Ticketpreis, der einem Fluggast in Rechnung gestellt wird, hängt unter anderem von der gewählten Reiseroute ab. Denn einerseits sind die Fluggäste bereit, für Direktflüge höhere Preise zu zahlen, andererseits sind die Preise in der Regel vom jeweiligen Abflugort abhängig. So wird der Ticketpreis für einen Flug, der z.B. von Warschau nach New York mit Zwischenstopp in Wien gebucht wird, vermutlich zu einem niedrigeren Preis angeboten als ein Direktflug von Wien nach New York. Ein weiteres Beispiel sind Rundflüge (z.B. mit den Flugstrecken Wien – New York – Wien), die oft günstiger angeboten werden als One-Way-Tickets.

Die Fluggesellschaften haben jedoch festgestellt, dass einige Fluggäste das Preissystem zu ihren Vorteilen nutzen, indem sie z. B. einen Flug von Warschau nach New York mit Zwischenlandung in Wien statt eines (teureren) Direktflugs von Wien nach New York buchen, obwohl sie in Wien wohnen und nur von Wien nach New York befördert werden wollen. Andere Passagiere buchen einen Hin- und Rückflug und „verpassen“ absichtlich den zweiten Flugabschnitt. Einige Reisebüros haben sich sogar darauf spezialisiert, ihren Kunden durch Umgehung des Preissystems möglichst günstige Flugpreise zu verschaffen.

Als Reaktion darauf haben die Fluggesellschaften so genannte No-Show-Klauseln in ihre allgemeinen Beförderungsbedingungen aufgenommen, die vorsehen, dass Fluggästen die Beförderung verweigert wird oder sie einen angepassten Tarif zahlen müssen, wenn sie nicht alle Teilstrecken nutzen (d. h. in unserem Beispiel: wenn der Fluggast den Flug von Warschau nach Wien nicht antritt oder seine zweite Teilstrecke von New York nach Wien verpasst).

Wie werden No-Show-Klauseln von Verbraucherschutzorganisationen angefochten?

Da No-Show-Klauseln in der Regel in den allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft enthalten sind, haben verschiedene Organisationen das Recht, sie gemäß den österreichischen Verbraucherschutzbestimmungen anzufechten. Insbesondere der Verein für Konsumenteninformation (VKI) und die Bundesarbeitskammer sind in dieser Hinsicht sehr aktiv.

Diese beiden Organisationen überprüfen regelmäßig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einiger Unternehmen, darunter auch die Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Fluggesellschaften, die Flüge von oder nach Österreich durchführen, auf Klauseln, die sie für rechtswidrig erachten, insbesondere mit dem Argument, dass solche Klauseln für die Verbraucher überraschend und nachteilig oder grob nachteilig sind. Wird eine Klausel als rechtswidrig eingestuft, erhält die Fluggesellschaft in der Regel ein Schreiben der Verbraucherschutzorganisation oder ihres Anwalts, in dem die betreffende Fluggesellschaft aufgefordert wird, die Verwendung der „rechtswidrigen“ Klausel unverzüglich zu unterlassen, verbunden mit einer durch eine Vertragsstrafe abgesicherten Unterlassungserklärung.

Ein Aspekt, der von unseren Mandanten häufig kritisiert wird, ist der, dass die Verbraucherschutzbehörden in der Regel weder bereit sind, über die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Klausel zu diskutieren, noch gemeinsam eine Lösung zu finden, die sowohl die Positionen der Verbraucher als auch die der Fluggesellschaften berücksichtigt. Vielmehr werden die Fluggesellschaften lediglich vor die Wahl gestellt, entweder die Unterlassungserklärung innerhalb von (in der Regel) 14 Tagen zu unterzeichnen oder sich mit einem Gerichtsverfahren zu konfrontieren.

Wie werden No-Show-Klauseln von österreichischen Gerichten beurteilt?

Österreichische Gerichte halten No-Show-Klauseln vor allem dann für nichtig, wenn sie entweder überraschend und für den Verbraucher nachteilig sind oder grob nachteilig sind. Während der „überraschende“ Charakter einer No-Show-Klausel durch bestimmte Maßnahmen im Buchungsprozess vermieden werden kann, um sicherzustellen, dass die Fluggäste ordnungsgemäß informiert werden, ist es für Fluggesellschaften eher schwierig, No-Show-Klauseln zu formulieren, die nicht als grob nachteilig angesehen werden und dennoch wirksam sind.

Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich erstmals 2012 mit No-Show-Klauseln (4 Ob 164/12i, ein Fall, an dem unsere Partnerin Martina Flitsch direkt beteiligt war). Der OGH erkannte zwar ausdrücklich das berechtigte Interesse der Fluggesellschaft an der Durchsetzung und dem Schutz ihres Preissystems an, sah aber die von der Fluggesellschaft verwendete No-Show-Klausel als zu weitgehend und damit als gröblich benachteiligend an. Diese Auffassung wurde in mehreren anderen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs übernommen und weiterentwickelt, zuletzt in 4 Ob 63/21z aus dem Jahr 2021.

Als Reaktion darauf haben mehrere Fluggesellschaften, die Flüge von und nach Österreich anbieten, ihre Beförderungsbedingungen angepasst, um den von der österreichischen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zu entsprechen. Die Konsequenz der Nichtnutzung aller Teilstrecken ist daher heute in der Regel eine Neuberechnung des Flugpreises oder ein zu zahlender Pauschalbetrag. Darüber hinaus wird in vielen No-Show-Klauseln inzwischen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie in Fällen höherer Gewalt, bei Krankheit oder generell dann nicht gelten, wenn der Fluggast die Gründe für die Nichtnutzung aller Teilstrecken nicht zu vertreten hat.

Wie sieht die Zukunft von No-Show-Klauseln in Österreich aus?

Die jüngste Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 63/21z) befasste sich mit einer No-Show-Klausel, die offensichtlich so gestaltet war, dass sie der österreichischen Gerichtspraxis entsprach. Trotz sorgfältiger Formulierung wurde die Klausel dennoch letztlich als gröblich benachteiligend für den Verbraucher und damit als unwirksam angesehen. Der Oberste Gerichtshof betonte die Notwendigkeit, zwischen Fluggästen, die das Preissystem bewusst umgehen, und solchen, die aus anderen Gründen nicht alle Flugstrecken nutzen, zu unterscheiden.

In der Praxis ist absehbar, dass es für Fluggesellschaften eine besondere Herausforderung sein wird, im Einzelfall erfolgreich festzustellen, ob ein Fluggast das Preissystem umgeht, insbesondere wenn diese Entscheidung sehr schnell getroffen werden muss, bevor die Beförderung verweigert wird. Insbesondere im Hinblick auf die Verordnung (EU) 261/2004 und die auf die Vertretung von Fluggästen in Fällen von Nichtbeförderung spezialisierten Organisationen ist das Risiko von Klagen und Gerichtsverfahren, in denen die Fluggesellschaften nachweisen müssen, dass die Nichtbeförderung gerechtfertigt war, recht hoch.

Trotz der vielen Herausforderungen, mit denen Fluggesellschaften in Österreich konfrontiert sind, wenn es sich um  No-Show-Klauseln handelt, ist es unseres Erachtens nach eher unwahrscheinlich, dass Fluggesellschaften auf deren Verwendung verzichten werden. Wie bereits erläutert, sind No-Show-Klauseln ein wesentlicher Bestandteil, um das Funktionieren des Preissystems einer Fluggesellschaft sicherzustellen, welches ein wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells einer Fluggesellschaft ist.

Die Fluggesellschaften müssen daher wachsam bleiben und aktuelle Entwicklungen wie neue Gerichtsentscheidungen im Blick behalten, um zu vermeiden, dass sie mit Verbraucherschutzbehörden konfrontiert werden oder sich in Gerichtsverfahren wiederfinden, die zwar einen erheblichen Arbeitsaufwand und hohe Anwaltskosten verursachen, aber nur geringe Erfolgsaussichten haben. In solchen Fällen ist es ratsam, einen zuverlässigen Rechtsberater hinzuzuziehen, der Erfahrung im Umgang mit Verbraucherschutzbehörden und der Bearbeitung von Fluggastansprüchen hat.

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