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New place of jurisdiction for passenger claims in Austria

Neuer Gerichtsstand für Passagieransprüche in Österreich

Seit dem 1. Mai 2022 sieht das österreichische Recht einen neuen Gerichtsstand für Passagieransprüche in Österreich vor, welcher auf Verordnung 261/2004 basiert.

Gemäß dem neuen § 101a der österreichischen Jurisdiktionsnorm kann ein Passagier ein Verfahren auch vor dem Gericht einleiten, in dessen Zuständigkeitsbereich der jeweilige Ankunfts- oder Abflugort des Fluges liegt.

Der neue Gerichtsstand für Passagieransprüche ist in Fällen anwendbar, in denen die Brüssel I-Verordnung (neue Fassung) nicht zur Anwendung kommt (z.B. wenn das Luftfahrtunternehmen außerhalb der EU ansässig ist) und zielt darauf ab, eine gleichwertige Behandlung solcher Luftfahrtunternehmen und derjenigen, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind, zu gewährleisten. Bislang konnten Passagiere in vielen Fällen kein Verfahren gegen ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der EU einleiten, es sei denn, der österreichische Oberste Gerichtshof entschied, dass die Einleitung eines Verfahrens am Sitz des Luftfahrtunternehmens eine unzumutbare Belastung für den jeweiligen Passagier darstellen würde.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Urlaub und Arbeitsrecht

Nach den zuletzt von der Coronapandemie geprägten Jahren erfüllten sich heuer viele den Wunsch nach einer Sommerurlaubsreise ins Ausland. Leider kam es jedoch vielfach zu Verzögerungen oder gar Flugausfällen. Sowohl Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen müssen sich nun mit der Frage auseinandersetzen, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen ein Flugausfall, eine Flugverschiebung sowie andere unangenehme Begleiterscheinungen der Reisezeit mit sich bringen.

Einvernehmen erforderlich

Es ist weder möglich, dass Arbeitgeber:innen einen Urlaubsverbrauch einseitig anordnen noch dass Arbeitnehmer:innen einseitig entscheiden, in Urlaub zu gehen. Für einen Urlaubsverbrauch ist vielmehr eine Vereinbarung zwischen den beiden Seiten und somit ein Einvernehmen erforderlich. Das gilt auch für ein Abweichen von einem bereits vereinbarten Urlaub.

Sollte nun also beispielsweise der Flug verschoben werden, können Betroffene nicht einfach einseitig entscheiden, dass ihr Urlaub früher beginnt oder später endet. Auch ein kompletter Ausfall der Reise berechtigt sie nicht dazu, den Urlaub gegenüber dem Arbeitgeber einseitig zu stornieren.

Fortzahlung des Entgeltes

Wenn Arbeitnehmer:innen nicht rechtzeitig wieder ihren Dienst antreten können, weil ihr Rückflug verschoben oder annulliert wurde, so wird darin grundsätzlich ein valider Dienstverhinderungsgrund gesehen, der dazu führt, dass die Betroffenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Dienstverhinderung haben.

Dies gilt allerdings nur, wenn die Arbeitnehmer:innen kein Verschulden trifft und sie die Dienstverhinderung rechtzeitig an ihren Arbeitgeber gemeldet haben. Eine verspätete Rückkehr aus dem Urlaub aufgrund einer plötzlichen Flugverschiebung oder eines Flugausfalls wird in der Regel nicht für Arbeitnehmer:innen vorhersehbar sein, weshalb ein Verschulden regelmäßig zu verneinen sein wird.

Die Betroffenen müssen aber alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um schnellstmöglich wieder am Arbeitsort anzukommen. Hierzu gehört etwa das Buchen eines Alternativfluges oder, je nach Entfernung der Urlaubsdestination, das Benutzen anderer Verkehrsmittel wie etwa Bus oder Zug.

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KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Rechte bei Bahnreisen

Zug um Zug

Der Sommer hat begonnen und damit auch die Hauptreisezeit. Neben Reisen mit Flugzeug und Auto erfreut sich die Bahn großer Beliebtheit, nicht zuletzt aufgrund des neuen Klimatickets. Während vielen mittlerweile bekannt ist, dass Fluggästen im Fall von Verspätungen und Annullierungen gewisse Rechte zustehen, ist dieses Thema bei Bahnfahrern noch eher unbekannt. Daher möchte ich Ihnen in meinem heutigen Beitrag einen kurzen Überblick über die Passagierrechte bei Bahnreisen geben und damit vielleicht einen kleinen Beitrag zu Ihrem unbeschwerten Urlaub leisten.

Sofern absehbar ist, dass sich die Ankunft am Zielort um mehr als 60 Minuten verzögern wird bzw. wenn die gebuchte Bahnverbindung komplett ausfällt, haben Passagiere die Wahl: Entweder sie treten vom Vertrag zurück und erhalten eine Erstattung des Ticketpreises. Sollten in diesem Fall bereits Teile der Strecke zurückgelegt worden sein, besteht weiters ein Anspruch auf Beförderung zum ursprünglichen Abfahrtsbahnhof.

Alternativ können sich Passagiere entscheiden, die Fahrt fortzusetzen oder mit geänderter Streckenführung weiterzureisen. Dies nach Wahl der Passagiere zum nächstmöglichen oder zu einem späteren Zeitpunkt.

Weiters haben Passagiere -außer bei Wahl einer Ticketkostenerstattung -Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 25 %des Ticketpreises bei Verspätungen von 60 bis 119 Minuten bzw. von 50 %des Ticketpreises ab einer Verspätung von 120 Minuten. Diese Entschädigung kann grundsätzlich in Form von Gutscheinen erfolgen, der Passagier kann aber stattdessen auch die Auszahlung der Entschädigung verlangen.

Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten oder einem kompletten Ausfall des Zuges hat das Bahnunternehmen den Passagieren kostenlos Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anzubieten. Sollte ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten nötig sein, ist den Passagieren weiters eine Hotelunterbringung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Abschließend darf ich Ihnen einen schönen Sommer und eine gute Reise wünschen, idealerweise ohne die Notwendigkeit, von Ihren Rechten als Bahnreisender Gebrauch zu machen!

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