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Recht praktisch: Die Vorteile von E-Autos

Die Vorteile von Elektroautos liegen auf der Hand. Zumindest aus rechtlicher Sicht. Während Diskussionen über die Umweltfreundlichkeit oft emotional geführt werden, sind E-Autos ein fester Bestandteil der meisten Maßnahmenkataloge zur Bekämpfung des Klimawandels. Dementsprechend wurden unterschiedliche Anreize geschaffen, um möglichst viele Menschen dazu zu bewegen, von einem Fahrzeug mit Verbrennungs- auf eines mit Elektromotor umzusteigen. In meinem heutigen Beitrag sollen einige Vorteile, die ein E-Auto mit sich bringt, dargestellt werden.

Zunächst zu den steuerlichen Vorteilen. Als Käufer eines Stromers spart man sich die (zuletzt erhöhte) NoVA sowie die motorbezogene Versicherungssteuer. Zudem bestehen Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer: Das für betrieblich verwendete Pkw bestehende Vorsteuerabzugsverbot gilt nämlich nicht für E-Autos. Und noch ein Hinweis speziell für privat genutzte Firmenwägen: Während der Kfz-Sachbezug normalerweise die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten erhöht (und damit zu höheren Steuerzahlungen führt), sind privat genutzte Elektroautos hiervon ausgenommen.

Auch bei den nächsten Vorteilen geht es um finanzielle Anreize. Im Rahmen der E-Mobilitätsoffensive des Umweltministeriums wird der Privatkauf eines E-Autos mit insgesamt 5.000 Euro gefördert (Modelle mit einem Brutto-Listenpreis von mehr als 60.000 Euro sind hiervon allerdings ausgeschlossen). Die Installation privater Ladeinfrastruktur wird mit 600 Euro pro Wallbox oder intelligentem Ladekabel zusätzlich unterstützt. Auch Unternehmen werden gefördert, etwa bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen mit 4.000 Euro und bei der Errichtung von öffentlich zugänglichen Schnellladestationen mit bis zu 30.000 Euro pro Ladestation.

Einige Städte wie Graz, Klagenfurt oder Eisenstadt haben sich dafür entschieden, für E-Autos keine Parkgebühr einzuheben. Wien ist allerdings nicht mitgezogen.

Zu guter Letzt noch ein Vorteil beim Fahren selbst: Für Autos mit grünem Kennzeichen gelten Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgrund des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) nicht. Sie dürfen also auf den betroffenen Streckenabschnitten statt 100 bzw. 80 km/h weiterhin 130 km/h fahren.

 

 

 

Recht praktisch: Eigentümer, bitte melden!

Mittlerweile hat sich die etwas sperrige Abkürzung „WiEReG“ bzw. die Existenz des damit bezeichneten „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes“ hoffentlich in die Köpfe aller Betroffenen eingebrannt. Aus Anlass einiger Änderungen des WiEReG im vergangenen und heurigen Jahr soll dieser Artikel allen Interessierten einen kurzen Überblick verschaffen und den einen oder anderen vor potenziellen Strafen bewahren. Im Prinzip ist es recht simpel: Seit der Einführung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes im Jahr 2018 sind „Rechtsträger“ verpflichtet, ihre „wirtschaftlichen Eigentümer“ festzustellen und zu melden.

Unter den Begriff „Rechtsträger“ im Sinne des WiEReG fallen unterschiedliche Arten von juristischen Personen, wie allen voran GmbHs, Offene Gesellschaften (OGs) und Kommanditgesellschaften (KGs).

„Wirtschaftliche Eigentümer“ sind stets natürliche Personen. Und zwar zum einen als direkte wirtschaftliche Eigentümer solche, die an dem Rechtsträger zu mehr als 25 % beteiligt sind, und zum anderen als indirekte wirtschaftliche Eigentümer solche, die einen oder mehrere Rechtsträger kontrollieren, die zu mehr als 25 % an dem Rechtsträger beteiligt sind. Sollte kein wirtschaftlicher ­Eigentümer festgestellt werden können, sind ­subsidiär die Mitglieder der obersten Führungsebene eines Rechtsträgers als wirtschaftliche Eigentümer zu melden.

Von der Meldepflicht befreit sind insbesondere OGs und KGs, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind, GmbHs, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind, und Einzelunternehmen.

Im vergangenen Jahr wurde die Meldepflicht noch etwas verschärft. Während bisher nur bei Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer eine Meldung zu erstatten war, muss fortan auch ohne Änderung jährlich eine Meldung zur Bestätigung der gemeldeten Daten abgegeben werden. Die Frist für die jährliche Meldung beträgt vier Wochen ab Fälligkeit der jährlichen Überprüfung dieser Daten. Bei beachtlichen Änderungen beträgt die Meldefrist weiterhin vier Wochen ab Bekanntwerden der Änderung.
Da bei Nichteinhaltung der Meldepflichten Strafen von bis zu 200.000 Euro drohen, sollten Sie auf jeden Fall sichergehen, dass Sie in Sachen WiEReG gut aufgestellt sind. Denn wie so oft gilt auch in diesem Fall: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.