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Recht praktisch: Die 34. StVO-Novelle

Diese neueste Novelle der StVO wurde bereits am 13. Juli 2023 beschlossen und wird nunmehr mit 1. März 2024 in Kraft treten. Ziel der Novelle ist der abschließende dritte Teil des Raser-Pakets: Zunächst wurden die Geldstrafen für Schnellfahrer deutlich erhöht, und dann die Entziehungszeit des Führerscheins verlängert. Der nunmehrige dritte Teil des Pakets bringt, zusätzlich zu einer Geldstrafe, eine qualitativ völlig neuartige Sanktion: die Möglichkeit, Fahrzeuge von Schnellfahrern zu beschlagnahmen und für verfallen zu erklären.

Dazu wird ein dreistufiges System eingeführt: Die vorläufige Beschlagnahme, die endgültige Beschlagnahme, und der Verfall.

Eine vorläufige Beschlagnahme ist bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von über 60km/h im Ortsgebiet oder über 70 km/h außerhalb des Ortsgebiets zu verfügen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen zwei Wochen eine endgültige Beschlagnahme angeordnet wird. Diese hat dann zu erfolgen, wenn dem Lenker in den letzten vier Jahren wegen einschlägiger Delikte der Führerschein entzogen wurde, oder bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von über 80km/h im Ortsgebiet oder über 90 km/h außerhalb des Ortsgebiets.

Ein Verfall des Fahrzeugs als dritte Stufe des Sanktionssystems darf nur ausgesprochen werden, wenn eine negative Prognose bezüglich des Täters vorliegt. Wenn also etwa aus Vorstrafen, aus Vormerkungen im Führerscheinregister und aus dem Persönlichkeitsbild des Täters zu befürchten ist, dass er weiterhin extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen begehen wird, und wenn es daher geboten erscheint, den Täter durch den Verfall des Fahrzeugs davon abzuhalten.

Das fasst den Rahmen, in dem die für Österreich neuartige Strafe des Verfalls des Fahrzeugs ausgesprochen werden kann, sehr restriktiv. Die entsprechende Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung der Höchstgerichte bleiben jedoch abzuwarten.

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