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Recht praktisch: Inkassobüros lassen bei Verkehrsstrafen die Alarmglocken schrillen

Nicht nur für Urlauber, sondern vor allem auch für grenzüberschreitend tätige Unternehmen sind sie ein nicht zu unterschätzendes Ärgernis: Verkehrsstrafen aus dem Ausland. Nicht nur die Rechtsgrundlagen dieser Strafen sind oft schwer nachzuvollziehen, auch deren Höhe erscheint gerade im Vergleich zu den hierzulande gewohnten Strafen oft deutlich überzogen. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn man von einer Strafe erst dadurch erfährt, indem man von einem aufdringlichen Inkassobüro mit einer Flut an E-Mails, Briefen, Anrufen und SMS bombardiert wird und hierfür auch noch oft exorbitant hohe Inkassokosten verlangt werden. Doch wie sollte korrekterweise in so einem Fall vorgegangen werden?

Vorweg ist eines zu sagen: Gerechtfertigt verhängte Verkehrsstrafen sind zu zahlen, auch wenn sie in einem anderen Land begangen wurden. Fast alle EU-Länder haben eine gegenseitige Vollstreckung von Verkehrsstrafen vereinbart – einfach seinen Kopf in den Sand zu stecken ist also meist nicht die richtige Lösung. Im Idealfall sollte die Zahlung der Strafe möglichst zeitnah erfolgen, da manche Länder eine substantielle Erhöhung der Strafe vorsehen, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist gezahlt wird.

Vorsicht ist aber bei einer Eintreibung durch Inkassobüros geboten. So ist es etwa unzulässig, wenn ein EU-Land sich eines Inkassobüros zur Geltendmachung einer Verkehrsstrafe im Ausland bedient, da es sich hierbei nicht einfach um einen zivilrechtlichen Anspruch, wie etwa eine Kaufpreisforderung, handelt, sondern um eine öffentlich-rechtliche Strafe. Damit eine solche rechtswirksam verhängt werden kann, hat die Zustellung auf Ersuchen der ausländischen Behörden hin durch die österreichischen Behörden zu erfolgen. Außerdem werden immer wieder Fälle bekannt, in denen Inkassobüros versuchen, verjährte oder sogar bereits bezahlte Strafen einzutreiben.

Deshalb gilt es bei Erhalt einer Verkehrsstrafe zunächst einen kühlen Kopf zu bewahren und sich nicht durch die Vorgehensweisen von Inkassobüros einschüchtern zu lassen. Gegebenenfalls kann es geboten sein, sich rechtliche Unterstützung zu suchen, um die Strafe überprüfen zu lassen oder gegen die anhaltenden Eintreibungsversuche des Inkassobüros vorzugehen.

 

Der Autor: Dominik Leiter ist Rechtsanwalt und Partner bei Weisenheimer Legal in Wien

Den Originaltext finden Sie hier.

Weisenheimer berät Finnest bei der Digitalisierung von Genussrechten

Weisenheimer berät Finnest bei der Digitalisierung von Genussrechten

Die österreichische Crowdinvesting Plattform Finnest führt mit der Hüffermann Krandienst GmbH erstmals ein öffentliches Angebot von Genussrechten digital über ihre Plattform durch. Damit bietet Finnest Unternehmen die Möglichkeit, über diese Form der Veranlagung Eigenkapital über die Crowd aufzunehmen. Die Substanzgenussrechte gewähren für Anleger einen Anteil am Jahresgewinn und -verlust, ohne gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte. Robert Leuthner von Weisenheimer Legal hat Finnest bei der Strukturierung dieses Produkts beraten.

Dr. Reinhard Hönig, Leiter des Projekts bei Finnest: „Wir haben damit ein Eigenkapitalprodukt für KMUs geschaffen, das den Unternehmen zukünftig auch helfen soll, die Folgen von Corona erfolgreich zu meistern. Die Zusammenarbeit mit Weisenheimer bei der Schaffung dieses Produkts war wieder einmal ausgezeichnet. Wir schätzen vor allem den kreativen Zugang, um innovative Lösungen zu erarbeiten.

Weitere Informationen auf www.finnest.com.

Weisenheimer berät Pv-Invest Gmbh bei der Emission ihrer zwei 7,5 Mio Green Bond Unternehmensanleihen

Weisenheimer berät PV-Invest GmbH bei der Emission ihrer zwei EUR 7,5 Mio Green Bond Unternehmensanleihen

 

PV-Invest GmbH begibt zwei EUR 7,5 Mio Green Bond Unternehmensanleihen mit Laufzeiten von 55 Monaten und 10 Jahren. Weisenheimer Partner Robert Leuthner hat die Emittentin bei der Vorbereitung der Transaktion und bei der Billigung des Kapitalmarktprospekts durch die luxemburgische CSSF betreut. Das öffentliche Angebot erfolgt in Luxemburg, Österreich, Deutschland und Finnland.

Richard Petz, Leiter Marketing & Investor Relations PV-Invest meint:

„Unsere Zusammenarbeit mit Mag. Leuthner und Weisenheimer Legal begann vor einigen Jahren mit unserer ersten Unternehmensanleihe. Heute, fünf Emissionen später, besteht für uns kein Zweifel, mit welchem Partner wir die nächsten Projekte in Angriff nehmen wollen. Man sagt nicht ohne Grund “Never change a winnig Team” und das haben wir auch nicht vor.“

PV-Invest ist im Sektor der erneuerbaren Energie tätig und produziert mit ihren Tochtergesellschaften Strom aus Photovoltaik- und Kleinwasserkraftwerken. Derzeit hat das Unternehmen Bestandsobjekte mit über 38 MW im Betrieb sowie weitere 5 MW in Bau und Entwicklung. Darüber hinaus plant und errichtet das Unternehmen international PV-Kraftwerksprojekte als EPC-Partner (Engineering, Procurement, Construction) für Investoren. Im rfu Nachhaltigkeitsrating erhielt die PV-Invest den Status „qualified“ mit einem überdurchschnittlichen Rating (Ratingergebnis: ab).

 

Vorsicht bei der Aufnahme von Bezugsrechtsklauseln in Gmbh Gesellschaftsverträge

Vorsicht bei der Aufnahme von Bezugsrechtsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträge

 

Bezugsrechtsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträgen

Oftmals verlangen vor allem internationale Investoren bei ihrer Beteiligung die ausdrückliche Aufnahme eines Bezugsrechts und allenfalls eines Überbezugsrechts in den Gesellschaftsvertrag; dies häufig in Unkenntnis des Umstandes, dass bereits das österr. GmbH-Gesetz ein solches Bezugsrecht gesetzlich vorsieht. Die Aufnahme von Bezugsrechtsklauseln in Gesellschaftsverträge ist allerdings nicht ungefährlich und kann zu unerwünschten Nebeneffekten führen. Grundsätzlich sieht der OGH das gesetzliche Bezugsrecht nicht als Sonderrecht im Sinne des § 50 Abs 4 GmbHG, für dessen Verkürzung die ausdrückliche Zustimmung der verkürzten Gesellschafter erforderlich wäre (s OGH 7 Ob 507/81). Es kann also gem. § 52 GmbHG mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden.

Anders verhält sich die Situation allerdings, wenn einzelnen oder allen Gesellschaftern das Bezugsrecht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag eingeräumt wird. In diesem Fall kann, abhängig von der Formulierung, das Bezugsrecht zu einem gesellschaftsvertraglich eingeräumten Sonderrecht iSd § 50 Abs 4 GmbHG werden. Ein Ausschluss des Bezugsrechts bedürfte in diesem Fall der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, deren Bezugsrecht ausgeschlossen wird (vgl. Billek/Ettmayer/Ratka/Jost in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 52 Rz 50). In der Praxis könnte damit jeder Gesellschafter eine Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss zur Hereinnahme neuer Investoren verhindern. Als Alternative bietet sich die Aufnahme der entsprechenden Bestimmungen in eine Gesellschaftervereinbarung an. In diesem Fall ist aber auch die Lehre vom omnilateralen Syndikatsvertrag zu beachten (vgl. dazu ua Mathias Walch, Verstoß gegen einen omnilateralen Syndikatsvertrag als Anfechtungsgrund eines Gesellschafterbeschlusses, GES 2015/4, 160, 166), da bei Start-ups und Wachstumsunternehmen regelmäßig alle Gesellschafter auch Parteien des Syndikatsvertrags sind.