KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Firmenwagen im Lockdown

Was tun, wenn der Firmenwagen aufgrund von Homeoffice nicht wirklich genutzt wird?

Ein Firmenwagen zur Privatnutzung ist für Arbeitnehmer etwas Angenehmes. Oder wie es der Jurist ausdrücken würde: Die gestattete Privatnutzung eines Firmenwagens stellt einen geldwerten Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis dar. Dementsprechend ist dieser Sachbezug auch bei der Berechnung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben zu berücksichtigen. So weit, so fair. Wenn nun aber aufgrund von Homeoffice und Lockdown der schöne Firmenwagen meist nutzlos in der Gegend herumsteht, wird er unverändert als Sachbezug berücksichtigt. Nicht mehr ganz so fair.

Da bisher keine spezifischen Regelungen für die derzeitige Lage eingeführt wurden und diese Thematik, soweit ersichtlich, eher nicht ganz oben auf der Agenda der Regierenden steht, sehen wir uns die Möglichkeiten der abgabenrechtlichen Optimierung anhand der geltenden Rechtslage an: Die Höhe des Sachbezuges bemisst sich einerseits nach dem CO2-Emissionswert des Firmenwagens. So beträgt sie grundsätzlich 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeuges, maximal aber 960 Euro pro Monat. Im Falle eines Autos mit niedrigem CO2-Wert sind es 1,5 % und maximal 720 Euro pro Monat.v

Halber Sachbezugswert

Andererseits bemisst sich der Sachbezug nach dem Ausmaß der Privatnutzung. Wird der Wagen im Jahresdurchschnitt nachweislich nicht mehr als 500 Kilometer pro Monat für private Zwecke genutzt, ist der halbe Sachbezugswert, somit entweder 1 % oder 0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten pro Monat, anzusetzen. Bei sehr geringer privater Nutzung kann der Sachbezug mit 0,67 bzw. 0,50 Euro pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden, wenn diese Berechnung dazu führt, dass der Sachbezug geringer als die Hälfte des halben Sachbezuges zu bewerten ist. Ansonsten bleibt es bei der Heranziehung des halben Sachbezugswerts. Auf Basis der dargestellten Regelungen wäre eine Reduktion des Sachbezuges im Falle einer geringeren Privatnutzung somit möglich. Die größte Hürde wird allerdings die Nachweisbarkeit der geringen Nutzung durch ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch sein.

Alternativ kann die (zwischenzeitige) Rückgabe des Firmenwagens an den Arbeitgeber Sinn machen. Hier empfehlen wir, das Fahrzeug zum Monatsende hin (inkl. Übergabeprotokoll) zu retournieren, da der Sachbezug sonst noch für das gesamte Folgemonat anfällt.

Den Originaltext finden Sie hier.

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Recht praktisch: Unterschätzte Gefahr bei Probefahrten

Während viele Autohändler schon sehnsüchtig auf das baldige Ende des Lockdowns warten und auf steigende Verkaufszahlen im neuen Jahr hoffen, möchten wir die – hoffentlich möglichst kurze – Zeit, bevor der Trubel wieder los geht, nutzen, um Ihnen eine Frage zu stellen: Wie schützen Sie die von Ihnen verkauften Autos bei Probefahrten?

Wenn Sie auf diese Frage – sei es bei Neu- oder Gebrauchtwagen, im geschäftlichen oder im privaten Bereich – nicht sofort eine Antwort parat haben, wäre die derzeitige Zwangspause eine Gelegenheit, sich hier etwas zu überlegen. Wir empfehlen jedem, der beabsichtigt ein Auto zu verkaufen und in diesem Rahmen auch eine Probefahrt anzubieten (in den meisten Fällen ein unerlässlicher Bestandteil des Verkaufs) dringend, sich (rechtlich) abzusichern. Hierzu sollte mit jedem potentiellen Käufer, der eine Probefahrt absolvieren will, eine kurze Vereinbarung abgeschlossen werden, um (Rechts‑)Streitigkeiten möglichst hintanzuhalten.

Die wichtigsten Bereiche, die solche Vereinbarungen umfassen sollten, sind eine Dokumentation der Zeit, des Ortes und des erlaubten Umfangs der Probefahrt sowie allen voran eine Klärung der Haftungsfragen. So muss beispielsweise der Kaufinteressent bereits vor Antritt der Probefahrt darauf hingewiesen werden, wenn keine Kaskoversicherung für das Auto bestehen sollte. Unterlässt der Verkäufer diesen Hinweis bzw. kann er ihn nicht nachweisen, hat er unter Umständen leicht fahrlässige Beschädigungen durch den Kaufinteressenten selbst zu tragen.

Was allerdings auch jedenfalls sorgfältig dokumentiert werden sollte, ist die Identität des Kaufinteressenten, idealerweise durch ein weiteres Ausweisdokument zusätzlich zum Führerschein. Eine vor kurzem ergangene Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes verdeutlicht die Gefahr in solchen Fällen: Ein vermeintlicher Kaufinteressent verkaufte das ihm zur Probefahrt anvertraute Auto unter Vorlage gefälschter Dokumente an einen nichts ahnenden Käufer. Der Autohändler versuchte in der Folge, das Auto vom Käufer zurückzuerlangen, scheiterte jedoch, da der Käufer (gutgläubig) Eigentum an dem Auto erworben hat. Mehr noch: Da der Käufer das Auto wirksam erworben hat, hatte seine Widerklage gegen den Autohändler auf Herausgabe der Original-Zulassungspapiere Erfolg. Der Autohändler konnte lediglich Schadenersatzansprüche gegen den betrügerischen Kaufinteressenten geltend machen – sofern dieser auffindbar und liquide ist.

Da die österreichischen Regelungen in diesem Zusammenhang durchaus ähnlich sind, können wir Ihnen nur nahe legen, Probefahrten nur nach vorheriger (rechtlicher) Absicherung zu gestatten.

 

Der Autor: Dominik Leiter ist Rechtsanwalt und Partner bei Weisenheimer Legal in Wien

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Recht praktisch: Inkassobüros lassen bei Verkehrsstrafen die Alarmglocken schrillen

Nicht nur für Urlauber, sondern vor allem auch für grenzüberschreitend tätige Unternehmen sind sie ein nicht zu unterschätzendes Ärgernis: Verkehrsstrafen aus dem Ausland. Nicht nur die Rechtsgrundlagen dieser Strafen sind oft schwer nachzuvollziehen, auch deren Höhe erscheint gerade im Vergleich zu den hierzulande gewohnten Strafen oft deutlich überzogen. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn man von einer Strafe erst dadurch erfährt, indem man von einem aufdringlichen Inkassobüro mit einer Flut an E-Mails, Briefen, Anrufen und SMS bombardiert wird und hierfür auch noch oft exorbitant hohe Inkassokosten verlangt werden. Doch wie sollte korrekterweise in so einem Fall vorgegangen werden?

Vorweg ist eines zu sagen: Gerechtfertigt verhängte Verkehrsstrafen sind zu zahlen, auch wenn sie in einem anderen Land begangen wurden. Fast alle EU-Länder haben eine gegenseitige Vollstreckung von Verkehrsstrafen vereinbart – einfach seinen Kopf in den Sand zu stecken ist also meist nicht die richtige Lösung. Im Idealfall sollte die Zahlung der Strafe möglichst zeitnah erfolgen, da manche Länder eine substantielle Erhöhung der Strafe vorsehen, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist gezahlt wird.

Vorsicht ist aber bei einer Eintreibung durch Inkassobüros geboten. So ist es etwa unzulässig, wenn ein EU-Land sich eines Inkassobüros zur Geltendmachung einer Verkehrsstrafe im Ausland bedient, da es sich hierbei nicht einfach um einen zivilrechtlichen Anspruch, wie etwa eine Kaufpreisforderung, handelt, sondern um eine öffentlich-rechtliche Strafe. Damit eine solche rechtswirksam verhängt werden kann, hat die Zustellung auf Ersuchen der ausländischen Behörden hin durch die österreichischen Behörden zu erfolgen. Außerdem werden immer wieder Fälle bekannt, in denen Inkassobüros versuchen, verjährte oder sogar bereits bezahlte Strafen einzutreiben.

Deshalb gilt es bei Erhalt einer Verkehrsstrafe zunächst einen kühlen Kopf zu bewahren und sich nicht durch die Vorgehensweisen von Inkassobüros einschüchtern zu lassen. Gegebenenfalls kann es geboten sein, sich rechtliche Unterstützung zu suchen, um die Strafe überprüfen zu lassen oder gegen die anhaltenden Eintreibungsversuche des Inkassobüros vorzugehen.

 

Der Autor: Dominik Leiter ist Rechtsanwalt und Partner bei Weisenheimer Legal in Wien

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Weisenheimer berät Finnest bei der Digitalisierung von Genussrechten

Weisenheimer berät Finnest bei der Digitalisierung von Genussrechten

Die österreichische Crowdinvesting Plattform Finnest führt mit der Hüffermann Krandienst GmbH erstmals ein öffentliches Angebot von Genussrechten digital über ihre Plattform durch. Damit bietet Finnest Unternehmen die Möglichkeit, über diese Form der Veranlagung Eigenkapital über die Crowd aufzunehmen. Die Substanzgenussrechte gewähren für Anleger einen Anteil am Jahresgewinn und -verlust, ohne gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte. Robert Leuthner von Weisenheimer Legal hat Finnest bei der Strukturierung dieses Produkts beraten.

Dr. Reinhard Hönig, Leiter des Projekts bei Finnest: „Wir haben damit ein Eigenkapitalprodukt für KMUs geschaffen, das den Unternehmen zukünftig auch helfen soll, die Folgen von Corona erfolgreich zu meistern. Die Zusammenarbeit mit Weisenheimer bei der Schaffung dieses Produkts war wieder einmal ausgezeichnet. Wir schätzen vor allem den kreativen Zugang, um innovative Lösungen zu erarbeiten.

Weitere Informationen auf www.finnest.com.

Weisenheimer berät Pv-Invest Gmbh bei der Emission ihrer zwei 7,5 Mio Green Bond Unternehmensanleihen

Weisenheimer berät PV-Invest GmbH bei der Emission ihrer zwei EUR 7,5 Mio Green Bond Unternehmensanleihen

 

PV-Invest GmbH begibt zwei EUR 7,5 Mio Green Bond Unternehmensanleihen mit Laufzeiten von 55 Monaten und 10 Jahren. Weisenheimer Partner Robert Leuthner hat die Emittentin bei der Vorbereitung der Transaktion und bei der Billigung des Kapitalmarktprospekts durch die luxemburgische CSSF betreut. Das öffentliche Angebot erfolgt in Luxemburg, Österreich, Deutschland und Finnland.

Richard Petz, Leiter Marketing & Investor Relations PV-Invest meint:

„Unsere Zusammenarbeit mit Mag. Leuthner und Weisenheimer Legal begann vor einigen Jahren mit unserer ersten Unternehmensanleihe. Heute, fünf Emissionen später, besteht für uns kein Zweifel, mit welchem Partner wir die nächsten Projekte in Angriff nehmen wollen. Man sagt nicht ohne Grund “Never change a winnig Team” und das haben wir auch nicht vor.“

PV-Invest ist im Sektor der erneuerbaren Energie tätig und produziert mit ihren Tochtergesellschaften Strom aus Photovoltaik- und Kleinwasserkraftwerken. Derzeit hat das Unternehmen Bestandsobjekte mit über 38 MW im Betrieb sowie weitere 5 MW in Bau und Entwicklung. Darüber hinaus plant und errichtet das Unternehmen international PV-Kraftwerksprojekte als EPC-Partner (Engineering, Procurement, Construction) für Investoren. Im rfu Nachhaltigkeitsrating erhielt die PV-Invest den Status „qualified“ mit einem überdurchschnittlichen Rating (Ratingergebnis: ab).

 

Vorsicht bei der Aufnahme von Bezugsrechtsklauseln in Gmbh Gesellschaftsverträge

Vorsicht bei der Aufnahme von Bezugsrechtsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträge

 

Bezugsrechtsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträgen

Oftmals verlangen vor allem internationale Investoren bei ihrer Beteiligung die ausdrückliche Aufnahme eines Bezugsrechts und allenfalls eines Überbezugsrechts in den Gesellschaftsvertrag; dies häufig in Unkenntnis des Umstandes, dass bereits das österr. GmbH-Gesetz ein solches Bezugsrecht gesetzlich vorsieht. Die Aufnahme von Bezugsrechtsklauseln in Gesellschaftsverträge ist allerdings nicht ungefährlich und kann zu unerwünschten Nebeneffekten führen. Grundsätzlich sieht der OGH das gesetzliche Bezugsrecht nicht als Sonderrecht im Sinne des § 50 Abs 4 GmbHG, für dessen Verkürzung die ausdrückliche Zustimmung der verkürzten Gesellschafter erforderlich wäre (s OGH 7 Ob 507/81). Es kann also gem. § 52 GmbHG mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden.

Anders verhält sich die Situation allerdings, wenn einzelnen oder allen Gesellschaftern das Bezugsrecht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag eingeräumt wird. In diesem Fall kann, abhängig von der Formulierung, das Bezugsrecht zu einem gesellschaftsvertraglich eingeräumten Sonderrecht iSd § 50 Abs 4 GmbHG werden. Ein Ausschluss des Bezugsrechts bedürfte in diesem Fall der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, deren Bezugsrecht ausgeschlossen wird (vgl. Billek/Ettmayer/Ratka/Jost in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 52 Rz 50). In der Praxis könnte damit jeder Gesellschafter eine Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss zur Hereinnahme neuer Investoren verhindern. Als Alternative bietet sich die Aufnahme der entsprechenden Bestimmungen in eine Gesellschaftervereinbarung an. In diesem Fall ist aber auch die Lehre vom omnilateralen Syndikatsvertrag zu beachten (vgl. dazu ua Mathias Walch, Verstoß gegen einen omnilateralen Syndikatsvertrag als Anfechtungsgrund eines Gesellschafterbeschlusses, GES 2015/4, 160, 166), da bei Start-ups und Wachstumsunternehmen regelmäßig alle Gesellschafter auch Parteien des Syndikatsvertrags sind.