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Kollektivvertrag, Handel, Handelsangestellte

KV Handel: Umstieg in das neue Gehaltssystem bis 1.1.2022

Der Umstieg in das neue Gehaltssystem des Kollektivvertrages für Handelsangestellte muss zwar an sich „erst“ spätestens am 1.1.2022 durchgeführt werden, dieses Thema sollte aber jedenfalls (spätestens) in den nächsten Wochen angepackt werden. Grund dafür ist zum einen der nicht zu unterschätzende administrative Aufwand, zum anderen müssen aber auch gewisse Fristen beachtet werden. Sollte man die Umstellung „verschlafen“, kann das zu Forderungen der Angestellten und auch zu Problemen mit den Behörden (Stichwort: Unterentlohnung) führen.

Aber der Reihe nach. Was ist genau zu tun?

Zunächst ist ein Umstiegsstichtag festzulegen, also zu bestimmen, ab wann das neue Gehaltssystem zur Anwendung kommen soll. Und zwar grundsätzlich durch eine Betriebsvereinbarung. In Betrieben ohne Betriebsrat ist der Umstiegsstichtag vom Arbeitgeber festzulegen. Er muss allerdings seine Arbeitnehmer spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich über den geplanten Umstiegsstichtag informieren. Wird kein Umstiegsstichtag vereinbart bzw. gewählt, ist das neue Gehaltssystem ab 1.1.2022 automatisch anwendbar. Übrigens, auch die Kollektivvertragsparteien, also WKO und ÖGB, würden gerne spätestens 3 Monate vor dem Umstieg über den gewählten Stichtag informiert werden.

Als nächsten Schritt empfiehlt es sich, die bestehenden Einstufungen der Arbeitnehmer nach dem alten Gehaltssystem zu überprüfen. Während nach dem Umstiegsstichtag neu eintretende Angestellte nämlich „einfach“ in das neue Gehaltssystem einzustufen sind, ist für bestehende Mitarbeiter eine besondere Umstufungsmethode vorgesehen, die sich von der bisherigen Einstufung ableitet.

Damit kommen wir auch schon zum Höhepunkt des gesamten Unterfangens: die Einstufung der Mitarbeiter im neuen Gehaltssystem. Hier fällt wohl der größte administrative Aufwand an und treten die meisten Unsicherheiten ob dieses ungewohnten Systems auf. Gegebenenfalls sind natürlich auch Gehälter zu erhöhen, um zu verhindern, dass Mitarbeiter unterkollektivvertraglich entlohnt werden.

Schlussendlich sind den Angestellten bis spätestens 4 Wochen vor dem Umstiegsstichtag eigene Umstiegsdienstzettel auszustellen, in denen insbesondere die Beschäftigungsgruppe (inkl. Mindestgehalt), in die die Mitarbeiter nun eingestuft werden, anzugeben ist.

Noch Fragen? Oder hätten Sie einfach gerne jemanden, der Ihnen hier über die Schulter schaut?

Wir Weisenheimer arbeiten eng mit Experten aus dem Bereich der Lohnverrechnung zusammen und bieten gerne für jeden Mandanten maßgeschneiderte Packages an, um den Umstieg möglichst effizient und reibungslos durchzuführen. Auch Spätentschlossene sind bei uns natürlich herzlich willkommen.

Und zum Schluss noch ein Praxistipp: Da der Umstieg voraussichtlich mit einem ziemlichen administrativen Aufwand verbunden ist, sollte er nicht zu einer Zeit erfolgen, in der die HR Abteilung ohnehin viel zu tun hat. Ein Abwarten mit der Umstellung bis zum Jahreswechsel ist deshalb nicht ideal.

Urlaub

Quarantäne statt Strand – arbeitsrechtliche Folgen?

Die Urlaubssaison geht langsam zu Ende. Und jetzt stellt sich für viele Arbeitgeber die Frage, wie mit Urlauben, die aufgrund von Quarantäne nicht angetreten oder abgebrochen wurden, umzugehen ist.

Quarantäne und Urlaub

Eine zentrale Frage hat das Arbeitsgericht Bonn vor kurzem beantwortet und entschieden, dass ein bereits vereinbarter und angetretener Urlaub nicht unterbrochen wird, wenn der Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt wird. Die Urlaubstage gelten somit als verbraucht, obwohl der Arbeitnehmer die Zeit nur Zuhause bzw. im Hotel verbringen konnte.

Doch wie sieht die Rechtslage in Österreich aus? Kurz gesagt: etwas unklar, aber hoffnungsvoller, zumindest aus Sicht des Arbeitnehmers. Aber der Reihe nach.

Wie so oft in Zeiten der Covid-Pandemie, müssen die Fragen dieser ungewöhnlichen Zeit durch einen Rückgriff auf die bestehenden, allgemeinen Normen gelöst werden. In unserem Fall somit anhand der Normen des Urlaubsgesetzes.

Rücktritt von einer bestehenden Urlaubsvereinbarung (vor Urlaubsantritt)

Nach § 4 Urlaubsgesetz ist der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Wurde eine solche Vereinbarung einmal getroffen, kann hiervon grundsätzlich nicht wieder einseitig abgegangen werden.

Sollte nun allerdings ein wichtiger Grund vorliegen, der das Festhalten an der bestehenden Urlaubsvereinbarung unzumutbar erscheinen lässt, kann ausnahmsweise auch eine Vertragspartei einseitig zurücktreten.

Unterbrechung des Urlaubs (nach Urlaubsantritt)

Im Falle von Erkrankungen während des Urlaubes legt § 5 Urlaubsgesetz fest, dass auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet werden, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Sollte also ein Arbeitnehmer, der sich eine Woche Urlaub genommen hat, etwa von Montag bis Donnerstag krank sein, erhält er vier Urlaubstage gutgeschrieben.

Nun kann eine Quarantäne zwar mit einem Krankenstand verbunden sein, sie muss es aber nicht. Es gibt ja durchaus auch symptomlose Covid-Verläufe bzw. Quarantäneanordnungen für Kontaktpersonen.

Meinungsstand in Österreich zu Quarantäne und Urlaub

In Österreich gibt es zwar – soweit ersichtlich – noch keine einschlägigen Gerichtsentscheidungen, aber dafür offensichtlich ungewohnte Einigkeit bei den Sozialpartnern. So vertreten sowohl Arbeiterkammer und ÖGB als auch die Wirtschaftskammer die Ansicht, dass der Urlaub im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne sofort unterbrochen wird. Begründet wird dies damit, dass durch die behördliche Absonderung der Zweck des Urlaubs vereitelt wird.

Der Arbeitnehmer bekommt demnach also seine Urlaubstage wieder gutgeschrieben und der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Erstattung des dem Arbeitnehmer zu bezahlenden Entgelts gegenüber dem Staat.

Neben dieser, aufgrund der praktischen Relevanz der Sozialpartner äußerst gewichtigen Meinung, wird noch die Meinung vertreten, man solle analog zu den oben skizzierten Regelungen des Urlaubsgesetzes vorgehen. Sprich: eine Quarantäne vor Urlaubsantritt führt zu einem berechtigten Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung, während eine Quarantäne nach Urlaubsantritt erst nach dreitägiger Dauer beachtlich wird.

Nebenbei bemerkt: ist für den Arbeitnehmer nach der Einreise aus seinem Urlaubsland eine Quarantäne vorgeschrieben, verlängert diese den Urlaub des Arbeitnehmers nicht automatisch und kann gegebenenfalls zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Entlassung führen – zumindest, wenn dem Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt schon bekannt war, dass er sich nach seiner Rückkehr in Quarantäne begeben muss.

Es bleibt abzuwarten, wann wir von den ersten Gerichtsentscheidungen zu dieser Thematik berichten können.

Arbeitsvertrag kündigen, Kündigung, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Lösung

„Ein Arbeitnehmer ist schnell gekündigt!“ Ja. Und Nein.

Eine Kündigung ist schnell einmal ausgesprochen. Aber es gibt unzählige rechtliche Fallstricke, unter anderem:

  • Formvorschriften aus dem Dienstvertrag, Kollektivvertrag/Tarifvertrag/…, aus verschiedenen Gesetzen, die eine bestimmte Form erfordern (schriftlich, eingeschriebener Brief…)
  • Fristen, die einzuhalten sind, die sich in diesen Rechtsquellen finden
  • Mitteilungspflichten und Zustimmungserfordernisse (gegenüber dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht, Behörden,…)
  • Insbesondere, aber nicht nur für eine fristlose Kündigung (Entlassung) ausreichende Gründe, unverzüglichen Ausspruch und vieles mehr.

 

Noch spannender wird es bei Arbeitsverhältnissen mit Auslandsbezug, hier können Normen aus gleich mehreren Rechtsordnungen zur Anwendung kommen.

Dabei werden schon viele Fehler gemacht. Und machen Kündigungen unwirksam oder anfechtbar. Was am Ende sehr teuer werden kann, vor allem, wenn es um leitende Funktionen oder mehrere Arbeitnehmer handelt.

Im Zuge von Kündigungen werden auch viele rechtliche Fehler begangen. In Bezug auf (unter anderem) Mitarbeiterdaten, Betriebsmittel, Betriebsgeheimnisse, die Übergabe von Arbeiten oder die Sicherstellung der weiteren Kooperation von Mitarbeitern. Die ebenso teuer werden können.

 

Manchmal ist eine Kündigung aber überhaupt nicht sinnvoll. Und stattdessen hilft es, das Gespräch zu suchen, zuzuhören und sich etwas zu überlegen um entweder das Arbeitsverhältnis zu erhalten, gegebenenfalls etwas abzuwandeln oder zumindest gütlich zu beenden. Denn neue Mitarbeiter zu suchen – wenn man sie denn findet – und einzuschulen kostet bekanntlich Geld. Viel Geld.

Zumeist wird darauf vergessen, die Kommunikation von Kündigungen inner- und außerbetrieblich menschlich/soziologisch, aber auch rechtlich richtig (in Bezug auf Fristen, inhaltliche Richtigkeit, Vermeidung von Diskriminierungsvorwürfen und mehr) aufzusetzen. Von der Mitteilung an den Betriebsrat und die Kollegen über die Pressemitteilung oder die Ad-Hoc-Mitteilung. Fehler können hier nicht nur der Reputation und dem Betriebsklima schaden, sondern auch teure Gerichtsverfahren auslösen.

Oft hat es auch Sinn, sich den Goodwill und das Know-How von Mitarbeitern zu erhalten. Etwa indem man sich um deren weiteres Fortkommen bemüht. Oder mit ihnen strukturiert Kontakt hält. Womit man spätestens bei der Kündigung beginnen sollte. Wer das versäumt, verliert Reputation, Loyalität und Know-How. Und damit Geld.

 

Gerne werden auch Fehler bei der Abmeldung bei Finanzämtern oder Sozialversicherungsbehörden gemacht. Oder bei der Berechnung von Beendigungsansprüchen. Und da wird auch viel Geld verloren, vor allem wenn es wiederholt passiert.

Werden hier Fehler gemacht oder Schritte verabsäumt, sind die Folgen danach nur mehr schwer einzufangen.

Wir arbeiten laufend mit einem handverlesenen Team von Beratern und Dienstleistern aus der Kommunikation, Human Resources, Outsourcing, Coaching, Steuerberatung, Lohnverrechnung und Anwälten anderer Jurisdiktionen zusammen, um unseren Klienten bei der Vor- und Nachbereitung der Beendigung von Arbeitsverhältnissen optimal, aus einer Hand und unter Schonung ihrer eigenen Ressourcen zu unterstützen.

Wenn Sie mal (auch noch ohne konkreten Anlass) mit uns darüber reden wollen, rufen Sie uns einfach an.

 

Zitat DOL

Aus der Sicht eines Arbeitsrechtsanwalts

Dominik Leiter plaudert aus dem Nähkästchen

 

Eine Deiner fachlichen Schwerpunkte ist ja das Arbeitsrecht. Warum eigentlich?

Eigentlich unbeabsichtigt, weil ich als Konzipient am Anfang in einer Kanzlei tätig war, die Arbeitnehmer vertreten hat. Und diese Kompetenz bin ich später in der Großkanzlei nie wieder los geworden. Für Transaktionsanwälte war Arbeitsrecht lange Zeit gar kein Rechtsgebiet in dem Sinn. Und daher war derjenige, der davon auch nur ein wenig Ahnung hatte, immer der Spezialist. Und das blieb so, auch als ich dann schon einiges an Expertise erworben und Massenkündigungen von mehreren tausend Mitarbeitern, Outsourcing ganzer Konzernbereiche und andere Großprojekte zu betreuen hatte.

Mich hat aber am Meisten der Umgang mit Menschen interessiert und zu sehen, welche Auswirkungen die eigene Arbeit auf Menschen hat. Und das ist zum Beispiel im Umgründungssteuerrecht jetzt nicht so der Fall.

Arbeitsrecht ist aber keine Stand-Alone-Materie. Wer im Transaktionsbereich den Ablauf und die Dokumentation nicht versteht, kann auch keinen sinnvollen arbeitsrechtlichen Input liefern. Wer bei internen Untersuchungen weder den Ablauf noch den Untersuchungsgegenstand versteht, kann nicht mit den betroffenen Mitarbeitern umgehen. Und wer mit Compliance nicht umgehen kann, kann keine Lösungen finden, die HR und Legal-Abteilung zufriedenstellen.

 

Was sind die häufigsten Themen, denen man sich als Arbeitsrechtsanwalt so zu stellen hat?

Nun, einerseits Gerichtsverfahren. Oft geht es dort um Themen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, etwa Kündigungsanfechtungen oder Schadenersatzforderungen. Richtig zur Sache geht es in der Regel dann, wenn mehrere Mitarbeiter betroffen sind, was schnell passieren kann, wenn es strukturelle Themen betrifft. Viele Streitigkeiten sind eigentlich unnötig, und deshalb werden auch viele schon in der ersten Verhandlung verglichen – was gut ist, denn Gerichtsverfahren gerade im Arbeitsrecht binden Ressourcen auf beiden Seiten, die man viel besser einsetzen kann. Aber manche Streitigkeiten müssen auch geführt werden und die mit allem Nachdruck.

Andererseits – und das ist der weitaus überwiegende Teil der arbeitsrechtlichen Arbeit bei Weisenheimer Legal – ist es die rechtliche Unterstützung von HR-Abteilungen und Arbeitgebern bei der Bewältigung der arbeitsrechtlichen Themen – Dienstverträge, Betriebsvereinbarungen, Bonusmodelle, In- und Outsourcingprozesse, Massenkündigungen, aktuell auch Kurzarbeitsanträge und vieles andere mehr. Und jetzt auch die Umstellung ganzer Entlohungssysteme, wie jetzt unter dem Handels-Kollektivvertrag.

 

Betreut Weisenheimer Legal nur Arbeitgeber oder auch Arbeitnehmer?

Manche Kollegen vertreten ausschließlich Arbeitgeber, schlicht, weil die Beratung für Arbeitnehmer sehr teuer ist und oftmals von der Arbeiterkammer übernommen wird. Wir haben das früher auch gemacht und nur für Arbeitgeber oder das höhere Management gearbeitet, aber wenn uns Arbeitnehmer wirklich brauchen und wir Sinnvolles bewirken können, übernehmen wir dann auch gerne die Vertretung des Arbeitnehmers.

 

Welche Tätigkeiten mag ein AR-Anwalt am liebsten, welche am wenigsten?

Nun, es sind an sich dieselben Tätigkeiten, die man am meisten hasst und am meisten liebt. Nämlich die, wo es besonders menschlich zugeht. Es macht einen schon betrübt, wenn man Menschen kündigen muss, die dann vor dem Nichts stehen und die nichts dafür können. Gleichzeitig ist es aber gerade dort, wo man sich auch erfolgreich einbringen kann um menschliches Leid im Interesse aller Beteiligten zu lindern.

 

Wie kann man Mandanten am meisten unterstützen?

Es hilft schon sehr, wenn man schon länger gemeinsam arbeitet. Das macht die Prozesse effizient, man kann aber auch einschätzen, was der Klient tatsächlich will. Von der Form her (man kann ja rechtliche Empfehlungen in zwei Sätzen formulieren oder in 20 Seiten) oder von den Resultaten her.

Am Wichtigsten ist es aber, seine Klienten zu verstehen. Und das ist oft gar nicht so leicht. Weil man dazu oft Fragen stellen muss, die von Anwälten nicht erwartet werden. Und auch den Auftrag, der einem erteilt worden ist, hinterfragen muss.

 

Arbeitsrecht ändert sich laufend, neue Gesetze kommen hinzu … Rsp. Wie hält man sich da am Laufenden?

Nun, Fortbildung ist Pflicht. Auch wenn sich die Herangehensweise dazu im letzten Jahr erheblich geändert hat. Nicht nur weil Präsenzveranstaltungen nicht stattfinden, sondern auch weil sich vieles im Recht sehr schnell ändert, schneller als zuvor.

Früher war ich auf 4-5 Konferenzen im Jahr, um dort einiges dazuzulernen zu neuen Trends, aktuellen Entwicklungen oder Methoden. Im letzten Jahr sind diese alle ausgefallen und haben zum Teil nur online stattgefunden.

 

Ist ein internationales Netzwerk wichtig?

Ja, immens. Sehr oft sind in der Praxis Sachverhalte grenzüberschreitend geworden, vor allem wenn Mitarbeiter im Konzern tätig sind oder entsendet bzw überlassen werden. Und oft gibt es auch Themen, wo man Kollegen aus anderen Ländern beiziehen oder mit ihnen arbeiten muss, etwas bei internen Untersuchungen, oder bei konzernweiten Vertragswerken und -mustern, aber auch bei Transaktionen, die über die Landesgrenzen hinausgehen. Das Arbeitsrecht ist ja selbst innerhalb Europas noch recht unterschiedlich gestaltet. Und deshalb betreuen wir unsere Netzwerke recht ausführlich.

 

Was hat sich für Arbeitsrechtsanwälte durch Corona geändert?

Für uns wenig. Wir waren bei WL vor Corona schon sehr mobil und flexibel, auch und gerade im Arbeitsrecht. Am Anfang war der Workload durch Corona recht massiv; insbesondere die Kurzarbeit hat uns beschäftigt und einiges an Kündigungen. Was man aber derzeit stark bemerkt ist, dass das Klima in vielen Betrieben rauher geworden ist. Einerseits aus Mangel an Aufträgen und Cash Flow mit den damit verbundenen Einsparungsmaßnahmen, andererseits aber auch, weil Home Office und Kurzarbeit den persönlichen Umgang ersatzlos einschränken. Was angesichts dessen, dass viele Arbeitnehmer ohnehin schon einiges an Themen zu bewältigen haben, ganz erheblich negative Auswirkungen hat. Und daran gilt es in den nächsten Jahren stark zu arbeiten.

 

Zitat DOL