Beiträge

Aviation Fuel Tax in Austria

Kerosinsteuer in Österreich

Das Aviation Team von Weisenheimer Legal hat kürzlich das Recht eines Geschäftsflugzeugbetreibers auf die steuerfreie Verwendung von Kerosin in Österreich durchgesetzt.

Gemäß Artikel 14 der Energieerzeugnis Richtlinie (2003/96/EG) sind Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Kraftstoff für die gewerbliche Luftfahrt („mit Ausnahme für die private nicht gewerbliche Luftfahrt“) geliefert werden, von der EU-Energiesteuer befreit. Um diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, muss der Betreiber eine Betankungsbescheinigung erhalten. Um eine solche Betankungsbescheinigung zu erhalten, muss eine „ausschließlich gewerbliche Nutzung des Flugzeugs durch den Betreiber“ nachgewiesen und durch geeignete Belege belegt werden.

Mehrere Jahre lang war in Österreich unklar, was eine „ausschließlich gewerbliche Nutzung des Luftfahrzeugs“ darstellt und welche Nachweise die Behörden vernünftigerweise vom Betreiber verlangen können, um diese nachzuweisen.

Da die meisten Flüge der Geschäftsluftfahrt bei den Betreibern nicht von Passagieren, sondern über Charterbroker gebucht werden und die österreichischen Behörden auf der Offenlegung von „Endkundenrechnungen“ (d. h. Rechnungen, die von Brokern an Passagiere ausgestellt werden) bestehen, konnten viele Betreiber der Beweislast nicht nachkommen, so dass ihnen die für die steuerfreie Verwendung von Flugbenzin in Österreich erforderlichen Betankungsbescheinigungen verweigert wurden. Darüber hinaus bestand das Zollamt Österreich darauf, dass der Verkauf von Flügen über Charterbroker bedeute, dass der Broker und nicht der Betreiber die tatsächliche Kontrolle ausübe und das Flugzeug für die Dauer des gebuchten Fluges nutzen könne.

Auf Intervention von Weisenheimer Legal und mit Unterstützung der Austrian Business Aviation Association (ABAA) entschied das Bundesfinanzgericht, dass die bloße Tatsache, dass Flüge über Charterbroker verkauft werden, keine Übertragung der Kontrolle und Nutzung des Flugzeugs auf Dritte (Broker) bewirkt. Daher wurde entschieden, dass Rechnungen, die von einem Betreiber mit einem gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) an Makler ausgestellt werden, als Nachweis für die „ausschließlich gewerbliche Nutzung des Flugzeugs durch den Betreiber“ ausreichen.

Die Entscheidung ist hier abrufbar.

Diese Entscheidung ist die nächste positive Entwicklung in einer Kette von Gerichtsentscheidungen, nachdem der österreichische Verwaltungsgerichtshof im September 2022 entschieden hatte, dass Flüge, die von Betreibern von Geschäftsflugzeugen für die Flugzeugeigentümer durchgeführt werden, das Erfordernis der gewerblichen Nutzung erfüllen und somit für die steuerfreie Verwendung von Flugbenzin in Frage kommen, sofern sie „gegen ein Entgelt“ durchgeführt werden, das auch in Form einer (monatlichen) Managementgebühr erfolgen kann (Aktenzeichen Ra 2019/16/0104).

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Rücktrittsrecht beim Onlinekauf

Seit langem sind Onlineeinkäufe für viele Menschen nicht mehr aus ihrem Alltag wegzudenken. Gelegentlich kann es vorkommen, dass man einen bereits getätigten Kauf gerne rückgängig machen würde. Doch wie sieht es mit dem Rücktrittsrecht bei Onlinekäufen aus?

Nach dem EU-Fern-und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) steht jeder Person, die eine Ware im Internet bestellt, ein Rücktrittsrecht zu. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem tatsächlichen Erhalt der Ware. Sollte das verkaufende Unternehmen bestimmte, im FAGG geregelte Informationspflichten verletzen, also etwa die Kundschaft nicht auf das Rücktrittsrecht hinweisen, verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Anders als beim Gewährleistungsrecht ist das Rücktrittsrecht nach dem FAGG an keine Gründe gebunden -die Ware muss also nicht mangelhaft sein.

Für den Rücktritt selbst ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, er kann also etwa per E-Mail, Brief oder über ein Formular auf der Website des Unternehmens erklärt werden. Die Übermittlung eines Musterformulars für die Ausübung des Rücktrittsrechts an die Verbraucher:innen ist zwar verpflichtend, diese sind aber nicht verpflichtet, dieses Formular zu verwenden.

Vom generellen Rücktrittsrecht nach dem FAGG gibt es einige Ausnahmen, insbesondere für schnell verderbliche Waren oder für solche, die extra nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden. Ein maßgeschneiderter Anzug kann somit nicht einfach zurückgesendet werden, weil der Verbraucher ihn nun doch nicht möchte. In Fällen, in denen der Anzug nicht wie vereinbart angefertigt wurde, also aus rechtlicher Sicht ein Mangel vorliegt, kann das Gewährleistungsrecht Abhilfe schaffen.

Die Folge des Rücktritts ist die Auflösung des Vertrages, woraufhin Verbraucher:innen die Ware unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen und auf eigene Kosten an das Unternehmen zurückzusenden haben. Das Unternehmen hat seinerseits die Zahlung, die es für die Ware erhalten hat, inklusive der verrechneten Standardlieferkosten, ebenfalls unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen, zurückzuerstatten. Dies hat mit demselben Zahlungsmittel zu erfolgen, das die Verbraucher:innen für die Bezahlung ihres Onlineeinkaufs verwendet haben.

Zur Ausgabe der KFZwirtschaft geht es hier.

Dawicon Podcast

DAWICON Podcast mit Dominik Leiter

Unser Partner Dominik Leiter hat es wieder getan: Diesmal ist er der Einladung von Daniel Winkler gefolgt, um im DAWICON-Podcast darüber zu sprechen, was man als Deutsche(r) bei der Gründung in Österreich beachten sollte. Dominik verrät, welche wesentlichen Unterschiede man etwa bei Kapitalerhaltungsvorschriften oder im Arbeitsrecht unbedingt im Blick haben sollte – reinhören lohnt sich!

Für alle Interessierten ist die Folge unter dem folgenden Link abrufbar: https://letscast.fm/sites/dawicon-cfo-insights-145b3440/episode/48-internationalisierung-was-man-bei-einer-gruendung-in-oesterreich-beachten-sollte-interview-mit-ra-dominik-leiter

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Cool Place to Work

Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz

Als Reaktion auf die drohende Energiekrise ruft unsere Regierung bereits seit einiger Zeit dazu auf, Energie zu sparen. Werden wir uns also daran gewöhnen müssen, mit Jacke und Schal an unseren Schreibtischen zu sitzen? Zumindest nach derzeitiger Rechtslage dürfte das wohl nicht der Fall sein.

Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, dass die Raumtemperatur bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung zwischen 19 und 25 Grad und bei normaler körperlicher Belastung zwischen 18 und 24 Grad zu betragen hat. In Deutschland wurden die bestehenden Mindesttemperaturen (wie etwa 20 Grad für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit) als Reaktion auf die derzeitige Situation bereits zeitlich begrenzt gesenkt (und zwar auf 19 Grad, womit sie der österreichischen Grenze entsprechen). Es bleibt abzuwarten, ob es noch zu weiteren Senkungen kommen wird bzw. ob in Österreich ebenfalls Unterschreitungen der bestehenden Mindesttemperaturen ermöglicht werden.

Von den steigenden Energiekosten sind freilich nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Arbeitnehmer:innen betroffen. Dies insbesondere dann, wenn sie ihre Arbeit von zu Hause aus erbringen. Während Homeoffice zweifelsfrei einige Vorteile bietet und in den letzten Jahren pandemiebedingt einen regelrechten Höhenflug erlebt hat, führt das Arbeiten von zu Hause aus auch zu zusätzlichen (insbesondere Heiz-)Kosten für die Mitarbeiter:innen. Das Gesetz sieht zwar vor, dass Arbeitgeber digitale Arbeitsmittel bereitzustellen oder die angemessenen und erforderlichen Kosten hierfür zu tragen haben, gestiegene Heizkosten sind hiervon allerdings nicht umfasst. Dieser Umstand könnte dazu führen, dass einige Mitarbeiter:innen nun wieder vermehrt im Büro arbeiten möchten. Dies wird allerdings nicht immer so einfach möglich sein, da das Arbeiten von zu Hause aus auf einer Vereinbarung zu beruhen hat – von der somit nicht so einfach einseitig abgewichen werden kann.

Eine spannende Frage der nächsten Monate wird somit sein, ob bzw. unter welchen Umständen Arbeitnehmer:innen dazu berechtigt sein könnten, Homeofficevereinbarungen aufgrund von gestiegenen Energiekosten einseitig zu beenden.

Zur Ausgabe der KFZwirtschaft geht es hier.

The Hague Court of Arbitration for Aviation

Das Haager Schiedsgericht für die Luftfahrt

In vielen Fällen werden Handelsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern des Luftfahrtsektors immer noch durch Gerichtsverfahren und nicht durch Schiedsverfahren gelöst, obwohl ein Schiedsverfahren für die am Streit beteiligten Parteien mehrere Vorteile bieten kann. Der kürzlich eingerichtete Haager Schiedsgerichtshof für die Luftfahrt (Hague Court of Arbitration for Aviation – CAA) könnte dazu beitragen, dies zu ändern, indem er spezialisierte Schiedsverfahren in Luftfahrtangelegenheiten anbietet.

Insbesondere bei internationalen Handelsstreitigkeiten im Luftfahrtsektor bietet die Schiedsgerichtsbarkeit mehrere Vorteile im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, einen Schiedsrichter zu ernennen, der über besondere Kenntnisse des Luftfahrtsektors, des Luftverkehrsrechts und der verwendeten Technologie verfügt, anstatt den Streitfall von einem Richter entscheiden zu lassen, der keinen Bezug zum Luftfahrtsektor hat und oft stark von der Meinung von Sachverständigen abhängig ist. Ein weiterer praktischer Vorteil ist, dass die internationale Vollstreckung von Schiedssprüchen aufgrund des weithin ratifizierten New Yorker Übereinkommens oft viel einfacher ist als die Vollstreckung von Entscheidungen nationaler Gerichte.

Außerdem wird durch die Wahl eines Schiedsverfahrens in einem Land, in dem keine der beteiligten Parteien ansässig ist, ein möglicher „Heimvorteil“ einer Partei beseitigt. Das neue Haager Schiedsgericht ist nicht mit bestimmten Teilen der Luftfahrtindustrie verbunden und wird von dem weithin angesehenen Niederländischen Schiedsinstitut (NAI) verwaltet, was die Neutralität des Gerichts weiter gewährleistet.

Ähnlich wie andere branchenspezifische Gerichte wie der Court of Arbitration for Art (CAfA), die Chambre Arbitrage Maritime de Paris (CAMP) oder der Court of Arbitration for Sport (CAS) zeichnet sich das Haager CAA vor allem durch seine Spezialisierung aus. Wenn sich die Parteien für das Haager Schiedsgericht entscheiden, haben sie Zugang zu einer Vielfalt von Fachleuten für Luftverkehrsrecht und -technik, die als Schiedsrichter, Mediatoren oder Sachverständige in dem Verfahren tätig werden können.

Aufgrund seiner Spezialisierung auf den Luftverkehr wurden die Verfahrensregeln des Haager Schiedsgerichts so gestaltet, dass sie den besonderen Anforderungen des Luftfahrtsektors gerecht werden, insbesondere was Schnelligkeit und Flexibilität angeht. So haben die Parteien beispielsweise die Möglichkeit, einen Eilschiedsrichter zu ernennen, der innerhalb von höchstens 15 Tagen nach seiner Ernennung über dringende Maßnahmen entscheidet. Das Haager Schiedsgericht bietet auch mehr Flexibilität in Bezug auf den Ort der Anhörungen und die Möglichkeit der virtuellen Anwesenheit im Vergleich zu den Verfahren in den meisten Ländern. Darüber hinaus sehen die Verfahrensregeln beschleunigte Verfahren für Streitwerte von weniger als 10 Millionen Euro vor oder wenn die Parteien dem zustimmen.

Ein weiterer wichtiger Weg der Streitbeilegung und eine gute Alternative zum Rechtsstreit ist die Mediation. Wenn die Parteien diesen Weg wählen und eine gütliche Lösung finden, können sie oft hohe Verfahrenskosten vermeiden und ihre Geschäftsbeziehungen relativ unbeschadet fortsetzen. Die Mediation wird auch von der Haager CAA angeboten.

Insgesamt sind viele Parteien gut beraten, ernsthaft in Erwägung zu ziehen, ihre Streitigkeiten durch eine Mediation oder ein Schiedsverfahren, statt durch einen Rechtsstreit beizulegen. Für Mitglieder des Luftfahrtsektors ist der neu eingerichtete Haager Schiedsgerichtshof für die Luftfahrt ein vielversprechender neuer Ort für diesen Zweck. Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

Lexology GTDT Air Transport Austria

Lexologie GTDT: Luftverkehr in Österreich

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unser Aviation Team ausgewählt wurde, das Kapitel über Luftverkehr in Österreich in der neuesten Ausgabe von Lexology’s Getting the Deal Through (GTDT) zu verfassen.

Das Ziel von GTDT ist es, den Lesern einen schnellen Zugang zu länderspezifischen Einblicken in eine Vielzahl von Themen zu ermöglichen. Daher ist es wichtig, dass die Autoren über ein breites Spektrum an Fachwissen verfügen und gleichzeitig in der Lage sind, relevante Informationen in kompakter, aber dennoch umfassender Form zu vermitteln.

Glücklicherweise war unser Luftfahrtteam perfekt auf diese Herausforderung vorbereitet. Angeführt von unserer Partnerin Martina Flitsch, die auf über 25 Jahre Erfahrung im Luftfahrtbereich zurückblicken kann, und unterstützt von unseren beiden Associates Dominik Weiß und Aleksander Makal, die trotz ihres jungen Alters bereits mehrere Jahre Erfahrung in der Beratung vieler Akteure zu einer Vielzahl von luftfahrtbezogenen Themen sammeln konnten.

Wir laden Sie ein, die GTDT zum Thema Luftverkehr in Österreich hier (pdf) zu lesen und für weitere Informationen mit uns Kontakt aufzunehmen.

Nachdruck mit Genehmigung von Law Business Research Ltd. Dieser Artikel wurde zuerst in Lexology GTDT – Air Transport 2023 veröffentlicht. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte: https://www.lexology.com/gtdt

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Die 33. StVO-Novelle

Seit 1. Oktober 2022 sind die Verkehrsteilnehmer:innen auf Österreichs Straßen mit einigen teilweise recht markanten Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) konfrontiert. Die 33. Novelle der StVO soll vor allem Zu-Fuß-Gehende und Radfahrende fördern und führt somit zu einigen Neuerungen, auf die Autofahrende zu achten haben.

Eine sehr wichtige Neuerung ist das Gebot, nunmehr einen seitlichen Mindestabstand zu Radfahrenden von 1,5 Metern (im Ortsgebiet) bzw. 2 Metern (außerhalb des Ortsgebiets) einzuhalten. Es dürfte der Lebenserfahrung der meisten Leser:innen entsprechen, dass einerseits viele Autofahrer:innen bisher nur einen deutlich geringeren Abstand eingehalten haben, andererseits ein Einhalten dieses Abstandes in der Praxis aber oft auf Probleme stoßen wird (gerade im innerstädtischen Verkehr). Die Einhaltung dieses Mindestabstandes ist allerdings nicht nur für die Vermeidung von Verstößen gegen die StVO von Bedeutung, sondern ist insbesondere auch im Falle eines Unfalles von Relevanz -und hier können oft deutlich schwerwiegendere Konsequenzen als Verwaltungsstrafen folgen.

Eine andere wichtige Neuerung ist das Verbot, Fahrzeuge so abzustellen, dass sie auf Radwege und Gehsteige ragen. Bei Radwegen gilt dieses Verbot ohne Ausnahmen, während bei Gehsteigen ein Hineinragen in geringfügigem Ausmaß bzw. für die Dauer einer kurzen Ladetätigkeit möglich ist. Autofahrende sollten auch hier nicht nur die unmittelbaren verwaltungsstrafrechtlichen Folgen der StVO im Kopf behalten, sondern auch mögliche zivilrechtliche Ansprüche aufgrund einer Verletzung. Man denke etwa an Fälle, in denen es zu Unfällen mit Radfahrenden kommt oder in denen Straßenbahnen an ihrer Weiterfahrt behindert werden.

Ein Meilenstein ist die durch die StVO-Novelle geschaffene Möglichkeit, Radfahrenden das Rechtsabbiegen (bzw. in bestimmten Fällen auch das Geradeausfahren) bei Rot zu erlauben. Es bleibt abzuwarten, wie häufig die Behörden von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen werden. Für Autolenkerinnen und -lenker bedeutet es aber zweifellos einen weiteren Grund zur Vorsicht.

Zur Ausgabe der KFZwirtschaft geht es hier.

Air carrier liability for psychological injuries

Haftung von Luftfahrtunternehmen für psychische Schäden

Das Montrealer Übereinkommen ist ein multilateraler Vertrag zur Vereinheitlichung verschiedener Regeln für die internationale Luftbeförderung, dem 136 Staaten und die Europäische Union beigetreten sind. Es ist von großer Bedeutung für den Luftverkehrssektor und enthält unter anderem Bestimmungen über die Haftung eines Luftfahrtunternehmens bei einem internationalen Flug. Nach Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens haftet ein Luftfahrtunternehmen für Schäden, die durch Tod oder Körperverletzung eines Fluggastes infolge eines Unfalls an Bord eines Flugzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen verursacht werden. Da der Begriff „Körperverletzung“ im Montrealer Übereinkommen nicht definiert ist, wurde die Frage aufgeworfen, ob Luftfahrtunternehmen auch für psychische Verletzungen nach dem Montrealer Übereinkommen haftbar gemacht werden können.

In der Rechtssache C-111/21 hatte sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit einem solchen Fall zu befassen. Der betreffende Fluggast nahm einen Flug der ehemaligen österreichischen Fluggesellschaft Laudamotion zwischen London und Wien in Anspruch. Während des Starts explodierte das linke Triebwerk des Flugzeugs, was eine Evakuierung der Passagiere zur Folge hatte. Der betroffene Passagier verließ das Flugzeug über den Notausgang und wurde von dem Jetblast des rechten Triebwerks, das noch nicht abgeschaltet war, mehrere Meter durch die Luft geschleudert. Dadurch erlitt der Fluggast nicht nur körperliche, sondern auch psychische Schäden.

Die österreichischen Gerichte (Bezirksgericht Schwechat und in der Berufung das Landesgericht Korneuburg) waren der Ansicht, dass psychische Verletzungen nicht unter den Begriff „Körperverletzung“ fallen und daher nicht von Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens erfasst werden. Der Fluggast brachte den Fall jedoch vor den österreichischen Obersten Gerichtshof, der beschloss, diese Frage dem EuGH vorzulegen.

Der EuGH argumentierte unter Berücksichtigung der Vorarbeiten zum Montrealer Übereinkommen und seiner Ziele, dass die Situation eines Fluggastes, der infolge eines Unfalls eine psychische Verletzung erlitten hat, mit der eines Fluggastes, der eine Körperverletzung erlitten hat, vergleichbar sein kann. Folglich stellte der EuGH fest, dass die Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens für psychische Schäden haften, die nicht mit körperlichen Schäden verbunden sind. Allerdings nur, wenn der Fluggast nachweisen kann (insbesondere durch ein ärztliches Gutachten und den Nachweis einer ärztlichen Behandlung), dass eine Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität vorliegt, die so schwerwiegend ist, dass sie sich auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand auswirkt und ohne medizinische Behandlung nicht behoben werden kann.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

Consequences of a travel agency´s actions for air carriers

Folgen der Handlungen eines Reisebüros für Fluggesellschaften

In zwei aktuellen Entscheidungen hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit den Folgen des Handelns eines Reisebüros für Luftfahrtunternehmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) 261/2004 befasst.

In der Rechtssache C-307/21 hatten die Fluggäste über die Reisevermittlung Kiwi.com Flüge von Düsseldorf nach Tanger gebucht. Dem Luftfahrtunternehmen wurde eine E-Mail-Adresse mitgeteilt, die höchstwahrscheinlich automatisch von Kiwi.com generiert wurde und auf die die Fluggäste keinen Zugriff hatten. In der Folge schickte das Luftfahrtunternehmen eine E-Mail an diese Adresse, um die Fluggäste über die Annullierung ihres Fluges zu informieren. Da diese E-Mail 14 Tage vor dem Datum des geplanten Fluges versandt wurde, hätte sie Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) 261/2004 entsprochen, so dass die Fluggäste keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EG) 261/2004 gehabt hätten. Kiwi.com hat diese E-Mail jedoch nicht an die Fluggäste weitergeleitet.

Der EuGH entschied am 27. September 2022, dass das Luftfahrtunternehmen verpflichtet ist, den Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn das Reisebüro die E-Mail des Luftfahrtunternehmens nicht rechtzeitig weitergeleitet hat, auch wenn dem Luftfahrtunternehmen nicht bekannt war, dass die ihm mitgeteilte E-Mail-Adresse nur zur Kontaktaufnahme mit dem Reisevermittler und nicht mit den Fluggästen direkt verwendet werden konnte.

In der Rechtssache C-436/21 buchte ein Fluggast die folgende Flugroute: Stuttgart-Zürich-Philadelphia-Kansas City. Der Flug von Stuttgart nach Zürich wurde von der Swiss International Air Lines AG durchgeführt, während die beiden anderen Flüge von American Airlines durchgeführt wurden. Diese Strecke wurde über ein Reisebüro in Form eines einzigen elektronischen Flugscheins mit einem einheitlichen Nutzungspreis für die gesamte Reise gebucht, und die Nummer dieses Flugscheins war auf den Bordkarten für die Flüge angegeben. Während die vorherigen Flüge pünktlich waren, hatte der Flug von Philadelphia nach Kansas City eine Verspätung von mehr als vier Stunden.

In dem in Deutschland gegen American Airlines eingeleiteten Verfahren erklärten die beteiligten deutschen Gerichte, dass die Verordnung (EG) 261/2004 nicht anwendbar sei, da American Airlines keinen Flug durchführe, der vom Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EU ausging. Nach Ansicht der deutschen Gerichte deutete nichts darauf hin, dass American Airlines sich verpflichtet hatte, den Passagier von Stuttgart nach Kansas City zu befördern, oder dass sie die Verantwortung für diese Beförderung im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung übernommen hatte. Daraufhin wurde der Fall vor den deutschen Bundesgerichtshof und den EuGH gebracht.

In seinem Urteil C-436/21 stellte der EuGH fest, dass – im Interesse eines hohen Schutzniveaus für die Fluggäste – die Begriffe „Anschlussflug“ und „Buchung“ weit auszulegen sind, was zu der Entscheidung des EuGH führte, dass ein Anschlussflug stattgefunden hat, obwohl die ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht in einem besonderen Rechtsverhältnis standen. Daher ist der Abflugort (Stuttgart, Deutschland) von Bedeutung, die Verordnung (EG) 261/2004 ist anwendbar, und der Fluggast hat möglicherweise Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für die Verspätung seiner letzten Flugstrecke.

Für Fragen zu Passenger Claims und Folgen des Handelns eines Reisebüros für Luftfahrtunternehmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) 261/2004 in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

KFZ Wirtschaft

Recht praktisch: Schäden durch Bäume

Haftung für Schäden durch Bäume

Es kommt leider immer wieder zu – teilweise sehr schweren – Unfällen durch umfallende Bäume; insbesondere parkende Autos sind hier oft gefährdet. Die komplizierten Haftungsregelungen im Zusammenhang mit derartigen Unfällen und die uneinheitliche Rechtsprechung haben oft den ebenfalls nicht erwünschten Effekt, dass Bäume zur Sicherheit lieber vorsorglich gefällt werden. Der heutige Artikel soll einer kurzen Übersicht der Haftungsregelungen dienen.

Grundsätzlich werden in Österreich auf Bäume dieselben Haftungsbestimmungen angewendet wie auf Gebäude und andere von Menschen geschaffene Werke. Demnach haftet der Besitzer des Baumes für Schäden, die durch das Umfallen des Baumes oder das Herunterfallen seiner Äste verursacht werden, die infolge eines mangelhaften Zustandes entstehen, es sei denn der Besitzer beweist, dass er die zur Gefahrenabwehr erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat.

Mit anderen Worten: Der Besitzer haftet, wenn sich sein Baum in einem schlechten Zustand befand und er nicht beweisen kann, dass er sorgfältig genug war.

Baumbesitzer:innen trifft somit eine relativ strenge Haftung für Schäden, die durch ihre Bäume verursacht werden. Insbesondere die Frage der Einhaltung der Sorgfaltspflicht durch den Grundstücksbesitzer ist oft Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Hierbei kommt es insbesondere auf die Lage, das Alter und das äußere Erscheinungsbild des Baumes an und es stellt sich die Frage, wie oft und wie genau Besitzer:innen ihre Bäume überprüfen müssen. Diese Fragen führen wiederum oft zu langwierigen, einzelfallbezogenen und (v. a. auch aufgrund von erforderlichen Sachverständigengutachten) teuren Gerichtsprozessen.

Baumbesitzer:innen sind gut beraten, sich über ihre Pflichten zu informieren, um Schäden und eine potenzielle Haftung möglichst zu verhindern. Als Orientierungshilfe hierfür können etwa die ÖNORM L 1122 sowie der Leitfaden der Österreichischen Baumkonvention dienen.

Zur Ausgabe der KFZwirtschaft geht es hier.