Beiträge

Kapitalerhöhung

Kapitalerhöhung schnell und unkompliziert

Ein Thema, das bei der Durchführung einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH oft für lästige Verzögerungen sorgt, ist das Firmenbuch.

Bei einer Kapitalerhöhung müssen verschiedene Unterlagen vorgelegt werden, darunter das Generalversammlungsprotokoll, die Übernahmeerklärung und die Bankbestätigung. Dies führt häufig zu Verzögerungen bei der Eintragung, da Rechtspfleger gerne Haare in der Suppe finden – dann werden beispielsweise zum Nachweis der Zeichnungsbefugnis Firmenbuchauszüge einer Gesellschaft aus Ländern verlangt, die gar kein Firmenbuch kennen.

Eine einfachere und vor allem schnellere Alternative besteht darin, dass alle Gesellschafter pro rata Anteile zum Nennwert oder gratis an den neuen Investor abtreten. Der Investor verpflichtet sich separat zur Leistung eines Gesellschafterzuschusses in der Differenz zwischen dem Abtretungspreis und der Gesamtinvestitionssumme. In diesem Fall hat das Firmenbuch nichts zu prüfen, was den Prozess erheblich beschleunigt (wir sprechen in der Regel von maximal zwei bis drei Tagen). Die Anmeldung muss nicht einmal beglaubigt sein.

Diese alternative Vorgehensweise bietet eine praktische Lösung für Unternehmen, die eine Kapitalerhöhung schnell und einfach durchführen möchten und bei dem alle Gesellschafter an einem Strang ziehen – das spart allen Beteiligten Zeit und Geld.

Unser Partner Robert Leuthner und das Team von Weisenheimer Legal finden gerne die optimale Lösung für Sie und Ihr Unternehmen.

Unexpected absence of a crew member

Unerwartete Abwesenheit eines Besatzungsmitglieds

In seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-156/22 bis C-158/22 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die unerwartete Abwesenheit eines Besatzungsmitglieds keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt und daher ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht von seiner Verpflichtung entbinden kann, Fluggästen im Falle von Annullierungen oder großen Verspätungen Ausgleichszahlungen zu leisten.

Im vorliegenden Fall geht es um einen Flug, den TAP am 17. Juli 2019 von Stuttgart (Deutschland) nach Lissabon (Portugal) hätte durchführen sollen, mit einem planmäßigen Abflug um 6.05 Uhr. Am Morgen dieses Tages, um 4.15 Uhr, wurde der Kopilot, der den Flug hätte durchführen sollen, tot in seinem Hotelbett aufgefunden. Unter dem Schock dieses Ereignisses erklärte sich die gesamte Besatzung für fluguntauglich. Da auch in Stuttgart (außerhalb der TAP-Basis) kein Ersatzpersonal zur Verfügung stand, wurde der Flug abgesagt. Die Fluggäste wurden mit einem Ersatzflug, der für 16.40 Uhr desselben Tages angesetzt war, nach Lissabon befördert.

Der EuGH entschied, dass die unerwartete Abwesenheit eines Besatzungsmitglieds, dessen Anwesenheit für die Durchführung eines Fluges unerlässlich ist, kurz vor dem planmäßigen Abflug dieses Fluges wegen Krankheit oder Tod nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände fällt.

Dies steht im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des EuGH, der erklärt hat, dass Maßnahmen, die das Personal des ausführenden Luftfahrtunternehmens betreffen, zur normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens gehören und daher nicht geeignet sind, einen außergewöhnlichen Umstand darzustellen, der ein Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen an seine Fluggäste entbinden könnte.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

 

Lexology GTDT Air Transport Austria

Lexology GTDT: Luftverkehr in Österreich

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unser Aviation Team ausgewählt wurde, das Kapitel über Luftverkehr in Österreich in der neuesten Ausgabe von Lexology’s Getting the Deal Through (GTDT) zu verfassen.

Das Ziel von GTDT ist es, den Lesern einen schnellen Zugang zu länderspezifischen Einblicken in eine Vielzahl von Themen zu ermöglichen. Daher ist es wichtig, dass die Autoren über ein breites Spektrum an Fachwissen verfügen und gleichzeitig in der Lage sind, relevante Informationen in kompakter, aber dennoch umfassender Form zu vermitteln.

Glücklicherweise war unser Luftfahrtteam perfekt auf diese Herausforderung vorbereitet. Angeführt von unserer Partnerin Martina Flitsch, die auf über 25 Jahre Erfahrung im Luftfahrtbereich zurückblicken kann, und unterstützt von unseren beiden Associates Dominik Weiß und Aleksander Makal, die trotz ihres jungen Alters bereits mehrere Jahre Erfahrung in der Beratung vieler Akteure zu einer Vielzahl von luftfahrtbezogenen Themen sammeln konnten.

Wir laden Sie ein, die GTDT zum Thema Luftverkehr in Österreich hier (pdf) zu lesen und für weitere Informationen mit uns Kontakt aufzunehmen.

Nachdruck mit Genehmigung von Law Business Research Ltd. Dieser Artikel wurde zuerst in Lexology GTDT – Air Transport 2023 veröffentlicht. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte: https://www.lexology.com/gtdt

Strikes in Europe as extraordinary circumstances

Streiks in Europa als außergewöhnliche Umstände

Der Luftfahrtsektor in Europa erlebt derzeit eine erhebliche Anzahl von Streiks. In Frankreich gibt es landesweite Proteste wegen einer Reform des Rentensystems, in Deutschland Streiks der Verkehrsgewerkschaft, Betriebsversammlungen bei Austrian Airlines, Streiks des Sicherheitspersonals am Flughafen London-Heathrow und Streiks des Bodenabfertigungspersonals von Swissport in Spanien.

In der Folge sind die Luftfahrtunternehmen gezwungen, zahlreiche Flüge zu verschieben oder zu streichen und sehen sich mit unzufriedenen Fluggästen – und deren Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen gemäß Verordnung (EG) 261/2004 – konfrontiert. Es stellt sich die Frage, ob die aktuellen Streiks in Europa zu außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 (3) dieser Verordnung führen und somit die Luftfahrtunternehmen von ihren Zahlungsverpflichtungen befreien könnten.

Dieser Artikel soll die relevanten Kriterien für die Beurteilung von Streiks erläutern und einen Überblick über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und österreichischer Gerichte zu verschiedenen Streikkategorien geben.

Die Grundsätze:

Bereits in seinem Urteil C-549/07 hat der EuGH festgestellt, dass Ereignisse als außergewöhnlich anzusehen sind, wenn sie (i) nicht zur normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens gehören und (ii) sich aufgrund ihrer/seiner Natur oder Ursache der tatsächlichen Kontrolle dieses Unternehmens entziehen.

Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung von Streiks zu beachten.

Kategorien von Streiks:

Da es bei Streiks eine Vielzahl von Fällen gibt, ist eine Kategorisierung erforderlich, um auf der Grundlage der oben genannten Grundsätze allgemeine Antworten auf die Arten von Streiks zu geben.

Streiks der Beschäftigten des Luftfahrtunternehmens zur Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Luftfahrtunternehmen

In diese Kategorie fallen Streiks, die auf die Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Luftfahrtunternehmen abzielen, insbesondere für bessere Arbeitsbedingungen oder höhere Gehälter.

Der EuGH hat sich mehrfach mit solchen Fällen befasst und ist zu dem Schluss gekommen, dass solche Streiks im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Umstände darstellen. Dies steht im Einklang mit den oben genannten Grundsätzen, da solche Streiks häufig mit der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens verbunden sind und sich seiner tatsächlichen Kontrolle nicht entziehen.

Beispiele für Fälle, in denen der EuGH feststellte, dass solche Streiks keine außergewöhnlichen Umstände darstellen können, sind die Rechtssachen C-195/17, in der es um „wilde Streiks“ (das spontane Fernbleiben eines erheblichen Teils des Flugpersonals) ging, sowie die Rechtssachen C-287/20 und C-28/20, in denen es jeweils um Streiks ging, die von einer Gewerkschaft organisiert wurden, um höhere Gehälter durchzusetzen.

Streiks der Beschäftigten des Luftfahrtunternehmens aus anderen Gründen

Diese Kategorie ist nicht so häufig wie die erste Kategorie, aber derzeit aufgrund der zahlreichen Streiks in Frankreich im Zusammenhang mit der Reform des französischen Rentensystems von besonderer Bedeutung. Die Gründe für diese Streiks stehen nicht im Zusammenhang mit dem Luftfahrtunternehmen, und es liegt nicht in der Macht des Luftfahrtunternehmens, die Forderungen der Streiks zu erfüllen.

Solche Streiks werden im Allgemeinen als außergewöhnliche Umstände angesehen, da sie nicht mit der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens verbunden sind und sich seiner tatsächlichen Kontrolle entziehen. Folglich hat der EuGH in seinem Urteil C-28/20 festgestellt, dass Streiks, die auf Forderungen zurückgehen, die nur von der öffentlichen Hand erfüllt werden können, als außergewöhnliche Umstände gelten können.

Streiks durch andere Personen als die Beschäftigten des Luftfahrtunternehmens

In Fällen, in denen die Beschäftigten anderer Unternehmen streiken, muss differenziert werden.

Wenn sich ein Luftfahrtunternehmen dafür entscheidet, ein anderes Unternehmen mit der Durchführung von Aufgaben zu betrauen, die normalerweise in seinen eigenen Zuständigkeitsbereich fallen, wie z. B. Abfertigung, Bodenabfertigung oder Enteisung von Flugzeugen, müssen Streiks der Beschäftigten dieser Unternehmen so behandelt werden, als ob die eigenen Beschäftigten des Luftfahrtunternehmens gestreikt hätten. Daher können solche Streiks, wenn sie Forderungen gegenüber diesen Unternehmen betreffen, in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände darstellen, Streiks aus anderen Gründen hingegen schon.

Folglich haben das Handelsgericht Wien in der Rechtssache 1 R 87/22y und das Bezirksgericht Schwechat in den Rechtssachen 20 C 221/20f, 20 C 98/20t und 20 C 234/20t entschieden, dass Streiks von Beschäftigten eines vom Luftfahrtunternehmen eingesetzten Bodenabfertigungsunternehmens, die gegen eine Entscheidung einer österreichischen Behörde protestieren, außergewöhnliche Umstände darstellen können.

Streiks von Beschäftigten von Unternehmen, die nicht von einem Luftfahrtunternehmen zur Erfüllung von Aufgaben eingesetzt werden, die typischerweise in dessen Zuständigkeitsbereich fallen, wie z.B. Flughafensicherheit oder Flugverkehrskontrolle, werden allgemein als außergewöhnliche Umstände angesehen.

In seinem Urteil C-28/20 stellt der EuGH fest, dass auch Streiks, die außerhalb der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens liegen, wie Streiks von Fluglotsen oder Flughafenpersonal, außergewöhnliche Umstände darstellen können. Das österreichische Landesgericht Korneuburg kommt in den Rechtssachen 22 R 209/21x und 22 R 9/22m, die einen Streik von Flugsicherungsmitarbeitern betreffen, zu demselben Schluss.

Abschließende Bemerkungen:

Es ist hervorzuheben, dass Luftfahrtunternehmen auch in Fällen außergewöhnlicher Umstände nur dann von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen befreit sind, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 261/2004 ergriffen haben. Darüber hinaus verlangen die österreichischen Gerichte in der Regel detaillierte Erklärungen und Beweise für außergewöhnliche Umstände. In der Praxis gehen viele Gerichtsverfahren verloren, weil die Luftfahrtunternehmen diesen Anforderungen nicht nachkommen können und nicht, weil der betreffende Streik keine außergewöhnlichen Umstände darstellen konnte.

Daher ist es erforderlich, sich mit Fachleuten auf diesem Gebiet zusammenzuarbeiten und jeden Fall genau zu prüfen, um sich Klarheit über die Erfolgsaussichten in einem Gerichtsverfahren zu verschaffen, bevor man erhebliche Ressourcen in dieses investiert.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

Börsepeople im Podcast

Börsepeople Podcast mit Dominik Leiter

Unser Partner Dominik Leiter mal wieder in einem Podcast, diesmal bei Christian Drastil bei Börsepeople im Podcast.

Mit ein paar spannenden Stories aus dem Kapitalmarkt vergangener Zeiten. Über Weisenheimer Legal. Und noch ein paar anderen Geschichten.

Für alle Interessierten ist die Folge unter dem folgenden Link abrufbar: https://audio-cd.at/page/podcast/4053/

Aviation Fuel Tax in Austria

Kerosinsteuer in Österreich

Das Aviation Team von Weisenheimer Legal hat kürzlich das Recht eines Geschäftsflugzeugbetreibers auf die steuerfreie Verwendung von Kerosin in Österreich durchgesetzt.

Gemäß Artikel 14 der Energieerzeugnis Richtlinie (2003/96/EG) sind Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Kraftstoff für die gewerbliche Luftfahrt („mit Ausnahme für die private nicht gewerbliche Luftfahrt“) geliefert werden, von der EU-Energiesteuer befreit. Um diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, muss der Betreiber eine Betankungsbescheinigung erhalten. Um eine solche Betankungsbescheinigung zu erhalten, muss eine „ausschließlich gewerbliche Nutzung des Flugzeugs durch den Betreiber“ nachgewiesen und durch geeignete Belege belegt werden.

Mehrere Jahre lang war in Österreich unklar, was eine „ausschließlich gewerbliche Nutzung des Luftfahrzeugs“ darstellt und welche Nachweise die Behörden vernünftigerweise vom Betreiber verlangen können, um diese nachzuweisen.

Da die meisten Flüge der Geschäftsluftfahrt bei den Betreibern nicht von Passagieren, sondern über Charterbroker gebucht werden und die österreichischen Behörden auf der Offenlegung von „Endkundenrechnungen“ (d. h. Rechnungen, die von Brokern an Passagiere ausgestellt werden) bestehen, konnten viele Betreiber der Beweislast nicht nachkommen, so dass ihnen die für die steuerfreie Verwendung von Flugbenzin in Österreich erforderlichen Betankungsbescheinigungen verweigert wurden. Darüber hinaus bestand das Zollamt Österreich darauf, dass der Verkauf von Flügen über Charterbroker bedeute, dass der Broker und nicht der Betreiber die tatsächliche Kontrolle ausübe und das Flugzeug für die Dauer des gebuchten Fluges nutzen könne.

Auf Intervention von Weisenheimer Legal und mit Unterstützung der Austrian Business Aviation Association (ABAA) entschied das Bundesfinanzgericht, dass die bloße Tatsache, dass Flüge über Charterbroker verkauft werden, keine Übertragung der Kontrolle und Nutzung des Flugzeugs auf Dritte (Broker) bewirkt. Daher wurde entschieden, dass Rechnungen, die von einem Betreiber mit einem gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) an Makler ausgestellt werden, als Nachweis für die „ausschließlich gewerbliche Nutzung des Flugzeugs durch den Betreiber“ ausreichen.

Die Entscheidung ist hier abrufbar.

Diese Entscheidung ist die nächste positive Entwicklung in einer Kette von Gerichtsentscheidungen, nachdem der österreichische Verwaltungsgerichtshof im September 2022 entschieden hatte, dass Flüge, die von Betreibern von Geschäftsflugzeugen für die Flugzeugeigentümer durchgeführt werden, das Erfordernis der gewerblichen Nutzung erfüllen und somit für die steuerfreie Verwendung von Flugbenzin in Frage kommen, sofern sie „gegen ein Entgelt“ durchgeführt werden, das auch in Form einer (monatlichen) Managementgebühr erfolgen kann (Aktenzeichen Ra 2019/16/0104).

Dawicon Podcast

DAWICON Podcast mit Dominik Leiter

Unser Partner Dominik Leiter hat es wieder getan: Diesmal ist er der Einladung von Daniel Winkler gefolgt, um im DAWICON-Podcast darüber zu sprechen, was man als Deutsche(r) bei der Gründung in Österreich beachten sollte. Dominik verrät, welche wesentlichen Unterschiede man etwa bei Kapitalerhaltungsvorschriften oder im Arbeitsrecht unbedingt im Blick haben sollte – reinhören lohnt sich!

Für alle Interessierten ist die Folge unter dem folgenden Link abrufbar: https://letscast.fm/sites/dawicon-cfo-insights-145b3440/episode/48-internationalisierung-was-man-bei-einer-gruendung-in-oesterreich-beachten-sollte-interview-mit-ra-dominik-leiter

The Hague Court of Arbitration for Aviation

Das Haager Schiedsgericht für die Luftfahrt

In vielen Fällen werden Handelsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern des Luftfahrtsektors immer noch durch Gerichtsverfahren und nicht durch Schiedsverfahren gelöst, obwohl ein Schiedsverfahren für die am Streit beteiligten Parteien mehrere Vorteile bieten kann. Der kürzlich eingerichtete Haager Schiedsgerichtshof für die Luftfahrt (Hague Court of Arbitration for Aviation – CAA) könnte dazu beitragen, dies zu ändern, indem er spezialisierte Schiedsverfahren in Luftfahrtangelegenheiten anbietet.

Insbesondere bei internationalen Handelsstreitigkeiten im Luftfahrtsektor bietet die Schiedsgerichtsbarkeit mehrere Vorteile im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, einen Schiedsrichter zu ernennen, der über besondere Kenntnisse des Luftfahrtsektors, des Luftverkehrsrechts und der verwendeten Technologie verfügt, anstatt den Streitfall von einem Richter entscheiden zu lassen, der keinen Bezug zum Luftfahrtsektor hat und oft stark von der Meinung von Sachverständigen abhängig ist. Ein weiterer praktischer Vorteil ist, dass die internationale Vollstreckung von Schiedssprüchen aufgrund des weithin ratifizierten New Yorker Übereinkommens oft viel einfacher ist als die Vollstreckung von Entscheidungen nationaler Gerichte.

Außerdem wird durch die Wahl eines Schiedsverfahrens in einem Land, in dem keine der beteiligten Parteien ansässig ist, ein möglicher „Heimvorteil“ einer Partei beseitigt. Das neue Haager Schiedsgericht ist nicht mit bestimmten Teilen der Luftfahrtindustrie verbunden und wird von dem weithin angesehenen Niederländischen Schiedsinstitut (NAI) verwaltet, was die Neutralität des Gerichts weiter gewährleistet.

Ähnlich wie andere branchenspezifische Gerichte wie der Court of Arbitration for Art (CAfA), die Chambre Arbitrage Maritime de Paris (CAMP) oder der Court of Arbitration for Sport (CAS) zeichnet sich das Haager CAA vor allem durch seine Spezialisierung aus. Wenn sich die Parteien für das Haager Schiedsgericht entscheiden, haben sie Zugang zu einer Vielfalt von Fachleuten für Luftverkehrsrecht und -technik, die als Schiedsrichter, Mediatoren oder Sachverständige in dem Verfahren tätig werden können.

Aufgrund seiner Spezialisierung auf den Luftverkehr wurden die Verfahrensregeln des Haager Schiedsgerichts so gestaltet, dass sie den besonderen Anforderungen des Luftfahrtsektors gerecht werden, insbesondere was Schnelligkeit und Flexibilität angeht. So haben die Parteien beispielsweise die Möglichkeit, einen Eilschiedsrichter zu ernennen, der innerhalb von höchstens 15 Tagen nach seiner Ernennung über dringende Maßnahmen entscheidet. Das Haager Schiedsgericht bietet auch mehr Flexibilität in Bezug auf den Ort der Anhörungen und die Möglichkeit der virtuellen Anwesenheit im Vergleich zu den Verfahren in den meisten Ländern. Darüber hinaus sehen die Verfahrensregeln beschleunigte Verfahren für Streitwerte von weniger als 10 Millionen Euro vor oder wenn die Parteien dem zustimmen.

Ein weiterer wichtiger Weg der Streitbeilegung und eine gute Alternative zum Rechtsstreit ist die Mediation. Wenn die Parteien diesen Weg wählen und eine gütliche Lösung finden, können sie oft hohe Verfahrenskosten vermeiden und ihre Geschäftsbeziehungen relativ unbeschadet fortsetzen. Die Mediation wird auch von der Haager CAA angeboten.

Insgesamt sind viele Parteien gut beraten, ernsthaft in Erwägung zu ziehen, ihre Streitigkeiten durch eine Mediation oder ein Schiedsverfahren, statt durch einen Rechtsstreit beizulegen. Für Mitglieder des Luftfahrtsektors ist der neu eingerichtete Haager Schiedsgerichtshof für die Luftfahrt ein vielversprechender neuer Ort für diesen Zweck. Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.

Lexology GTDT Air Transport Austria

Lexologie GTDT: Luftverkehr in Österreich

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unser Aviation Team ausgewählt wurde, das Kapitel über Luftverkehr in Österreich in der neuesten Ausgabe von Lexology’s Getting the Deal Through (GTDT) zu verfassen.

Das Ziel von GTDT ist es, den Lesern einen schnellen Zugang zu länderspezifischen Einblicken in eine Vielzahl von Themen zu ermöglichen. Daher ist es wichtig, dass die Autoren über ein breites Spektrum an Fachwissen verfügen und gleichzeitig in der Lage sind, relevante Informationen in kompakter, aber dennoch umfassender Form zu vermitteln.

Glücklicherweise war unser Luftfahrtteam perfekt auf diese Herausforderung vorbereitet. Angeführt von unserer Partnerin Martina Flitsch, die auf über 25 Jahre Erfahrung im Luftfahrtbereich zurückblicken kann, und unterstützt von unseren beiden Associates Dominik Weiß und Aleksander Makal, die trotz ihres jungen Alters bereits mehrere Jahre Erfahrung in der Beratung vieler Akteure zu einer Vielzahl von luftfahrtbezogenen Themen sammeln konnten.

Wir laden Sie ein, die GTDT zum Thema Luftverkehr in Österreich hier (pdf) zu lesen und für weitere Informationen mit uns Kontakt aufzunehmen.

Nachdruck mit Genehmigung von Law Business Research Ltd. Dieser Artikel wurde zuerst in Lexology GTDT – Air Transport 2023 veröffentlicht. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte: https://www.lexology.com/gtdt

Air carrier liability for psychological injuries

Haftung von Luftfahrtunternehmen für psychische Schäden

Das Montrealer Übereinkommen ist ein multilateraler Vertrag zur Vereinheitlichung verschiedener Regeln für die internationale Luftbeförderung, dem 136 Staaten und die Europäische Union beigetreten sind. Es ist von großer Bedeutung für den Luftverkehrssektor und enthält unter anderem Bestimmungen über die Haftung eines Luftfahrtunternehmens bei einem internationalen Flug. Nach Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens haftet ein Luftfahrtunternehmen für Schäden, die durch Tod oder Körperverletzung eines Fluggastes infolge eines Unfalls an Bord eines Flugzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen verursacht werden. Da der Begriff „Körperverletzung“ im Montrealer Übereinkommen nicht definiert ist, wurde die Frage aufgeworfen, ob Luftfahrtunternehmen auch für psychische Verletzungen nach dem Montrealer Übereinkommen haftbar gemacht werden können.

In der Rechtssache C-111/21 hatte sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit einem solchen Fall zu befassen. Der betreffende Fluggast nahm einen Flug der ehemaligen österreichischen Fluggesellschaft Laudamotion zwischen London und Wien in Anspruch. Während des Starts explodierte das linke Triebwerk des Flugzeugs, was eine Evakuierung der Passagiere zur Folge hatte. Der betroffene Passagier verließ das Flugzeug über den Notausgang und wurde von dem Jetblast des rechten Triebwerks, das noch nicht abgeschaltet war, mehrere Meter durch die Luft geschleudert. Dadurch erlitt der Fluggast nicht nur körperliche, sondern auch psychische Schäden.

Die österreichischen Gerichte (Bezirksgericht Schwechat und in der Berufung das Landesgericht Korneuburg) waren der Ansicht, dass psychische Verletzungen nicht unter den Begriff „Körperverletzung“ fallen und daher nicht von Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens erfasst werden. Der Fluggast brachte den Fall jedoch vor den österreichischen Obersten Gerichtshof, der beschloss, diese Frage dem EuGH vorzulegen.

Der EuGH argumentierte unter Berücksichtigung der Vorarbeiten zum Montrealer Übereinkommen und seiner Ziele, dass die Situation eines Fluggastes, der infolge eines Unfalls eine psychische Verletzung erlitten hat, mit der eines Fluggastes, der eine Körperverletzung erlitten hat, vergleichbar sein kann. Folglich stellte der EuGH fest, dass die Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens für psychische Schäden haften, die nicht mit körperlichen Schäden verbunden sind. Allerdings nur, wenn der Fluggast nachweisen kann (insbesondere durch ein ärztliches Gutachten und den Nachweis einer ärztlichen Behandlung), dass eine Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität vorliegt, die so schwerwiegend ist, dass sie sich auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand auswirkt und ohne medizinische Behandlung nicht behoben werden kann.

Für Fragen zu Passenger Claims in Österreich steht Ihnen unser erfahrenes Aviation Team gerne zur Verfügung.